Wenn soziale Einrichtungen mit Polizei oder Gerichten kommunizieren, prallen zwei Rechtswelten aufeinander: die Pflicht zur Wahrung des Sozialdatenschutzes und die Pflicht zur Mitwirkung an Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren. Mitarbeitende sehen sich dann mit der Frage konfrontiert: Welche Daten dürfen weitergegeben werden, welche nicht?

Die Antwort ergibt sich aus einem Zusammenspiel von DSGVO, Sozialgesetzbuch (SGB), Strafgesetzbuch (StGB) und Strafprozessordnung (StPO).


Gericht und Polizei – besondere Herausforderungen

Soziale Einrichtungen verarbeiten sogenannte Sozialdaten (§ 67 SGB X). Dazu gehören Angaben zu Gesundheit, familiären Verhältnissen, wirtschaftlicher Lage oder Betreuungssituationen. Nach §§ 67 ff. SGB X dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person eingewilligt hat.

Gleichzeitig sehen sich Einrichtungen der Schweigepflicht gegenüber. § 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Zwar sind nicht alle Mitarbeitenden in sozialen Organisationen ausdrücklich genannt, jedoch können je nach Tätigkeit – etwa in Beratungsstellen mit besonderer Vertrauensstellung – strafrechtliche Schweigepflichten greifen. Damit ist klar: Eine unüberlegte Datenweitergabe kann nicht nur einen Datenschutzverstoß, sondern auch eine Straftat darstellen.

Auf der anderen Seite stehen die Anforderungen der Strafprozessordnung (StPO). § 53 StPO gewährt bestimmten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht, beispielsweise Ärzten oder Rechtsanwälten. Sozialarbeitende gehören in der Regel nicht dazu. Das bedeutet: Wer als Zeuge geladen wird, ist meist verpflichtet auszusagen, auch wenn zuvor eine Schweigepflicht galt.


Kommunikation mit der Polizei

Polizeibehörden wenden sich häufig kurzfristig an soziale Einrichtungen. Dabei gilt:

  • Ohne schriftliche Rechtsgrundlage (z. B. richterlicher Beschluss, staatsanwaltschaftliche Verfügung, § 69 SGB X) dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht weitergegeben werden.
  • Telefonische Anfragen sind riskant, weil die Grundlage nicht überprüfbar ist. Mitarbeitende sollten daher stets eine schriftliche Bestätigung einfordern.
  • In Gefahrensituationen kann § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) eine Datenweitergabe rechtfertigen – etwa bei akuter Suizidgefahr oder drohender Gewalt. Die Entscheidung muss aber dokumentiert und begründet werden.

So wird deutlich: Zusammenarbeit mit der Polizei ist möglich und notwendig, aber sie muss rechtskonform erfolgen.


Kommunikation mit Gerichten

Gerichte fordern regelmäßig Einsicht in Unterlagen oder vollständige Akten. Hier sind drei Punkte wichtig:

  1. Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Nur die für die Entscheidung relevanten Informationen dürfen übermittelt werden. Vollständige Aktenweitergaben sind nicht automatisch zulässig.
  2. Jugendhilfeschutz (§ 65 SGB VIII): In der Kinder- und Jugendhilfe gilt ein besonderer Vertrauensschutz. Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
  3. Aussagepflicht vor Gericht (§ 53 StPO): Sozialarbeitende verfügen in der Regel über kein Zeugnisverweigerungsrecht. Eine gerichtliche Ladung bedeutet also meist Aussagepflicht – allerdings können Inhalte auf das Notwendige beschränkt und irrelevante Passagen geschwärzt werden.

Damit wird klar: Auch im gerichtlichen Verfahren haben Einrichtungen Spielräume, um sensible Daten zu schützen, solange sie das gerichtliche Verfahren nicht behindern.


Handlungssicherheit im Alltag

Für mehr Sicherheit im Umgang mit Gericht und Polizei sollten soziale Einrichtungen feste Abläufe einführen:

  • Schriftliche Anfragen abwarten: Keine Datenweitergabe auf mündliche Nachfrage.
  • Gesetzliche Grundlage prüfen: Art. 6 DSGVO, §§ 67 ff. und § 69 SGB X, ggf. § 65 SGB VIII, § 203 StGB.
  • Datenminimierung umsetzen: So wenig wie möglich, so viel wie nötig.
  • Dokumentation führen: Jede Anfrage, Rechtsgrundlage und Entscheidung nachvollziehbar festhalten.

So lassen sich Fehler vermeiden und Mitarbeitende erhalten Rückhalt für ihr Handeln.


FAQ – häufige Fragen aus der Praxis

Darf die Polizei ohne Beschluss Daten einsehen?
Nein. Eine Datenweitergabe ist nur bei klarer Rechtsgrundlage erlaubt (§ 69 SGB X).

Was tun bei Gefahr im Verzug?
§ 34 StGB erlaubt im Notstand eine Offenbarung. Die Entscheidung muss dokumentiert werden.

Müssen komplette Akten ans Gericht?
Nein. Art. 5 DSGVO (Datenminimierung) und § 65 SGB VIII (Jugendhilfe) erlauben eine Beschränkung.

Gilt für Sozialarbeitende ein Zeugnisverweigerungsrecht?
In der Regel nicht (§ 53 StPO). Aussagen sind meist verpflichtend.

Was droht bei Verstößen?
Neben Datenschutzsanktionen kann ein Bruch der Schweigepflicht nach § 203 StGB eine Straftat darstellen.


Fazit

Die Kommunikation mit Polizei und Gerichten gehört zu den heikelsten Bereichen des Datenschutzes in der Sozialen Arbeit. Wer hier vorschnell Daten weitergibt, riskiert sowohl Datenschutzverstöße als auch strafrechtliche Konsequenzen.

Entscheidend ist eine klare Routine: Anfragen schriftlich einfordern, Rechtsgrundlagen prüfen, Daten auf das Notwendige begrenzen und jede Entscheidung dokumentieren. Auf dieser Grundlage lassen sich die Interessen der Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mit den Schutzrechten der Klientinnen und Klienten in Einklang bringen.

So wird Datenschutz nicht zur Blockade, sondern zum Qualitätsmerkmal professioneller sozialer Arbeit.