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Externer Datenschutz­beauftragter für Soziale Arbeit und Pflege.

Ich übernehme die Funktion nach DSGVO, KDG oder DSG-EKD: mit Jahresplan, festen Terminen und jeder KI-Anwendung im Verarbeitungs­verzeichnis. Dazu gehört die Beratung zu Sozial­daten­schutz und Schweigepflicht im Arbeitsalltag Ihrer Teams. Einmal im Jahr erhält Ihre Leitung den Jahresbericht über den Stand des Datenschutzes.

Datenschutz­beauftragter
400 bis 900 € im Monat
Mit KI-Compliance
700 bis 1.500 € im Monat
Rechtsrahmen
DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD

Was ein Datenschutz­beauftragter tut

Der Datenschutz­beauftragte berät Leitung und Beschäftigte, überwacht die Einhaltung des Datenschutzes und ist Ansprechpartner für Betroffene und die Datenschutzaufsicht. Über die Verarbeitung selbst entscheidet er nicht.

Ich übernehme diese Funktion extern, auf Grundlage eines Dienstvertrags mit Ihrem Träger. Bei weltlichen Trägern werde ich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG) benannt. Bei katholischen Trägern gilt das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), bei evangelischen, die der Kirche zugeordnet sind, das Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD). Weltliche Träger, die keinen Datenschutz­beauftragten benennen müssen, können mich freiwillig benennen.

Aus Sicht des Datenschutzes ist der Einsatz von KI eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sobald solche Daten in die Anwendung gelangen. Jede KI-Anwendung erhält einen Eintrag im Verarbeitungs­verzeichnis, der Übersicht aller Tätigkeiten, in denen Ihr Träger personenbezogene Daten verarbeitet. Die zugehörigen Verträge kommen in die Prüfung. Das gilt auch für KI, die per Update in die Fachsoftware gelangt. Für den Umgang im Alltag empfehle ich Ihrer Leitung eine Grundregel in zwei Teilen: Daten von Klientinnen und Klienten gehören nicht in offene KI-Dienste ohne Vertrag mit Ihrem Träger. Jedes Ergebnis prüft ein Mensch, bevor es verwendet wird.

Die Begleitung gibt es in zwei Stufen: als Datenschutz­beauftragter (Stufe 1) und zusammen mit der laufenden KI-Compliance (Stufe 2).

Datenschutz im Alltag Ihres Trägers

Datenschutz entscheidet sich dort, wo Ihre Fachkräfte arbeiten: in Gesprächen, Berichten, Übergaben und bei Anfragen von außen. Ich kenne diesen Alltag aus meiner Arbeit in der Eingliederungs­hilfe, der Sozialpsychiatrie und der Suchthilfe, seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung.

Neben DSGVO, KDG oder DSG-EKD gilt im Sozialwesen der Sozial­daten­schutz. Er schützt Sozialdaten: personenbezogene Daten, die ein Leistungsträger wie Jugendamt, Träger der Eingliederungs­hilfe oder Pflegekasse für seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet. Das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die Regeln in §§ 67 ff. SGB X, für die Kinder- und Jugendhilfe auch in §§ 61 ff. SGB VIII, binden diese Leistungsträger unmittelbar. Sozialdaten, die Ihr Träger von ihnen erhält, muss er im selben Umfang geheim halten und darf sie nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden (§ 78 Abs. 1 SGB X). Für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für Pflegefachkräfte und weitere Berufe gilt außerdem die Schweigepflicht nach § 203 StGB.

Situationen aus dem Arbeitsalltag sozialer Träger, was ich dazu mit Ihnen kläre, mit Rechtsgrundlage
Situation im AlltagWas ich mit Ihnen kläreRechtsgrundlage
Das Jugendamt oder ein anderer Kostenträger fragt nach einem EntwicklungsberichtWelche Angaben der Kostenträger für Hilfe- oder Gesamtplanung braucht und was nicht in den Bericht gehört. Ob eine Schweigepflicht­entbindung vorliegt, die Empfänger und Zweck nennt.Art. 5, 7, 9 DSGVO · § 203 StGB · § 36 Abs. 3 SGB VIII
Der Medizinische Dienst kommt zur QualitätsprüfungWelche Angaben Ihre Einrichtung den Prüfenden weitergibt und wie die Einwilligung abläuft, die der Blick in die Pflegedokumentation voraussetzt.§ 114a Abs. 3 und 3a SGB XI
Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht fragen nach einer Klientin oder einem KlientenWer solche Anfragen entgegennimmt und prüft. Was ohne Schweigepflicht­entbindung oder gesetzliche Befugnis im Haus bleibt. Wer im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht hat und wer nicht.§ 203 StGB · § 53 StPO
Fachkräfte sehen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohl­gefährdungWer die Gefährdung einschätzt und wer die beratende Fachkraft für Kinderschutz hinzuzieht, im Gesetz „insoweit erfahrene Fachkraft“. Sie erhält die Angaben pseudonymisiert, also ohne Namen und andere Merkmale, an denen sie Kind oder Familie erkennt. Wann Ihre Fachkräfte das Jugendamt informieren und wann sie die Betroffenen vorher darauf hinweisen.§ 8a Abs. 4 SGB VIII · § 4 KKG
Dienstübergabe, Fallbesprechung und SupervisionWas in Übergabebuch und Teamprotokoll steht und wer es lesen kann. Wie Fälle in Supervision und kollegialer Beratung so besprochen werden, dass niemand die Person erkennt.Art. 5 Abs. 1 lit. c und f DSGVO · § 203 StGB
Kontakt über Messenger und DiensthandysWelcher Messenger dienstlich zugelassen ist und welche Inhalte darüber gehen. Was auf privaten Handys nichts zu suchen hat und was bei Verlust eines Diensthandys zu tun ist.Art. 28, 32, 33 DSGVO
Fotos und Videos in Wohngruppe, Kita oder PflegeeinrichtungWofür eine Einwilligung nötig ist und wer sie bei Kindern und bei rechtlicher Betreuung erteilt. Wo die Bilder gespeichert werden, wer sie sieht und wann sie gelöscht werden.Art. 6, 7 DSGVO
Klientinnen, Klienten oder Angehörige verlangen Auskunft oder Einsicht in die AkteWas innerhalb eines Monats herausgeht und welche Angaben über andere Personen geschwärzt werden. Wann Angehörige Auskunft erhalten und wann nicht.Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO
Eine Hilfe oder Pflege endet, die Akte bleibtWelche Aufbewahrungsfristen für Ihre Akten gelten, auf Papier und in der Fachsoftware. Wer die Löschung auslöst und wie Sie sie belegen.Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17 DSGVO

Bei kirchlichen Trägern treten an die Stelle der genannten DSGVO-Vorschriften die entsprechenden Normen in KDG oder DSG-EKD.

Das gilt auch für KI. Für einen Bericht, den eine Fachkraft mit einem KI-Chat formuliert, gelten dieselben Regeln wie für jeden anderen Bericht. Gelangen dabei Angaben über Klientinnen oder Klienten in den Chat, erhält sie zusätzlich dessen Anbieter. Wie Ihr Träger das regelt, steht bei der KI-Richtlinie.

Wann die Pflicht zur Benennung besteht

Ob Ihr Träger einen Datenschutz­beauftragten benennen muss, hängt vom Rechtskreis ab, von der Zahl der Personen, die mit Daten arbeiten, und von der Art der Daten.

Für weltliche Träger gelten DSGVO und BDSG. Kirchliche Träger haben eigenes Datenschutzrecht und eine eigene Datenschutzaufsicht.

Pflicht zur Benennung eines Datenschutz­beauftragten nach Rechtskreis
TrägerPflicht zur BenennungRechtsgrundlage
Weltliche TrägerDer Träger beschäftigt „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“. Unabhängig von dieser Zahl besteht die Pflicht, wenn eine Verarbeitung eine Datenschutz-Folgen­abschätzung erfordert: eine Vorabprüfung bei voraussichtlich hohem Risiko für die Betroffenen.§ 38 Abs. 1 BDSG
Weltliche Träger, unabhängig von der Zahl der BeschäftigtenDie Kerntätigkeit, also die Haupttätigkeit des Trägers, besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonders geschützter Daten. Gemeint sind die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten. Sozialdaten zählen nur mit, soweit sie zugleich zu diesen besonderen Kategorien gehören.Art. 37 Abs. 1 lit. c, Art. 9 DSGVO
Katholische TrägerCaritasverbände und andere katholische Rechtsträger: ab 20 Personen, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien besteht. Diözesen, Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen benennen unabhängig davon.§ 36 Abs. 1 und 2 KDG
Evangelische Träger mit kirchlicher ZuordnungAb 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung betraut sind, nach der Gesetzesbegründung Ehrenamtliche eingeschlossen. Außerdem, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien besteht.§ 36 Abs. 1 DSG-EKD

Stand: Oktober 2026. Die Bundesregierung plant, die Pflicht nach § 38 Abs. 1 BDSG aufzuheben. Ein Gesetzentwurf lag bis zu diesem Stand nicht vor. Die Pflicht nach Art. 37 DSGVO und die Regeln in KDG und DSG-EKD blieben davon unberührt. Auch die übrigen Pflichten aus der DSGVO blieben bestehen: Verarbeitungs­verzeichnis, Verträge zur Auftrags­verarbeitung, Schutzmaßnahmen und die Meldung von Datenpannen. Nach einer Arbeitshilfe der Diözesan­datenschutz­beauftragten, die bei katholischen Trägern die Aufsicht führen, dürften caritative Einrichtungen sowie Pflege-, Gesundheits- und Jugendeinrichtungen in jedem Fall einen Datenschutz­beauftragten brauchen.

Was ich als Ihr Datenschutz­beauftragter übernehme

Aufgaben als Datenschutz­beauftragter in Stufe 1 mit Rechtsgrundlage
Nr.AufgabeWas ich übernehmeRechtsgrundlage
1Benennung und FunktionDatenschutz­beauftragter nach DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD, auch als freiwillige BenennungArt. 37 bis 39 DSGVO · § 38 BDSG · §§ 36 bis 38 KDG · §§ 36 bis 38 DSG-EKD
2Verarbeitungs­verzeichnisPrüfung und Fortschreibung mit Ihnen. Jede KI-Anwendung bekommt einen Eintrag, auch KI in der Fachsoftware.Art. 30 DSGVO
3Verträge zur Auftrags­verarbeitungPrüfung der Verträge mit Dienstleistern, die Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten, Anbieter von KI eingeschlossenArt. 28 DSGVO
4Technische und organisatorische MaßnahmenPrüfung, wie Ihr Träger die Daten schützt: Zugänge, Rechte, Sicherung und LöschungArt. 32 DSGVO
5Datenschutz-Folgen­abschätzungBeratung, ob eine nötig ist und wie sie aufgebaut wird, und Überwachung der Durchführung. Erstellen wird sie Ihr Träger.Art. 35 · Art. 39 Abs. 1 lit. c DSGVO
6DatenpannenBeratung bei Bewertung und Meldung. Schreiben Sie mir mit dem Betreff „Datenpanne“, bearbeite ich die Nachricht vorrangig. Ein vorbereiteter Meldebogen und ein Notfallzettel führen Ihr Team durch die ersten Schritte, damit Ihr Träger die Meldefrist von 72 Stunden auch selbst halten kann.Art. 33 DSGVO
7Betroffene und AufsichtAnsprechpartner für Klientinnen und Klienten, Beschäftigte und die Datenschutzaufsicht. Beratung, wenn Betroffene Auskunft oder Löschung verlangen.Art. 38, 39 DSGVO
8VerpflichtungenVorlagen für die Verpflichtung auf Vertraulichkeit. Dienstleister, die an Ihrer Arbeit mitwirken, verpflichten Sie auch nach § 203 StGB.§ 203 Abs. 3 und 4 StGB
9SchulungJährliche Datenschutzschulung für die Teams, ein halber Tag für bis zu 20 Personen, mit Teilnahmenachweis. Weitere Gruppen oder Standorte buchen Sie zum Schulungspreis.Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO
10Jahresplan und JahresberichtJahresplan zu Beginn, Prüfvermerke im Lauf des Jahres, Jahresbericht an die LeitungArt. 5 Abs. 2 · Art. 39 DSGVO

Bei kirchlichen Trägern treten an die Stelle der genannten DSGVO-Vorschriften die entsprechenden Normen in KDG oder DSG-EKD.

Datenschutz und KI-Compliance

In Stufe 2 übernehme ich zusätzlich zu allen Aufgaben aus Stufe 1 die laufende Pflege Ihrer KI-Regeln: Verzeichnis, Einstufung, Richtlinie und Schulung.

KI-Compliance heißt: Ihr Träger weiß für jede KI-Anwendung, welche Pflichten aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und aus dem Datenschutz gelten. Er kann außerdem belegen, wie er sie erfüllt.

Voraussetzung: Eine KI-Richtlinie und ein KI-Verzeichnis liegen vor, eigene oder aus dem Projekt KI-Richtlinie entwickeln. Stufe 2 pflegt, sie baut nicht auf.

Zusätzliche Aufgaben in Stufe 2, Datenschutz und KI-Compliance, mit Rechtsgrundlage
Nr.AufgabeWas ich übernehmeRechtsgrundlage
1KI-VerzeichnisHalbjährlicher Abgleich mit der Nutzung in Ihren Teams und mit neuen Funktionen der FachsoftwareArt. 4, 5, 50 KI-VO · Art. 30 DSGVO
2EinstufungsvermerkFür jede neue Anwendung und jedes KI-Update der Fachsoftware: Einordnung nach Verbot, Hochrisiko und Transparenz, als Vorschlag an die LeitungArt. 5, 6, 50 und Anhang III KI-VO
3KI-RichtlinieJährliche Überprüfung mit Änderungsvorschlag. Die Leitung beschließt.Art. 4 KI-VO · Art. 5, 9, 32 DSGVO
4KI-KompetenzJährliche Auffrischung nach Rollen, ein halber Tag, mit NachweisArt. 4 KI-VO
5RechtskatasterÜbersicht der Vorschriften zu Datenschutz und KI, die für Ihren Träger gelten, halbjährlich gepflegtOrganisations­pflicht der Leitung
6KI-BerichtBericht an die Leitung, auch als Beitrag zur Management­bewertung Ihres Qualitäts­managementsOrganisations­pflicht der Leitung

Die Einstufung ist eine Arbeitsgrundlage für die Entscheidung Ihrer Leitung.

Sie haben bereits einen Datenschutz­beauftragten? Die KI-Compliance gibt es auch ohne Benennung. Mehr dazu

So beginnt die Zusammenarbeit

  1. Erstgespräch

    Wir klären kostenfrei, nach welchem Recht Ihr Träger benennt, wie groß er ist und welche KI im Einsatz ist.

  2. Angebot

    Sie erhalten ein Angebot mit dem verbindlichen Monatsbetrag. Welche Rolle ich übernehme, legen wir im Vertrag schriftlich fest.

    Innerhalb einer Woche

  3. Benennung

    Ihr Träger benennt mich und teilt der zuständigen Datenschutzaufsicht meine Kontaktdaten mit. Welche Aufsicht in Sachsen zuständig ist, steht im Beitrag zum Datenschutz­beauftragten in Chemnitz.

  4. Erstaufnahme und Jahresplan

    Ich sehe mir Verzeichnis, Verträge und Schutzmaßnahmen an, die KI-Anwendungen eingeschlossen. Daraus entsteht der Jahresplan.

    In den ersten Monaten

Danach im festen Rhythmus: ein Videotermin im Quartal und ein Termin vor Ort im Jahr für Begehung und Schulung. In Stufe 2 kommt der Halbjahresabgleich dazu. Einmal im Jahr erhält die Leitung den Jahresbericht.

Was bei Ihrem Träger bleibt

Verantwortlich bleibt Ihr Träger.

Ihr Träger legt fest, wofür und womit er Daten verarbeitet. Er trägt die Pflichten aus DSGVO, KDG oder DSG-EKD und entscheidet über jede Maßnahme. Als Datenschutz­beauftragter berate ich, überwache und halte fest, was ich geprüft habe.

Nicht zu meinen Aufgaben gehören:

  • Eine Datenschutz-Folgen­abschätzung als eigenes Werk. Ich berate dazu und überwache die Durchführung, erstellen wird sie Ihr Träger.
  • Die Auswahl, Freigabe oder Beschaffung von Software und KI-Werkzeugen. Ich liefere Prüfkriterien, die Leitung entscheidet.
  • Vertrags­verhandlungen mit Anbietern und der Entwurf einer Betriebs- oder Dienst­vereinbarung

Die Unterlagen, die in der Zusammenarbeit entstehen, gehören Ihrem Träger. Ich arbeite in Ihren Systemen und bin zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch nach § 203 StGB.

Was es kostet

Stufe 1: Datenschutz­beauftragter

400 bis 900 € im Monat

Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Spanne. Von 50 bis 249 Beschäftigten steigt der Betrag in Stufen nach Richtwerten, verbindlich nennt ihn das Angebot. Ab 250 Beschäftigten erhalten Sie ein Angebot.

  • Auf Träger der Sozialen Arbeit und Pflege ausgerichtet, mit Sozial­daten­schutz und Schweigepflicht
  • Benennung nach DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD
  • Erstaufnahme in den ersten Monaten, ohne Einrichtungsgebühr
  • Laufzeit bei weltlichen und katholischen Trägern: zuerst eine Kennenlernphase von sechs Monaten, zu deren Ende beide Seiten mit vier Wochen Vorlauf aussteigen können. Danach Vertragsjahre, kündbar bis drei Monate vor Ablauf. Bei evangelischen Trägern laufen Bestellung und Vertrag von Beginn an drei Jahre, ohne Kennenlernphase.
  • Ein Videotermin im Quartal, ein Termin vor Ort im Jahr

Stufe 2: Datenschutz und KI-Compliance

700 bis 1.500 € im Monat

Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Spanne. Von 50 bis 249 Beschäftigten steigt der Betrag in Stufen nach Richtwerten, verbindlich nennt ihn das Angebot. Ab 250 Beschäftigten erhalten Sie ein Angebot.

  • Alle Aufgaben aus Stufe 1, dazu die KI-Compliance mit Halbjahresabgleich
  • Laufzeit wie in Stufe 1. Den KI-Compliance-Anteil können Sie getrennt beenden: zum Ende seiner Kennenlernphase mit vier Wochen Vorlauf, danach mit drei Monaten Frist zum Monatsende. Bei evangelischen Trägern und wenn Sie den Anteil später dazubuchen, hat er eine eigene Kennenlernphase von drei Monaten.
  • Voraussetzung: Eine KI-Richtlinie und ein KI-Verzeichnis liegen vor, eigene oder aus dem Projekt KI-Richtlinie entwickeln.
  • Den verbindlichen Monatsbetrag nennt das Angebot nach dem Erstgespräch
  • Alle Preise sind Endbeträge. Derzeit fällt keine Umsatzsteuer an (§ 19 UStG).
  • Reisekosten sind im Umkreis von 100 km um Chemnitz enthalten. Darüber berechne ich die Bahnfahrt in der 2. Klasse und eine nötige Übernachtung nach Beleg.
Alle Modelle und Preise

Richtwerte nach Zahl der Beschäftigten

Richtwerte für den Monatsbetrag nach Zahl der Beschäftigten
BeschäftigteStufe 1: Datenschutz­beauftragterStufe 2: mit KI-Compliance
bis 49400 €700 €
50 bis 99525 €900 €
100 bis 149650 €1.100 €
150 bis 199775 €1.300 €
200 bis 249900 €1.500 €
ab 250nach Angebotnach Angebot

Richtwerte im Monat. Gezählt werden alle Personen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, auch in Teilzeit, im Minijob oder auf Honorarbasis. Verbindlich ist der Betrag im Angebot nach dem Erstgespräch.

Für die systematische Steuerung: Im KI-Management­system ab 1.500 € im Monat gehen die KI-Leistungen der Stufe 2 auf. Die Funktion als Datenschutz­beauftragter ist dort zum Betrag der Stufe 1 zubuchbar.

Welche Aufgaben sich mit der Funktion verbinden lassen

Ein Datenschutz­beauftragter darf weitere Aufgaben übernehmen, solange sie nicht zu einem Interessenkonflikt führen (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Ein Konflikt liegt vor, wenn er dadurch selbst festlegt, wofür und womit Daten verarbeitet werden.

Als Ihr Datenschutz­beauftragter übernehme ich keine Aufgaben, mit denen ich die Schutzmaßnahmen gestalten würde, die ich prüfe. Die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt Teil meiner Aufgabe als Datenschutz­beauftragter.

Übernehme ich gestaltende Aufgaben, etwa die Entwicklung Ihrer KI-Richtlinie, trennen vier Schutzvorkehrungen Beratung und Kontrolle. Welche das sind, steht bei der Rollentabelle.

Fragen zum externen Datenschutz­beauftragten

Brauchen wir einen Datenschutz­beauftragten?

Ein weltlicher Träger muss einen benennen, wenn er „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt oder wenn eine seiner Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgen­abschätzung erfordert (§ 38 Abs. 1 BDSG). Unabhängig davon gilt die Pflicht nach Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder anderen besonderen Kategorien besteht.

Bund und Länder haben sich am 4. Dezember 2025 darauf verständigt, dass der Bund bis zum 31. Dezember 2026 die Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einbringt. Ein Gesetzgebungsvorgang dazu ist im Bundestag bisher nicht verzeichnet. Art. 37 DSGVO bliebe bestehen, ebenso die eigenen Regeln für kirchliche Träger in KDG und DSG-EKD (Übersicht nach Rechtskreisen).

Wie die Pflicht für Pflegedienst, Wohngruppe und Beratungsstelle im Einzelnen aussieht und wer dabei mitzählt, erklärt der Fachbeitrag Datenschutz­beauftragter in sozialen Einrichtungen.

Was ändert sich, wenn die Pflicht nach § 38 BDSG wegfällt?

An den Pflichten aus der DSGVO ändert sich dadurch nichts: Verarbeitungs­verzeichnis, Verträge zur Auftrags­verarbeitung, Schutzmaßnahmen und die Meldung von Datenpannen bleiben Aufgabe Ihres Trägers. Es entfiele nur die Pflicht aus dem BDSG, dafür eine fachkundige Person zu benennen. Freiwillig benennen können Sie einen Datenschutz­beauftragten weiterhin; für ihn gelten dann ebenfalls Art. 38 und 39 DSGVO.

Brauchen auch kleine Vereine und gGmbHs einen Datenschutz­beauftragten?

Die Rechtsform entscheidet nicht. Die Pflicht entsteht, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder anderen besonders geschützten Daten besteht oder wenn eine Verarbeitung eine Datenschutz-Folgen­abschätzung erfordert. Die Mitgliederverwaltung allein löst sie nicht aus. Für kirchliche Träger gelten KDG und DSG-EKD mit eigenen Schwellen.

Auch ohne Pflicht bleiben Verarbeitungs­verzeichnis, Verträge und die Meldung von Datenpannen Aufgabe Ihres Trägers. Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Preisspanne. Was ein Verein, eine gemeinnützige GmbH oder ein soziales Startup vom ersten Pilotprojekt an braucht, steht im Fachbeitrag Datenschutz und KI für Vereine und soziale Startups.

Was gilt für katholische und evangelische Träger?

Sie benennen nach eigenem Recht: katholische Träger nach § 36 KDG, evangelische nach § 36 DSG-EKD. Beide Gesetze haben eine eigene Schwelle von 20 Personen und eine eigene Regel für die Kerntätigkeit. Die geplante Änderung im BDSG berührt sie nicht. Ich übernehme die Funktion nach dem Gesetz, das für Ihren Träger gilt.

Was ist beim Sozial­daten­schutz anders als im allgemeinen Datenschutz?

Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die ein Leistungsträger wie Jugendamt, Träger der Eingliederungs­hilfe oder Pflegekasse für seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X). Sie stehen unter dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Neben der DSGVO regelt das Sozialgesetzbuch abschließend, wann der Leistungsträger sie verarbeiten und an wen er sie übermitteln darf (§ 35 Abs. 2 SGB I, §§ 67a bis 77 SGB X).

Freie und private Träger von Einrichtungen sind keine Leistungsträger. Für sie gelten DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD. Unmittelbar an das Sozialgeheimnis gebunden sind sie nur, wo § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I sie eigens nennt, etwa als Integrationsfachdienst oder anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. Sozialdaten, die sie von einem Leistungsträger erhalten, müssen sie im selben Umfang geheim halten und dürfen sie nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden (§ 78 SGB X). In der Kinder- und Jugendhilfe muss das Jugendamt sicherstellen, dass freie Träger die Daten in entsprechender Weise schützen (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Unabhängig davon gilt für Berufs­geheimnis­träger in Ihrem Team, etwa staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Pflegefachkräfte, die Schweigepflicht nach § 203 StGB.

Warum ein externer Datenschutz­beauftragter?

Andere Aufgaben dürfen einen Datenschutz­beauftragten nicht in einen Interessenkonflikt bringen (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Wer als Leitungskraft oder in der Leitung der IT mitentscheidet, wofür und womit Daten verarbeitet werden, würde als interner Datenschutz­beauftragter die eigenen Entscheidungen überwachen. Ein externer Datenschutz­beauftragter steht außerhalb dieser Entscheidungen.

Was kostet ein externer Datenschutz­beauftragter?

Die Funktion als Datenschutz­beauftragter kostet 400 bis 900 € im Monat, zusammen mit der KI-Compliance 700 bis 1.500 € im Monat. Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Spanne. Von 50 bis 249 Beschäftigten steigt der Betrag in Stufen nach Richtwerten, verbindlich nennt ihn das Angebot. Ab 250 Beschäftigten erhalten Sie ein Angebot. Gezählt werden alle Personen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, auch in Teilzeit, im Minijob oder auf Honorarbasis. Ehrenamtliche zählen mit, wenn sie Zugang zu Daten von Klientinnen und Klienten haben. Die Erstaufnahme ist enthalten, eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an.

Wie lange binden wir uns?

Das hängt davon ab, nach welchem Recht Ihr Träger benennt.

Weltliche und katholische Träger: Die ersten sechs Monate sind eine Kennenlernphase, in die Erstaufnahme und Jahresplan fallen. Zu ihrem Ende können beide Seiten die Zusammenarbeit ohne Angabe von Gründen beenden, mit vier Wochen Vorlauf. Sonst folgt auf die sechs Monate das erste Vertragsjahr. Sie binden sich dann bis zum Ende des 18. Monats. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn keine Seite spätestens drei Monate vor Ablauf kündigt. Feste Vertragsjahre stützen die Unabhängigkeit, die das Datenschutzrecht vom Datenschutz­beauftragten verlangt.

Evangelische Träger: Im DSG-EKD heißt die Benennung „Bestellung“. Für eine befristete Bestellung sieht das Gesetz mindestens drei Jahre vor. Bestellung und Vertrag laufen deshalb von Beginn an drei Jahre, ohne Kennenlernphase. Kündigt keine Seite spätestens drei Monate vor Ablauf, verlängern sich beide mit einer neuen Bestellung um jeweils drei Jahre.

KI-Compliance in Stufe 2: Den Anteil können Sie getrennt beenden, zum Ende der Kennenlernphase mit vier Wochen Vorlauf, danach mit drei Monaten Frist zum Monatsende. Die Funktion als Datenschutz­beauftragter läuft dann als Stufe 1 weiter. Buchen Sie den Anteil später dazu oder ist Ihr Träger evangelisch, hat er eine eigene Kennenlernphase von drei Monaten.

Ende des Vertrags: Ihr Träger benennt mich jeweils für die Laufzeit des Vertrags. Endet der Vertrag, halten wir das Ende meines Amtes schriftlich fest. Ihr Träger meldet es der Datenschutzaufsicht. Die Einzelheiten stehen unter Rahmen der Zusammenarbeit.

Wer erstellt die Datenschutz-Folgen­abschätzung?

Das ist Aufgabe Ihres Trägers. Als Datenschutz­beauftragter berate ich, ob eine Folgen­abschätzung nötig ist und wie sie aufgebaut wird, und überwache ihre Durchführung (Art. 39 Abs. 1 lit. c DSGVO). Würde ich sie selbst erstellen, müsste ich danach mein eigenes Werk überwachen.

Gehören KI-Anwendungen ins Verarbeitungs­verzeichnis?

Ja, sobald mit ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 30 DSGVO). Verarbeitet ein Anbieter die Daten in Ihrem Auftrag, braucht es außerdem einen Vertrag zur Auftrags­verarbeitung (Art. 28 DSGVO). Das gilt auch für KI-Funktionen, die per Update in die Fachsoftware kommen.

Der nächste Schritt

In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir, nach welchem Recht Ihr Träger benennt und welche Stufe zu Ihnen passt.

Erstgespräch vereinbaren
Zwei Personen gehen am Tisch gemeinsam ausgedruckte Unterlagen durch, daneben Telefon und Tablet.