Das Wichtigste in 1 Minute
- Wer KI-Werkzeuge im Dienst nutzt, muss seit Februar 2025 den sachkundigen Umgang der Beschäftigten damit fördern.
- Seit Ende Juli 2026 verlangt die KI-Verordnung Maßnahmen, die das Wissen der Beschäftigten aufbauen, aber kein bestimmtes Niveau mehr.
- Die Pflicht gilt auch für kleine Einrichtungen und schon bei Schreibhilfen, Übersetzungsdiensten und KI-Funktionen in der Fachsoftware.
- In Deutschland prüft die Bundesnetzagentur. Ein eigenes Bußgeld für fehlende Schulung gibt es derzeit nicht, Folgen sind aber über Datenschutz und Haftung möglich.
- Was zählt: Bedarf nach Rollen klären, schulen, dokumentieren und bei Änderungen auffrischen.
KI-Kompetenz sind nach der KI-Verordnung die Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, mit denen Anbieter, Betreiber und Betroffene KI-Systeme sachkundig einsetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst werden. Wer KI-Systeme beruflich nutzt, muss Maßnahmen ergreifen, die diese Kompetenz bei seinem Personal unterstützen (Art. 3 Nr. 56 und Art. 4 KI-Verordnung).
Wen die Pflicht zur KI-Kompetenz trifft
Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689, englisch AI Act, unterscheidet Anbieter und Betreiber. Anbieter entwickeln KI-Systeme und bringen sie auf den Markt. Betreiber ist jede Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 4 KI-Verordnung). Ein Träger der Sozialen Arbeit oder Pflege, der KI-Werkzeuge einsetzt, ist deshalb Betreiber. Auf Rechtsform, Größe oder Gemeinnützigkeit kommt es dabei nicht an.
Betreiber wird ein Träger schon mit alltäglichen Werkzeugen. Dazu zählen Schreibhilfen wie ChatGPT oder Copilot, Übersetzungsdienste, Diktier- und Transkriptionsfunktionen sowie KI-Funktionen in der Fachsoftware, etwa Textvorschläge für Berichte. Entscheidend ist, dass das Werkzeug dienstlich genutzt wird. Nutzen Beschäftigte dafür private Konten, spricht viel dafür, dass der Träger Betreiber bleibt, wenn er das duldet. Wie Sie damit umgehen, beschreibt der Beitrag zu Schatten-KI und privaten KI-Konten im Dienst.
Die Pflicht erfasst das eigene Personal und „andere Personen“, die im Auftrag des Trägers mit KI-Systemen arbeiten. Die EU-Kommission nennt dafür Auftragnehmer, Dienstleister und Kunden. Für soziale Träger kann das auch Honorarkräfte, Ehrenamtliche und Personen im Praktikum betreffen, sobald sie dienstlich KI nutzen.
Branchenübergreifend nutzten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (2025) 26 % der Unternehmen ab zehn Beschäftigten Technologien der künstlichen Intelligenz. Nach Angaben des Bitkom (2026, Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Jahr 2025) boten 43 % der Unternehmen keine KI-Schulungen an, nur 8 % schulten alle Beschäftigten. Eine eigene Erhebung für soziale Träger habe ich nicht gefunden.
Was der Digital Omnibus an Art. 4 geändert hat
Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 KI-Verordnung). In der ursprünglichen Fassung mussten Anbieter und Betreiber nach Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt. Was ausreichend ist, stand nicht im Gesetz.
Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, dem sogenannten Digital Omnibus zur KI, hat die EU die KI-Verordnung geändert. Sie wurde am 8. Juli 2026 unterzeichnet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft, dem dritten Tag nach der Veröffentlichung. Seitdem gilt Art. 4 in neuer Fassung. Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass strenge Vorgaben zu einem „ausreichenden Maß“ nicht für alle Betreiber passen und kleinere Organisationen zusätzlich belasten (Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2026/1744).
Die neue Fassung verlangt Maßnahmen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz“ des Personals „zu unterstützen“. Zu berücksichtigen bleiben Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen die Systeme eingesetzt werden. Neu ist ein ausdrücklicher Satz: Die Pflicht verlangt nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zuzusichern. Neu sind auch zwei Absätze an die Adresse der EU. Die Kommission veröffentlicht Praxisbeispiele auf ihrer zentralen Informationsplattform, das KI-Gremium der Mitgliedstaaten beschließt Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen (Art. 4 Abs. 2 und 3 KI-Verordnung).
| Punkt | Bis 26. Juli 2026 | Seit 27. Juli 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Maßstab | Nach Kräften sicherstellen, dass ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz vorliegt | Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen | Art. 4 Abs. 1 KI-Verordnung |
| Niveau | Nicht definiert, aber als Ziel vorausgesetzt | Kein bestimmtes Niveau für einzelne Personen geschuldet | Art. 4 Abs. 1 Satz 2 KI-Verordnung |
| Hilfen | Keine Vorgabe | Kommission veröffentlicht Praxisbeispiele, KI-Gremium gibt Empfehlungen | Art. 4 Abs. 2 und 3 KI-Verordnung |
| Hochrisiko-Systeme | Menschliche Aufsicht durch kompetente, geschulte Personen | Unverändert, gilt für Systeme nach Anhang III ab 2. Dezember 2027 | Art. 26 Abs. 2, Art. 113 KI-Verordnung |
Was bleibt: Die Pflicht besteht weiter und gilt ohne Übergangsfrist. Ein Träger, der bis heute nichts unternommen hat, ist nicht aus der Pflicht. Was wegfällt: der Maßstab des „ausreichenden Maßes“. Die Maßnahmen müssen zum Bedarf passen, nicht zu einem festen Standard. Die übrigen Fristen des Omnibus, etwa die Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten auf 2027 und 2028, erklärt der Beitrag AI Act nach dem Digital Omnibus: Fristen auf qm-praxiswerk.de.
Wer in Deutschland prüft und was bei Verstößen droht
Die Aufsicht über Art. 4 liegt nicht beim KI-Büro der EU, sondern bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden, den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten, so die EU-Kommission in ihren Fragen und Antworten. Deutschland hat diese Behörde mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) bestimmt. Das Gesetz vom 22. Juli 2026 ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 KI-MIG).
Die Bundesnetzagentur ist zugleich zentrale Anlaufstelle für Fragen und zentrale Beschwerdestelle. Beschwerden über Verstöße gegen die KI-Verordnung können dort eingereicht werden (§ 8 KI-MIG). Für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen bestimmen die Länder die zuständige Behörde; für freie Träger in privater Rechtsform ist es die Bundesnetzagentur.
Ein eigenes Bußgeld für Verstöße gegen Art. 4 sieht die KI-Verordnung nicht vor. Die Bußgeldrahmen gelten unter anderem für die verbotenen Praktiken, für Pflichten der Anbieter, für Betreiber von Hochrisiko-Systemen und für Transparenzpflichten (Art. 99 KI-Verordnung). Art. 4 steht nicht in dieser Liste. Die Mitgliedstaaten müssen aber für jeden Verstoß eigene Sanktionen festlegen.
Deutschland hat das im KI-MIG für einzelne Pflichten bei Hochrisiko-Systemen getan, mit Geldbußen bis 50.000 € (§ 15 KI-MIG). Fehlende KI-Kompetenz steht nicht in diesem Katalog. Mit Stand vom 7. Oktober 2026 kann ein Träger für fehlende Schulung allein also kein Bußgeld nach der KI-Verordnung erhalten. Die KI-Verordnung schafft nach Auskunft der Kommission auch weder Straftatbestände noch einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz.
Ohne Bußgeld ist die Aufsicht nicht wirkungslos. Die Bundesnetzagentur hat die Befugnisse der europäischen Marktüberwachung. Diese gelten gegenüber allen Akteuren der KI-Verordnung, auch gegenüber Betreibern. Sie kann Unterlagen und Auskünfte verlangen, Ermittlungen einleiten und Betreiber auffordern, einen Verstoß abzustellen (§ 11 KI-MIG mit Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020).
Wichtiger als das Bußgeld ist der indirekte Weg. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden kann, besonders wenn daraus ein Schaden entsteht. Gibt eine ungeschulte Fachkraft Klientendaten in einen öffentlichen Chatbot ein, ist das eine Datenschutzverletzung und möglicherweise ein Bruch der Schweigepflicht. Dann prüft die Datenschutzaufsichtsbehörde auch, ob der Träger seine Beschäftigten angewiesen hat, Daten nur nach seinen Vorgaben zu verarbeiten (Art. 32 Abs. 4 DSGVO).
Mängel bei diesen organisatorischen Maßnahmen sind nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bußgeldbewehrt. Unterlässt die Leitung die nötige Aufsicht, kommt zusätzlich eine Aufsichtspflichtverletzung in Betracht (§ 130 OWiG). Das Risiko liegt also weniger in Art. 4 selbst als in dem, was ungeschulte Nutzung auslösen kann.
Was Art. 4 konkret verlangt und was nicht
Art. 4 schreibt kein Format vor. Die Bundesnetzagentur zählt auf, was nicht verlangt wird: standardisierte Trainings, ein zugesichertes Niveau, eine Zertifizierung der Maßnahmen, ein KI-Beauftragter. Die EU-Kommission ergänzt: Art. 4 verlangt keine Wissensmessung; Zertifikate sind nicht nötig. Als Dokumentation nennt die Kommission ein internes Verzeichnis der Schulungen. Diese Freiheit hat eine Kehrseite: Der Träger muss selbst begründen können, warum seine Maßnahmen zum Bedarf passen.
Was mindestens hineingehört, hat die Kommission in vier Schritten beschrieben. Erstens ein Grundverständnis: Was ist KI, wie arbeitet sie, welche Systeme nutzt die eigene Organisation, welche Chancen und Gefahren bestehen. Zweitens die eigene Rolle: Entwickelt der Träger KI oder nutzt er nur fremde Systeme. Drittens das Risiko der eingesetzten Systeme: Was müssen Beschäftigte darüber wissen. Viertens der Zuschnitt auf Vorkenntnisse, Kontext und die Menschen, bei denen die Systeme eingesetzt werden; rechtliche und ethische Fragen gehören nach Auffassung der Kommission dazu.
Die Bundesnetzagentur fasst das in drei Grundsteine: Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten, dokumentieren und auffrischen. Sie empfiehlt einen stufenweisen Aufbau: Grundlagen für alle, vertiefte Inhalte für die Nutzer der konkreten Systeme, rollenspezifische Schwerpunkte für Technik, Recht und Ethik. Für die Nutzung von Chatbots wie ChatGPT nennt die Kommission ausdrücklich die Aufklärung über Risiken wie erfundene Inhalte, sogenannte Halluzinationen.
Nach Angaben der Kommission (2026) enthält ihr Verzeichnis über 40 Praxisbeispiele zur KI-Kompetenz; sie will es als Grundlage der amtlichen Beispiele nutzen. Wer die Beispiele kopiert, erfüllt Art. 4 laut Kommission nicht automatisch. Nach den Kommissionsseiten (Stand Juli und August 2026) lagen die amtlichen Praxisbeispiele und die Empfehlungen des KI-Gremiums noch nicht vor.
Beispiel
Angenommen, ein ambulanter Pflegedienst mit 40 Beschäftigten nutzt in seiner Pflegesoftware eine KI-Funktion, die aus Stichworten Pflegeberichte formuliert. Einzelne Pflegekräfte nutzen zusätzlich einen frei verfügbaren Chatbot auf dem Diensthandy. Dann sollten alle Pflegekräfte wissen, wie die Berichtsfunktion arbeitet und dass sie jeden Entwurf fachlich prüfen. Sie sollten wissen, dass Klientendaten nicht in den Chatbot gehören. Die Pflegedienstleitung sollte wissen, welche Werkzeuge erlaubt sind und wie sie Freigaben erteilt. Eine Teamschulung von 90 Minuten mit Übungen an der echten Software, eine Kurzanleitung und ein Eintrag in der Teilnahmeliste können diesen Bedarf abdecken.
Wie ein Schulungskonzept nach Rollen aussieht
Ein Schulungskonzept beginnt mit der Frage, wer welche KI-Systeme wofür nutzt. Diese Übersicht ist zugleich der Kern des KI-Verzeichnisses, das ein Träger für die Einstufung nach der KI-Verordnung braucht. Die Tabelle zeigt einen Vorschlag für fünf Rollen. Ich empfehle, die Inhalte an die tatsächlich genutzten Systeme anzupassen statt an eine allgemeine KI-Einführung.
| Rolle | Schwerpunkte | Format und Umfang | Auffrischung |
|---|---|---|---|
| Leitung (Geschäftsführung, Vorstand, Einrichtungsleitung) | Pflichten als Betreiber, Freigabe von Werkzeugen, Haftung, Entscheidung über Hochrisiko-Einsatz, Verantwortung für den Nachweis | Workshop, 2 bis 3 Stunden, am Verzeichnis der eigenen Systeme | Jährlich und bei neuen Pflichten |
| Fachkräfte mit Klientenkontakt | Funktionsweise und Grenzen, keine Klientendaten in offene Systeme, Schweigepflicht, Prüfung jedes Ergebnisses, Kennzeichnung von KI-Entwürfen, Meldeweg | Teamschulung, 90 Minuten, Übungen am echten Werkzeug, Kurzanleitung | Bei neuem Werkzeug oder Update, sonst jährlich |
| Verwaltung und Personal | Datenschutz bei Eingaben, Bewerbungsunterlagen und Personaldaten, Hochrisiko-Grenze bei der Personalauswahl, Prüfung von Schreiben | Kurzschulung, 60 Minuten, Beispiele aus dem Büroalltag | Jährlich |
| IT und Betreuung der Fachsoftware | Verträge und Einstellungen der KI-Funktionen, Protokolle, Datenflüsse, Abschalten einzelner Funktionen, Unterstützung bei Vorfällen | Vertiefung, halber Tag, mit Herstellerunterlagen | Bei jedem KI-Update der Fachsoftware |
| Datenschutzkoordination und Datenschutzbeauftragter | Einstufung nach der KI-Verordnung, Datenschutz-Folgenabschätzung, Prüfung der Schulungsinhalte, Beratung der Leitung | Fachfortbildung, ein Tag oder mehr, extern | Laufend, mindestens jährlich |
Sechs Inhalte, die in jede Schulung gehören
- Funktionsweise: Was das Werkzeug tut und was nicht. Ein Sprachmodell setzt Texte nach Wahrscheinlichkeiten fort, es kennt den Fall nicht.
- Grenzen: Erfundene Fakten, veraltete Angaben, Verzerrungen und fehlender Kontext zum Einzelfall.
- Datenschutz und Schweigepflicht bei der Eingabe: Welche Daten in welches System dürfen und was nie hinein darf. Die Grundlagen erklärt der Beitrag zu Schweigepflicht und externen Dienstleistern bei IT, Cloud und KI.
- Prüfung der Ergebnisse: Jeder Entwurf wird fachlich gelesen, geändert und verantwortet. Die Fachkraft unterschreibt, nicht die Maschine. Wie das in der Dokumentation aussieht, zeigt der Beitrag zu KI in der Dokumentation, Spracherkennung und Berichtsentwürfen.
- Kennzeichnung: Wann ein KI-Entwurf intern als solcher markiert wird und wann Betroffene informiert werden.
- Meldeweg: An wen sich Beschäftigte wenden, wenn Daten falsch eingegeben wurden oder ein Ergebnis Schaden anrichten könnte. Was dann zu tun ist, beschreibt der Beitrag zur Datenpanne in der Einrichtung.
Für Hochrisiko-Systeme gilt mehr. Setzt ein Träger KI bei der Bewerberauswahl oder bei Entscheidungen über Beschäftigte ein, gelten zusätzliche Pflichten. Die menschliche Aufsicht müssen dann Personen übernehmen, die dafür Kompetenz, Ausbildung und Befugnis haben (Art. 26 Abs. 2 KI-Verordnung). Diese Pflicht gilt für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027. Was das für Personalprozesse bedeutet, erklärt der Beitrag zu KI in Bewerbung und Personaleinsatz als Hochrisiko.
KI-Schulung und Datenschutzschulung gehören zusammen. Die DSGVO zählt die Sensibilisierung und Schulung der Beschäftigten zu den Aufgaben, die der Datenschutzbeauftragte überwacht (Art. 39 Abs. 1 DSGVO). Die Datenschutzkonferenz, der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, empfiehlt in ihrer Orientierungshilfe von 2024 Schulungen, Leitfäden und Gespräche, damit Beschäftigte wissen, ob und wie sie KI nutzen dürfen. Für kirchliche Träger ist die Datenschutzschulung ebenfalls vorgesehen: in der Durchführungsverordnung zum KDG (katholisch) und im DSG-EKD (evangelisch). Wer beides in einem Termin verbindet, spart Zeit, sofern die Inhalte beide Themen abdecken.
Wie Sie die Maßnahmen nachweisen
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen zu dokumentieren: Art der Maßnahme, inhaltlicher und zeitlicher Umfang und die teilnehmenden Personen. Was zählt, ist, dass der Träger bei einer Anfrage der Aufsicht oder nach einem Vorfall zeigen kann, was er wann mit wem getan hat.
Fünf Bausteine gehören in den Nachweis:
- Bedarfsanalyse: Welche Rollen nutzen welche Systeme, abgeleitet aus dem KI-Verzeichnis.
- Schulungsplan: Wer wird wann zu welchen Inhalten geschult, mit Zuständigkeit.
- Teilnahmeliste je Termin: Datum, Dauer, Inhalte in Stichworten, Referentin oder Referent, Unterschriften oder digitale Bestätigung.
- Unterlagen: Folien, Kurzanleitung, Freigabeliste der Werkzeuge.
- Auffrischung: Anlässe und Termine, etwa neues Werkzeug, Update oder geänderte Richtlinie.
Die KI-Richtlinie ist der Ort, an dem diese Regeln stehen: welche Werkzeuge erlaubt sind, was eingegeben werden darf, wer prüft und freigibt. Die Schulung vermittelt die Richtlinie, die Teilnahmeliste belegt, dass die Beschäftigten sie kennen. Fehlt die Richtlinie, fehlt der Schulung der Gegenstand. Wie Sie beides aufbauen, zeigen die Seiten zur KI-Richtlinie und zum KI-Check mit Verzeichnis und Einstufung.
Beispiel
Angenommen, ein Träger der Eingliederungshilfe mit drei Wohnangeboten und einer Beratungsstelle führt im Herbst 2026 eine KI-Funktion für Entwürfe von Entwicklungsberichten ein. Der Nachweis besteht dann aus sechs Teilen: dem Eintrag im KI-Verzeichnis mit Einstufung, dem Beschluss der Leitung über die Freigabe und der ergänzten KI-Richtlinie. Dazu kommen drei Teamschulungen mit Teilnahmelisten, eine Kurzanleitung im Intranet und ein Termin zur Auffrischung nach dem nächsten Update. Fragt die Bundesnetzagentur oder die Datenschutzaufsichtsbehörde nach, liegt alles in einem Ordner.
In sieben Schritten zur dokumentierten KI-Kompetenz
- Erfassen Sie alle KI-Werkzeuge. Fragen Sie in jedem Team nach, welche Schreibhilfen, Übersetzer, Diktierfunktionen und Funktionen der Fachsoftware genutzt werden, auch über private Konten. Das Ergebnis ist das KI-Verzeichnis.
- Stufen Sie jedes Werkzeug ein. Prüfen Sie, ob ein Werkzeug unter die verbotenen Praktiken, die Hochrisiko-Bereiche oder die Transparenzpflichten fällt. Bleibt ein Werkzeug außerhalb dieser Gruppen, gilt für es nach der KI-Verordnung nur Art. 4.
- Ordnen Sie Rollen und Bedarf zu. Legen Sie je Rolle fest, welche Systeme sie nutzt, welche Risiken daraus folgen und welche Vorkenntnisse vorhanden sind.
- Beschließen Sie die Regeln. Halten Sie in der KI-Richtlinie fest, welche Werkzeuge erlaubt sind, was eingegeben werden darf und wer Ergebnisse prüft.
- Schulen Sie nach Rollen. Beginnen Sie mit den Fachkräften, die Klientendaten verarbeiten, dann folgen Leitung und Verwaltung. Üben Sie am echten Werkzeug, nicht an Folien.
- Dokumentieren Sie jeden Termin. Teilnahmeliste, Inhalte, Dauer, Datum und Referent gehören in einen Ordner neben das KI-Verzeichnis.
- Legen Sie die Auffrischung fest. Bestimmen Sie Anlässe (neues Werkzeug, Update, geänderte Richtlinie, Neueinstellung) und einen festen Termin im Jahr. Nehmen Sie die Schulung in die Einarbeitung neuer Beschäftigter auf.
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
Für die Leitung sind drei Dinge jetzt dran. Erstens: Lassen Sie sich bis Ende des Monats eine Liste der genutzten KI-Werkzeuge vorlegen, einschließlich der inoffiziellen. Zweitens: Setzen Sie vor Jahresende einen Termin für die erste Teamschulung der Fachkräfte mit Klientenkontakt. Drittens: Beschließen Sie, wer die Dokumentation führt und wo sie liegt. Damit ist Art. 4 nicht abgeschlossen, aber belegbar begonnen.
Wer KI in der Personalverwaltung einsetzt, plant die Vertiefung für die Hochrisiko-Frist am 2. Dezember 2027 im kommenden Jahr ein.
Wenn Sie die Schulung nicht selbst aufbauen wollen, biete ich Schulungen zu KI-Kompetenz und Datenschutz für Leitung und Teams an, zugeschnitten auf die Werkzeuge Ihrer Einrichtung und mit Teilnahmenachweis.
Häufige Fragen
Gilt Art. 4 KI-Verordnung auch für kleine Einrichtungen und Vereine?
Ja. Die Pflicht gilt für jeden Betreiber, unabhängig von Größe, Rechtsform und Gemeinnützigkeit. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich aber nach dem Bedarf: Bei einer kleinen Einrichtung mit zwei Werkzeugen kann eine kurze, dokumentierte Schulung genügen.
Müssen alle Mitarbeiter geschult werden, auch wenn sie keine KI nutzen?
Die Pflicht gilt für Personen, die im Auftrag des Trägers mit KI-Systemen arbeiten. Wer kein KI-System nutzt, muss nicht geschult werden. Ich empfehle trotzdem eine kurze Information für alle, weil KI-Funktionen in Standardsoftware dazukommen können.
Reicht eine Online-Schulung oder ist ein Zertifikat nötig?
Die KI-Verordnung schreibt weder ein Format noch ein Zertifikat vor. Eine Online-Schulung kann genügen, wenn sie zu den genutzten Systemen passt und dokumentiert wird. Die EU-Kommission nennt ein internes Schulungsverzeichnis als mögliche Dokumentation.
Gibt es ein Bußgeld, wenn Mitarbeiter nicht zu KI geschult sind?
Nach der KI-Verordnung und dem deutschen KI-MIG derzeit nicht, weil Art. 4 in keinem Bußgeldkatalog steht. Die Bundesnetzagentur kann aber Auskünfte verlangen und Abhilfe fordern. Führt fehlende Schulung zu einer Datenschutzverletzung, drohen Bußgelder nach der DSGVO.
Wer ist in Deutschland für die KI-Verordnung zuständig?
Seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Für Finanzinstitute und bestimmte Produkte bleiben Fachbehörden zuständig, für öffentliche Stellen der Länder die Landesbehörden.
In welchen Abständen muss die KI-Schulung wiederholt werden?
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen zu evaluieren und bei Bedarf aufzufrischen, etwa bei neuen Systemen oder geändertem Kontext. Ich empfehle einen festen Jahrestermin plus Auffrischung bei jedem neuen Werkzeug oder Update.
Quellen
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 2, 3 Nr. 4 und 56, Art. 4 in der ursprünglichen Fassung, Art. 26, 74, 99, 113, Erwägungsgrund 20, ABl. L vom 12. Juli 2024. Volltext bei EUR-Lex, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Art. 1 Nr. 5 (neuer Art. 4), Art. 4 (Inkrafttreten), Erwägungsgrund 8, ABl. L vom 24. Juli 2026. Volltext bei EUR-Lex, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Europäische Union: Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689, Stand 27. Juli 2026. Konsolidierter Text bei EUR-Lex, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, Art. 14 und 16. Volltext bei EUR-Lex, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 32 Abs. 4, Art. 39 Abs. 1, Art. 83 Abs. 4. Volltext bei EUR-Lex, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Bundesrepublik Deutschland: Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, §§ 2, 6, 8, 11, 15. Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Bundesrepublik Deutschland: § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Verletzung der Aufsichtspflicht. Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Bundesrepublik Deutschland: § 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), öffentliche Stellen der Länder. Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Europäische Kommission, Büro für Künstliche Intelligenz: AI Literacy. Questions and Answers, Stand 27. Juli 2026. Seite online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Europäische Kommission, Büro für Künstliche Intelligenz: Living repository to foster learning and exchange on AI literacy, veröffentlicht am 4. Februar 2025, Stand 10. August 2026. Seite online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur: KI-Service Desk, Themenseite KI-Kompetenz. Seite online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung „Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung“ vom 29. Juli 2026. Pressemitteilung online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK): Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Version 1.0 vom 6. Mai 2024, Randnummer 46. Orientierungshilfe als PDF, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Unternehmen mit Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz nach Beschäftigtengrößenklassen, Berichtsjahr 2025, Stand 24. November 2025. Tabelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
- Bitkom e. V.: Künstliche Intelligenz in Deutschland. Perspektiven aus Bevölkerung und Unternehmen, Studienbericht 2026, Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in den Kalenderwochen 27 bis 32 des Jahres 2025, Abbildung 27. Studie online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
Christian Monat
Ich bin externer Datenschutzbeauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich
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