Externer Datenschutzbeauftragter für Soziale Arbeit und Pflege.
Ich übernehme die Funktion nach DSGVO, KDG oder DSG-EKD: mit Jahresplan, festen Terminen und jeder KI-Anwendung im Verarbeitungsverzeichnis. Dazu gehört die Beratung zu Sozialdatenschutz und Schweigepflicht im Arbeitsalltag Ihrer Teams. Einmal im Jahr erhält Ihre Leitung den Jahresbericht über den Stand des Datenschutzes.
- Datenschutzbeauftragter
- 400 bis 900 € im Monat
- Mit KI-Compliance
- 700 bis 1.500 € im Monat
- Rechtsrahmen
- DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD
Was ein Datenschutzbeauftragter tut
Der Datenschutzbeauftragte berät Leitung und Beschäftigte, überwacht die Einhaltung des Datenschutzes und ist Ansprechpartner für Betroffene und die Datenschutzaufsicht. Über die Verarbeitung selbst entscheidet er nicht.
Ich übernehme diese Funktion extern, auf Grundlage eines Dienstvertrags mit Ihrem Träger. Bei weltlichen Trägern werde ich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) benannt. Bei katholischen Trägern gilt das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), bei evangelischen, die der Kirche zugeordnet sind, das Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD). Weltliche Träger, die keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, können mich freiwillig benennen.
Aus Sicht des Datenschutzes ist der Einsatz von KI eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sobald solche Daten in die Anwendung gelangen. Jede KI-Anwendung erhält einen Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis, der Übersicht aller Tätigkeiten, in denen Ihr Träger personenbezogene Daten verarbeitet. Die zugehörigen Verträge kommen in die Prüfung. Das gilt auch für KI, die per Update in die Fachsoftware gelangt. Für den Umgang im Alltag empfehle ich Ihrer Leitung eine Grundregel in zwei Teilen: Daten von Klientinnen und Klienten gehören nicht in offene KI-Dienste ohne Vertrag mit Ihrem Träger. Jedes Ergebnis prüft ein Mensch, bevor es verwendet wird.
Die Begleitung gibt es in zwei Stufen: als Datenschutzbeauftragter (Stufe 1) und zusammen mit der laufenden KI-Compliance (Stufe 2).
Datenschutz im Alltag Ihres Trägers
Datenschutz entscheidet sich dort, wo Ihre Fachkräfte arbeiten: in Gesprächen, Berichten, Übergaben und bei Anfragen von außen. Ich kenne diesen Alltag aus meiner Arbeit in der Eingliederungshilfe, der Sozialpsychiatrie und der Suchthilfe, seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung.
Neben DSGVO, KDG oder DSG-EKD gilt im Sozialwesen der Sozialdatenschutz. Er schützt Sozialdaten: personenbezogene Daten, die ein Leistungsträger wie Jugendamt, Träger der Eingliederungshilfe oder Pflegekasse für seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet. Das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die Regeln in §§ 67 ff. SGB X, für die Kinder- und Jugendhilfe auch in §§ 61 ff. SGB VIII, binden diese Leistungsträger unmittelbar. Sozialdaten, die Ihr Träger von ihnen erhält, muss er im selben Umfang geheim halten und darf sie nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden (§ 78 Abs. 1 SGB X). Für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für Pflegefachkräfte und weitere Berufe gilt außerdem die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
| Situation im Alltag | Was ich mit Ihnen kläre | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Das Jugendamt oder ein anderer Kostenträger fragt nach einem Entwicklungsbericht | Welche Angaben der Kostenträger für Hilfe- oder Gesamtplanung braucht und was nicht in den Bericht gehört. Ob eine Schweigepflichtentbindung vorliegt, die Empfänger und Zweck nennt. | Art. 5, 7, 9 DSGVO · § 203 StGB · § 36 Abs. 3 SGB VIII |
| Der Medizinische Dienst kommt zur Qualitätsprüfung | Welche Angaben Ihre Einrichtung den Prüfenden weitergibt und wie die Einwilligung abläuft, die der Blick in die Pflegedokumentation voraussetzt. | § 114a Abs. 3 und 3a SGB XI |
| Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht fragen nach einer Klientin oder einem Klienten | Wer solche Anfragen entgegennimmt und prüft. Was ohne Schweigepflichtentbindung oder gesetzliche Befugnis im Haus bleibt. Wer im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht hat und wer nicht. | § 203 StGB · § 53 StPO |
| Fachkräfte sehen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung | Wer die Gefährdung einschätzt und wer die beratende Fachkraft für Kinderschutz hinzuzieht, im Gesetz „insoweit erfahrene Fachkraft“. Sie erhält die Angaben pseudonymisiert, also ohne Namen und andere Merkmale, an denen sie Kind oder Familie erkennt. Wann Ihre Fachkräfte das Jugendamt informieren und wann sie die Betroffenen vorher darauf hinweisen. | § 8a Abs. 4 SGB VIII · § 4 KKG |
| Dienstübergabe, Fallbesprechung und Supervision | Was in Übergabebuch und Teamprotokoll steht und wer es lesen kann. Wie Fälle in Supervision und kollegialer Beratung so besprochen werden, dass niemand die Person erkennt. | Art. 5 Abs. 1 lit. c und f DSGVO · § 203 StGB |
| Kontakt über Messenger und Diensthandys | Welcher Messenger dienstlich zugelassen ist und welche Inhalte darüber gehen. Was auf privaten Handys nichts zu suchen hat und was bei Verlust eines Diensthandys zu tun ist. | Art. 28, 32, 33 DSGVO |
| Fotos und Videos in Wohngruppe, Kita oder Pflegeeinrichtung | Wofür eine Einwilligung nötig ist und wer sie bei Kindern und bei rechtlicher Betreuung erteilt. Wo die Bilder gespeichert werden, wer sie sieht und wann sie gelöscht werden. | Art. 6, 7 DSGVO |
| Klientinnen, Klienten oder Angehörige verlangen Auskunft oder Einsicht in die Akte | Was innerhalb eines Monats herausgeht und welche Angaben über andere Personen geschwärzt werden. Wann Angehörige Auskunft erhalten und wann nicht. | Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO |
| Eine Hilfe oder Pflege endet, die Akte bleibt | Welche Aufbewahrungsfristen für Ihre Akten gelten, auf Papier und in der Fachsoftware. Wer die Löschung auslöst und wie Sie sie belegen. | Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17 DSGVO |
Bei kirchlichen Trägern treten an die Stelle der genannten DSGVO-Vorschriften die entsprechenden Normen in KDG oder DSG-EKD.
Das gilt auch für KI. Für einen Bericht, den eine Fachkraft mit einem KI-Chat formuliert, gelten dieselben Regeln wie für jeden anderen Bericht. Gelangen dabei Angaben über Klientinnen oder Klienten in den Chat, erhält sie zusätzlich dessen Anbieter. Wie Ihr Träger das regelt, steht bei der KI-Richtlinie.
Wann die Pflicht zur Benennung besteht
Ob Ihr Träger einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, hängt vom Rechtskreis ab, von der Zahl der Personen, die mit Daten arbeiten, und von der Art der Daten.
Für weltliche Träger gelten DSGVO und BDSG. Kirchliche Träger haben eigenes Datenschutzrecht und eine eigene Datenschutzaufsicht.
| Träger | Pflicht zur Benennung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Weltliche Träger | Der Träger beschäftigt „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“. Unabhängig von dieser Zahl besteht die Pflicht, wenn eine Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert: eine Vorabprüfung bei voraussichtlich hohem Risiko für die Betroffenen. | § 38 Abs. 1 BDSG |
| Weltliche Träger, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten | Die Kerntätigkeit, also die Haupttätigkeit des Trägers, besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonders geschützter Daten. Gemeint sind die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten. Sozialdaten zählen nur mit, soweit sie zugleich zu diesen besonderen Kategorien gehören. | Art. 37 Abs. 1 lit. c, Art. 9 DSGVO |
| Katholische Träger | Caritasverbände und andere katholische Rechtsträger: ab 20 Personen, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien besteht. Diözesen, Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen benennen unabhängig davon. | § 36 Abs. 1 und 2 KDG |
| Evangelische Träger mit kirchlicher Zuordnung | Ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung betraut sind, nach der Gesetzesbegründung Ehrenamtliche eingeschlossen. Außerdem, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien besteht. | § 36 Abs. 1 DSG-EKD |
Stand: Oktober 2026. Die Bundesregierung plant, die Pflicht nach § 38 Abs. 1 BDSG aufzuheben. Ein Gesetzentwurf lag bis zu diesem Stand nicht vor. Die Pflicht nach Art. 37 DSGVO und die Regeln in KDG und DSG-EKD blieben davon unberührt. Auch die übrigen Pflichten aus der DSGVO blieben bestehen: Verarbeitungsverzeichnis, Verträge zur Auftragsverarbeitung, Schutzmaßnahmen und die Meldung von Datenpannen. Nach einer Arbeitshilfe der Diözesandatenschutzbeauftragten, die bei katholischen Trägern die Aufsicht führen, dürften caritative Einrichtungen sowie Pflege-, Gesundheits- und Jugendeinrichtungen in jedem Fall einen Datenschutzbeauftragten brauchen.
Was ich als Ihr Datenschutzbeauftragter übernehme
| Nr. | Aufgabe | Was ich übernehme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | Benennung und Funktion | Datenschutzbeauftragter nach DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD, auch als freiwillige Benennung | Art. 37 bis 39 DSGVO · § 38 BDSG · §§ 36 bis 38 KDG · §§ 36 bis 38 DSG-EKD |
| 2 | Verarbeitungsverzeichnis | Prüfung und Fortschreibung mit Ihnen. Jede KI-Anwendung bekommt einen Eintrag, auch KI in der Fachsoftware. | Art. 30 DSGVO |
| 3 | Verträge zur Auftragsverarbeitung | Prüfung der Verträge mit Dienstleistern, die Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten, Anbieter von KI eingeschlossen | Art. 28 DSGVO |
| 4 | Technische und organisatorische Maßnahmen | Prüfung, wie Ihr Träger die Daten schützt: Zugänge, Rechte, Sicherung und Löschung | Art. 32 DSGVO |
| 5 | Datenschutz-Folgenabschätzung | Beratung, ob eine nötig ist und wie sie aufgebaut wird, und Überwachung der Durchführung. Erstellen wird sie Ihr Träger. | Art. 35 · Art. 39 Abs. 1 lit. c DSGVO |
| 6 | Datenpannen | Beratung bei Bewertung und Meldung. Schreiben Sie mir mit dem Betreff „Datenpanne“, bearbeite ich die Nachricht vorrangig. Ein vorbereiteter Meldebogen und ein Notfallzettel führen Ihr Team durch die ersten Schritte, damit Ihr Träger die Meldefrist von 72 Stunden auch selbst halten kann. | Art. 33 DSGVO |
| 7 | Betroffene und Aufsicht | Ansprechpartner für Klientinnen und Klienten, Beschäftigte und die Datenschutzaufsicht. Beratung, wenn Betroffene Auskunft oder Löschung verlangen. | Art. 38, 39 DSGVO |
| 8 | Verpflichtungen | Vorlagen für die Verpflichtung auf Vertraulichkeit. Dienstleister, die an Ihrer Arbeit mitwirken, verpflichten Sie auch nach § 203 StGB. | § 203 Abs. 3 und 4 StGB |
| 9 | Schulung | Jährliche Datenschutzschulung für die Teams, ein halber Tag für bis zu 20 Personen, mit Teilnahmenachweis. Weitere Gruppen oder Standorte buchen Sie zum Schulungspreis. | Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO |
| 10 | Jahresplan und Jahresbericht | Jahresplan zu Beginn, Prüfvermerke im Lauf des Jahres, Jahresbericht an die Leitung | Art. 5 Abs. 2 · Art. 39 DSGVO |
Bei kirchlichen Trägern treten an die Stelle der genannten DSGVO-Vorschriften die entsprechenden Normen in KDG oder DSG-EKD.
Datenschutz und KI-Compliance
In Stufe 2 übernehme ich zusätzlich zu allen Aufgaben aus Stufe 1 die laufende Pflege Ihrer KI-Regeln: Verzeichnis, Einstufung, Richtlinie und Schulung.
KI-Compliance heißt: Ihr Träger weiß für jede KI-Anwendung, welche Pflichten aus der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und aus dem Datenschutz gelten. Er kann außerdem belegen, wie er sie erfüllt.
Voraussetzung: Eine KI-Richtlinie und ein KI-Verzeichnis liegen vor, eigene oder aus dem Projekt KI-Richtlinie entwickeln. Stufe 2 pflegt, sie baut nicht auf.
| Nr. | Aufgabe | Was ich übernehme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | KI-Verzeichnis | Halbjährlicher Abgleich mit der Nutzung in Ihren Teams und mit neuen Funktionen der Fachsoftware | Art. 4, 5, 50 KI-VO · Art. 30 DSGVO |
| 2 | Einstufungsvermerk | Für jede neue Anwendung und jedes KI-Update der Fachsoftware: Einordnung nach Verbot, Hochrisiko und Transparenz, als Vorschlag an die Leitung | Art. 5, 6, 50 und Anhang III KI-VO |
| 3 | KI-Richtlinie | Jährliche Überprüfung mit Änderungsvorschlag. Die Leitung beschließt. | Art. 4 KI-VO · Art. 5, 9, 32 DSGVO |
| 4 | KI-Kompetenz | Jährliche Auffrischung nach Rollen, ein halber Tag, mit Nachweis | Art. 4 KI-VO |
| 5 | Rechtskataster | Übersicht der Vorschriften zu Datenschutz und KI, die für Ihren Träger gelten, halbjährlich gepflegt | Organisationspflicht der Leitung |
| 6 | KI-Bericht | Bericht an die Leitung, auch als Beitrag zur Managementbewertung Ihres Qualitätsmanagements | Organisationspflicht der Leitung |
Die Einstufung ist eine Arbeitsgrundlage für die Entscheidung Ihrer Leitung.
Sie haben bereits einen Datenschutzbeauftragten? Die KI-Compliance gibt es auch ohne Benennung. Mehr dazu
So beginnt die Zusammenarbeit
Erstgespräch
Wir klären kostenfrei, nach welchem Recht Ihr Träger benennt, wie groß er ist und welche KI im Einsatz ist.
Angebot
Sie erhalten ein Angebot mit dem verbindlichen Monatsbetrag. Welche Rolle ich übernehme, legen wir im Vertrag schriftlich fest.
Innerhalb einer Woche
Benennung
Ihr Träger benennt mich und teilt der zuständigen Datenschutzaufsicht meine Kontaktdaten mit. Welche Aufsicht in Sachsen zuständig ist, steht im Beitrag zum Datenschutzbeauftragten in Chemnitz.
Erstaufnahme und Jahresplan
Ich sehe mir Verzeichnis, Verträge und Schutzmaßnahmen an, die KI-Anwendungen eingeschlossen. Daraus entsteht der Jahresplan.
In den ersten Monaten
Danach im festen Rhythmus: ein Videotermin im Quartal und ein Termin vor Ort im Jahr für Begehung und Schulung. In Stufe 2 kommt der Halbjahresabgleich dazu. Einmal im Jahr erhält die Leitung den Jahresbericht.
Was bei Ihrem Träger bleibt
Verantwortlich bleibt Ihr Träger.
Ihr Träger legt fest, wofür und womit er Daten verarbeitet. Er trägt die Pflichten aus DSGVO, KDG oder DSG-EKD und entscheidet über jede Maßnahme. Als Datenschutzbeauftragter berate ich, überwache und halte fest, was ich geprüft habe.
Nicht zu meinen Aufgaben gehören:
- Eine Datenschutz-Folgenabschätzung als eigenes Werk. Ich berate dazu und überwache die Durchführung, erstellen wird sie Ihr Träger.
- Die Auswahl, Freigabe oder Beschaffung von Software und KI-Werkzeugen. Ich liefere Prüfkriterien, die Leitung entscheidet.
- Vertragsverhandlungen mit Anbietern und der Entwurf einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
Die Unterlagen, die in der Zusammenarbeit entstehen, gehören Ihrem Träger. Ich arbeite in Ihren Systemen und bin zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch nach § 203 StGB.
Was es kostet
Stufe 1: Datenschutzbeauftragter
400 bis 900 € im Monat
Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Spanne. Von 50 bis 249 Beschäftigten steigt der Betrag in Stufen nach Richtwerten, verbindlich nennt ihn das Angebot. Ab 250 Beschäftigten erhalten Sie ein Angebot.
- Auf Träger der Sozialen Arbeit und Pflege ausgerichtet, mit Sozialdatenschutz und Schweigepflicht
- Benennung nach DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD
- Erstaufnahme in den ersten Monaten, ohne Einrichtungsgebühr
- Laufzeit bei weltlichen und katholischen Trägern: zuerst eine Kennenlernphase von sechs Monaten, zu deren Ende beide Seiten mit vier Wochen Vorlauf aussteigen können. Danach Vertragsjahre, kündbar bis drei Monate vor Ablauf. Bei evangelischen Trägern laufen Bestellung und Vertrag von Beginn an drei Jahre, ohne Kennenlernphase.
- Ein Videotermin im Quartal, ein Termin vor Ort im Jahr
Stufe 2: Datenschutz und KI-Compliance
700 bis 1.500 € im Monat
Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Spanne. Von 50 bis 249 Beschäftigten steigt der Betrag in Stufen nach Richtwerten, verbindlich nennt ihn das Angebot. Ab 250 Beschäftigten erhalten Sie ein Angebot.
- Alle Aufgaben aus Stufe 1, dazu die KI-Compliance mit Halbjahresabgleich
- Laufzeit wie in Stufe 1. Den KI-Compliance-Anteil können Sie getrennt beenden: zum Ende seiner Kennenlernphase mit vier Wochen Vorlauf, danach mit drei Monaten Frist zum Monatsende. Bei evangelischen Trägern und wenn Sie den Anteil später dazubuchen, hat er eine eigene Kennenlernphase von drei Monaten.
- Voraussetzung: Eine KI-Richtlinie und ein KI-Verzeichnis liegen vor, eigene oder aus dem Projekt KI-Richtlinie entwickeln.
- Den verbindlichen Monatsbetrag nennt das Angebot nach dem Erstgespräch
- Alle Preise sind Endbeträge. Derzeit fällt keine Umsatzsteuer an (§ 19 UStG).
- Reisekosten sind im Umkreis von 100 km um Chemnitz enthalten. Darüber berechne ich die Bahnfahrt in der 2. Klasse und eine nötige Übernachtung nach Beleg.
Richtwerte nach Zahl der Beschäftigten
| Beschäftigte | Stufe 1: Datenschutzbeauftragter | Stufe 2: mit KI-Compliance |
|---|---|---|
| bis 49 | 400 € | 700 € |
| 50 bis 99 | 525 € | 900 € |
| 100 bis 149 | 650 € | 1.100 € |
| 150 bis 199 | 775 € | 1.300 € |
| 200 bis 249 | 900 € | 1.500 € |
| ab 250 | nach Angebot | nach Angebot |
Richtwerte im Monat. Gezählt werden alle Personen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, auch in Teilzeit, im Minijob oder auf Honorarbasis. Verbindlich ist der Betrag im Angebot nach dem Erstgespräch.
Für die systematische Steuerung: Im KI-Managementsystem ab 1.500 € im Monat gehen die KI-Leistungen der Stufe 2 auf. Die Funktion als Datenschutzbeauftragter ist dort zum Betrag der Stufe 1 zubuchbar.
Welche Aufgaben sich mit der Funktion verbinden lassen
Ein Datenschutzbeauftragter darf weitere Aufgaben übernehmen, solange sie nicht zu einem Interessenkonflikt führen (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Ein Konflikt liegt vor, wenn er dadurch selbst festlegt, wofür und womit Daten verarbeitet werden.
Als Ihr Datenschutzbeauftragter übernehme ich keine Aufgaben, mit denen ich die Schutzmaßnahmen gestalten würde, die ich prüfe. Die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt Teil meiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter.
Übernehme ich gestaltende Aufgaben, etwa die Entwicklung Ihrer KI-Richtlinie, trennen vier Schutzvorkehrungen Beratung und Kontrolle. Welche das sind, steht bei der Rollentabelle.
Fragen zum externen Datenschutzbeauftragten
Brauchen wir einen Datenschutzbeauftragten?
Ein weltlicher Träger muss einen benennen, wenn er „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt oder wenn eine seiner Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert (§ 38 Abs. 1 BDSG). Unabhängig davon gilt die Pflicht nach Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder anderen besonderen Kategorien besteht.
Bund und Länder haben sich am 4. Dezember 2025 darauf verständigt, dass der Bund bis zum 31. Dezember 2026 die Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einbringt. Ein Gesetzgebungsvorgang dazu ist im Bundestag bisher nicht verzeichnet. Art. 37 DSGVO bliebe bestehen, ebenso die eigenen Regeln für kirchliche Träger in KDG und DSG-EKD (Übersicht nach Rechtskreisen).
Wie die Pflicht für Pflegedienst, Wohngruppe und Beratungsstelle im Einzelnen aussieht und wer dabei mitzählt, erklärt der Fachbeitrag Datenschutzbeauftragter in sozialen Einrichtungen.
Was ändert sich, wenn die Pflicht nach § 38 BDSG wegfällt?
An den Pflichten aus der DSGVO ändert sich dadurch nichts: Verarbeitungsverzeichnis, Verträge zur Auftragsverarbeitung, Schutzmaßnahmen und die Meldung von Datenpannen bleiben Aufgabe Ihres Trägers. Es entfiele nur die Pflicht aus dem BDSG, dafür eine fachkundige Person zu benennen. Freiwillig benennen können Sie einen Datenschutzbeauftragten weiterhin; für ihn gelten dann ebenfalls Art. 38 und 39 DSGVO.
Brauchen auch kleine Vereine und gGmbHs einen Datenschutzbeauftragten?
Die Rechtsform entscheidet nicht. Die Pflicht entsteht, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder anderen besonders geschützten Daten besteht oder wenn eine Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert. Die Mitgliederverwaltung allein löst sie nicht aus. Für kirchliche Träger gelten KDG und DSG-EKD mit eigenen Schwellen.
Auch ohne Pflicht bleiben Verarbeitungsverzeichnis, Verträge und die Meldung von Datenpannen Aufgabe Ihres Trägers. Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Preisspanne. Was ein Verein, eine gemeinnützige GmbH oder ein soziales Startup vom ersten Pilotprojekt an braucht, steht im Fachbeitrag Datenschutz und KI für Vereine und soziale Startups.
Was gilt für katholische und evangelische Träger?
Sie benennen nach eigenem Recht: katholische Träger nach § 36 KDG, evangelische nach § 36 DSG-EKD. Beide Gesetze haben eine eigene Schwelle von 20 Personen und eine eigene Regel für die Kerntätigkeit. Die geplante Änderung im BDSG berührt sie nicht. Ich übernehme die Funktion nach dem Gesetz, das für Ihren Träger gilt.
Was ist beim Sozialdatenschutz anders als im allgemeinen Datenschutz?
Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die ein Leistungsträger wie Jugendamt, Träger der Eingliederungshilfe oder Pflegekasse für seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X). Sie stehen unter dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Neben der DSGVO regelt das Sozialgesetzbuch abschließend, wann der Leistungsträger sie verarbeiten und an wen er sie übermitteln darf (§ 35 Abs. 2 SGB I, §§ 67a bis 77 SGB X).
Freie und private Träger von Einrichtungen sind keine Leistungsträger. Für sie gelten DSGVO und BDSG, KDG oder DSG-EKD. Unmittelbar an das Sozialgeheimnis gebunden sind sie nur, wo § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I sie eigens nennt, etwa als Integrationsfachdienst oder anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. Sozialdaten, die sie von einem Leistungsträger erhalten, müssen sie im selben Umfang geheim halten und dürfen sie nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden (§ 78 SGB X). In der Kinder- und Jugendhilfe muss das Jugendamt sicherstellen, dass freie Träger die Daten in entsprechender Weise schützen (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Unabhängig davon gilt für Berufsgeheimnisträger in Ihrem Team, etwa staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Pflegefachkräfte, die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Warum ein externer Datenschutzbeauftragter?
Andere Aufgaben dürfen einen Datenschutzbeauftragten nicht in einen Interessenkonflikt bringen (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Wer als Leitungskraft oder in der Leitung der IT mitentscheidet, wofür und womit Daten verarbeitet werden, würde als interner Datenschutzbeauftragter die eigenen Entscheidungen überwachen. Ein externer Datenschutzbeauftragter steht außerhalb dieser Entscheidungen.
Was kostet ein externer Datenschutzbeauftragter?
Die Funktion als Datenschutzbeauftragter kostet 400 bis 900 € im Monat, zusammen mit der KI-Compliance 700 bis 1.500 € im Monat. Bis 49 Beschäftigte gilt das untere Ende der Spanne. Von 50 bis 249 Beschäftigten steigt der Betrag in Stufen nach Richtwerten, verbindlich nennt ihn das Angebot. Ab 250 Beschäftigten erhalten Sie ein Angebot. Gezählt werden alle Personen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, auch in Teilzeit, im Minijob oder auf Honorarbasis. Ehrenamtliche zählen mit, wenn sie Zugang zu Daten von Klientinnen und Klienten haben. Die Erstaufnahme ist enthalten, eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an.
Wie lange binden wir uns?
Das hängt davon ab, nach welchem Recht Ihr Träger benennt.
Weltliche und katholische Träger: Die ersten sechs Monate sind eine Kennenlernphase, in die Erstaufnahme und Jahresplan fallen. Zu ihrem Ende können beide Seiten die Zusammenarbeit ohne Angabe von Gründen beenden, mit vier Wochen Vorlauf. Sonst folgt auf die sechs Monate das erste Vertragsjahr. Sie binden sich dann bis zum Ende des 18. Monats. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn keine Seite spätestens drei Monate vor Ablauf kündigt. Feste Vertragsjahre stützen die Unabhängigkeit, die das Datenschutzrecht vom Datenschutzbeauftragten verlangt.
Evangelische Träger: Im DSG-EKD heißt die Benennung „Bestellung“. Für eine befristete Bestellung sieht das Gesetz mindestens drei Jahre vor. Bestellung und Vertrag laufen deshalb von Beginn an drei Jahre, ohne Kennenlernphase. Kündigt keine Seite spätestens drei Monate vor Ablauf, verlängern sich beide mit einer neuen Bestellung um jeweils drei Jahre.
KI-Compliance in Stufe 2: Den Anteil können Sie getrennt beenden, zum Ende der Kennenlernphase mit vier Wochen Vorlauf, danach mit drei Monaten Frist zum Monatsende. Die Funktion als Datenschutzbeauftragter läuft dann als Stufe 1 weiter. Buchen Sie den Anteil später dazu oder ist Ihr Träger evangelisch, hat er eine eigene Kennenlernphase von drei Monaten.
Ende des Vertrags: Ihr Träger benennt mich jeweils für die Laufzeit des Vertrags. Endet der Vertrag, halten wir das Ende meines Amtes schriftlich fest. Ihr Träger meldet es der Datenschutzaufsicht. Die Einzelheiten stehen unter Rahmen der Zusammenarbeit.
Wer erstellt die Datenschutz-Folgenabschätzung?
Das ist Aufgabe Ihres Trägers. Als Datenschutzbeauftragter berate ich, ob eine Folgenabschätzung nötig ist und wie sie aufgebaut wird, und überwache ihre Durchführung (Art. 39 Abs. 1 lit. c DSGVO). Würde ich sie selbst erstellen, müsste ich danach mein eigenes Werk überwachen.
Gehören KI-Anwendungen ins Verarbeitungsverzeichnis?
Ja, sobald mit ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 30 DSGVO). Verarbeitet ein Anbieter die Daten in Ihrem Auftrag, braucht es außerdem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO). Das gilt auch für KI-Funktionen, die per Update in die Fachsoftware kommen.
Fachbeiträge zum Thema.
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DatenschutzDatenschutzbeauftragter: Pflicht und Wahl
Wann soziale Einrichtungen einen Datenschutzbeauftragten brauchen, was intern und extern unterscheidet und was die Leitung verantwortet.
DatenschutzDatenschutzbeauftragten wechseln
Scheidet der Datenschutzbeauftragte eines sozialen Trägers aus, regelt die Leitung zuerst die Nachfolge und übergibt nach einem Muster Unterlagen, Fristen und Zugänge.
DatenschutzExterner Datenschutzbeauftragter in Sachsen
Welche Aufsicht in Sachsen für Vereine, gGmbHs, katholische und evangelische Träger gilt, wie die Benennung gemeldet wird und wie das erste Jahr als Plan aussieht.Der nächste Schritt
In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir, nach welchem Recht Ihr Träger benennt und welche Stufe zu Ihnen passt.
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