Die Vorlage in Kürze
- Eine Pflicht zu einer bestimmten KI-Schulung oder KI-Weiterbildung gibt es nicht. Art. 4 der KI-Verordnung verlangt aber Maßnahmen, die die KI-Kompetenz des Personals unterstützen, ohne Zertifikat und ohne Wissensprüfung. Diese Pflicht zu Maßnahmen gilt seit dem 2. Februar 2025, in neuer Fassung seit dem 27. Juli 2026.
- Für Hochrisiko-Systeme, das sind KI-Systeme in bestimmten Einsatzbereichen (Anhang III), übertragen Betreiber ab dem 2. Dezember 2027 zusätzlich die menschliche Aufsicht an Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis (Art. 26 Abs. 2). Für KI-Systeme in Produkten nach den EU-Produktvorschriften des Anhangs I gilt das ab dem 2. August 2028.
- Die Vorlage besteht aus sieben Feldern und einer ausgefüllten Fassung für sechs Berufsgruppen: Leitung, Pflege, Soziale Arbeit, Kita, Verwaltung und Ehrenamt. Die Zeitangaben sind mein Vorschlag; eine Mindestdauer nennen weder Verordnung noch Kommission noch Bundesnetzagentur.
- Der Aufbau fasst die drei Stufen der Bundesnetzagentur zu zwei Teilen zusammen: einem Kern für alle (Grundlagen, Datenregel zu den erlaubten Angaben je Werkzeug, Ergebnisse prüfen, Melden) und einem Rollenbaustein am eigenen Werkzeug.
- Als Nachweis empfiehlt die Bundesnetzagentur, Art, Umfang und Teilnehmende der Maßnahme festzuhalten. Ein Zertifikat ist nach der EU-Kommission nicht nötig.
- Offen sind die amtlichen Praxisbeispiele der Kommission und die Empfehlungen des Europäischen Gremiums für künstliche Intelligenz (KI-Gremium). Sie sind angekündigt, bis zum 21. Oktober 2026 aber nicht auffindbar.
Gibt es eine KI-Schulungspflicht?
Müssen alle Mitarbeitenden eine KI-Schulung oder Weiterbildung zu künstlicher Intelligenz besuchen? Nach Art. 4 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, englisch AI Act) lautet die Antwort nein. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen; Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3), Betreiber, wer es in eigener Verantwortung verwendet. Erfasst sind auch andere Personen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben oder nutzen. Ein bestimmtes Niveau muss der Träger für niemanden garantieren (Art. 4 Abs. 1).
KI-Kompetenz meint die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu werden (Art. 3 Nr. 56). Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, also KI-Systeme in bestimmten Einsatzbereichen, etwa bei der Auswahl von Bewerbungen (Nr. 4), kommt ab dem 2. Dezember 2027 Art. 26 Abs. 2 hinzu: Betreiber übertragen die menschliche Aufsicht an Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis.
Die Bundesnetzagentur nennt als mögliche Formate Selbstlernprogramme, Workshops, Schulungen und mehrstufige Fortbildungsprogramme, intern oder extern. Nach ihrer Auskunft sind standardisierte Trainings und externe Zertifizierungen nicht vorgeschrieben. Die Kommission schreibt, ein Zertifikat sei nicht nötig und Art. 4 verlange keine Messung der Kenntnisse. Sich auf die Gebrauchsanweisungen der Systeme zu verlassen oder das Personal zu bitten, sie zu lesen, kann nach der Kommission wirkungslos bleiben.
Ein Träger, der KI-Systeme in eigener Verantwortung nutzt, ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4) und damit zu Maßnahmen nach Art. 4 verpflichtet. Weit fasst die Kommission den Kreis der anderen Personen: Gemeint sind Personen, die keine Beschäftigten sind, aber im weiteren Sinn zur Organisation gehören, etwa Auftragnehmer, Dienstleister oder Kunden (englisch „client“). Ob Klientinnen und Klienten dazugehören, die selbst mit einem KI-Angebot des Trägers arbeiten, sagt die Kommission nicht ausdrücklich; sie hält KI-Kompetenz bei Kunden je nach Risiko für nützlich.
Von Ehrenamtlichen ist in der Verordnung, bei der Kommission und bei der Bundesnetzagentur nicht die Rede. Nutzen Ehrenamtliche im Auftrag des Trägers ein KI-System, spricht der Wortlaut dafür, dass sie zum Kreis gehören. Die Verordnung gilt unmittelbar (Art. 113) und kennt keine Ausnahme für kirchliche Träger (Art. 2).
Wie die Aufsicht in Deutschland geregelt ist und welche Folgen fehlende Maßnahmen haben können, beschreibt der Beitrag zur KI-Kompetenz nach Art. 4.
Ein Kern für alle, ein Baustein je Rolle
Was Art. 4 offenlässt, legt der Träger selbst fest: wen er schult, womit, in welcher Form, wie lange und wie er es belegt. Nach der Bundesnetzagentur soll diese Entscheidung „plausibel und nachvollziehbar“ sein. Für den Aufbau empfiehlt sie drei Stufen: ein Grundverständnis von Daten und KI, fortgeschrittene Kompetenzen zu den angewendeten Systemen samt rechtlicher Einordnung und rollenspezifische Trainings, etwa zu Technik, Recht und Ethik. Die Inhalte nennt sie „weder verpflichtend noch abschließend“.
Als Vorschlag für Träger der Sozialen Arbeit und Pflege bieten sich zwei Teile an. Der Kern entspricht Stufe 1 und trägt die Regeln des Trägers hinein; er ist für alle Gruppen gleich aufgebaut und je nach Gruppe länger oder kürzer. Der Rollenbaustein verbindet Stufe 2 und 3: Er arbeitet am eigenen Werkzeug und an den Aufgaben der Berufsgruppe.
- Grundlagen. Was ein Sprachmodell, das Programm hinter einem Chatbot, tut und was nicht; warum ein Ergebnis plausibel klingen und doch erfunden sein kann (Halluzination); welche KI der Träger nutzt; welche Chancen und Risiken bestehen, auch rechtlich und ethisch.
- Datenregel. Welche Angaben in welches Werkzeug dürfen, was nicht hineingehört und warum private Konten ausscheiden. Die Vorlage dafür steht im Beitrag zu den Datenklassen für KI-Werkzeuge, die Gründe im Beitrag zu Schatten-KI und privaten KI-Konten.
- Ergebnisse prüfen. Jeder Entwurf wird fachlich gelesen, geändert und von der Fachkraft verantwortet. Entwürfe bis zur Freigabe zu kennzeichnen, empfiehlt der Beitrag zu KI in der Dokumentation.
- Melden und fragen. An wen sich Beschäftigte wenden, wenn Angaben im falschen Werkzeug gelandet sind oder ein Ergebnis Schaden anrichten könnte. Dazu gehört der Meldeweg für Datenpannen (Datenpanne in der Einrichtung).
Was der Schulungsplan je Berufsgruppe festhält
Sieben Felder bilden die Vorlage. Die Leitung klärt die Felder 1 bis 3 in einer Erhebung für alle Gruppen zugleich; ab Feld 4 entsteht je Berufsgruppe eine Zeile. Beim Ausfüllen hilft die Spalte „Warum“, in die Fassung für die Teams gehört sie nicht.
| Feld | Was eintragen | Warum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1. Berufsgruppe und Kreis | Die Gruppe und wer dazugehört: Beschäftigte, Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Ehrenamtliche, soweit sie im Auftrag des Trägers KI-Systeme nutzen. | Art. 4 erfasst das Personal und andere Personen, die im Auftrag mit Betrieb oder Nutzung befasst sind. | Art. 4 Abs. 1 KI-Verordnung; Kommission, Fragen und Antworten |
| 2. Berührung mit KI | Welche Werkzeuge die Gruppe nutzt, auch KI-Funktionen der Fachsoftware und private Konten. Quelle ist das KI-Verzeichnis, die Übersicht der im Haus genutzten KI-Anwendungen. | Ohne Liste der Systeme bleibt die Schulung allgemein. | Bundesnetzagentur: Bedarf ermitteln; Kommission, Mindestinhalt Punkt a |
| 3. Vorkenntnisse | Eine grobe Einschätzung je Gruppe: nicht genutzt, privat genutzt, dienstlich genutzt. Eine Abfrage im Team oder ein Gespräch ist ein möglicher Weg. | Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung sowie Aus- und Fortbildung. | Art. 4 Abs. 1 KI-Verordnung |
| 4. Inhalte | Den Kern mit vier Bausteinen und den Rollenbaustein mit den Aufgaben der Gruppe und den Daten, mit denen sie umgeht. | Die Maßnahme richtet sich nach Kontext und betroffenen Personen. | Art. 4 Abs. 1 KI-Verordnung; Bundesnetzagentur, Stufen 1 bis 3 |
| 5. Format und Dauer | Präsenz, online oder Selbstlernen; Minuten oder Stunden; ein Zusatztermin für Dienste, die den ersten nicht wahrnehmen können. | Format und Umfang legt die Verordnung nicht fest. | Verordnung ohne Vorgabe; Bundesnetzagentur: kein bestimmtes Format |
| 6. Nachweis | Art der Maßnahme, Inhalte, Dauer, Datum, Schulungsleitung und Teilnehmende, abgelegt an einem festen Ort. | Die Bundesnetzagentur empfiehlt die Dokumentation; die Kommission nennt eine interne Aufzeichnung und hält ein Zertifikat für unnötig. | Bundesnetzagentur: Dokumentieren; Kommission, Fragen und Antworten |
| 7. Auffrischung, Evaluation und Zuständigkeit | Anlässe (neues Werkzeug, KI-Update, geänderte Regel, Vorfall, Neueinstellung), ein fester Termin im Jahr, die Prüfung, ob die Maßnahme ihr Ziel erreicht, sowie die zuständige Funktion, kein Name. | Aufgefrischt wird nach Bedarf, wenn sich Systeme oder der Nutzungskontext ändern. | Bundesnetzagentur: Evaluieren und Auffrischen |
Für Feld 2 liefern die Kurzabfrage im Team und das KI-Verzeichnis die Antwort; wie beides entsteht, steht im Beitrag Welche KI nutzt unser Team?
Der Plan für sechs Berufsgruppen
Die Felder 4 bis 7 füllt die folgende Tabelle aus. Schwerpunkte gelten nur, soweit die Gruppe das jeweilige Werkzeug nutzt. Dauer und Auffrischung sind Vorschläge, keine Vorgaben. Zeiten für IT und Datenschutzkoordination stehen im Beitrag zur KI-Kompetenz nach Art. 4.
| Berufsgruppe | Schwerpunkte des Rollenbausteins | Format und Dauer | Nachweis und Auffrischung |
|---|---|---|---|
| Leitung: Geschäftsführung, Vorstand, Einrichtungs- und Bereichsleitung | Betreiberrolle des Trägers; Werkzeugliste und Freigabeweg, auch für KI-Funktionen der Fachsoftware; Einstufung der Werkzeuge nach der KI-Verordnung (verboten, Hochrisiko nach Anhang III ab 2. Dezember 2027, Transparenzpflichten nach Art. 50); Beteiligung der Vertretung der Beschäftigten; Nachweis und Prüftermin | Workshop mit der eigenen Werkzeugliste, 2 bis 3 Stunden, in Präsenz | Teilnahmenachweis, Beschluss zu Regeln und Freigabe. Jährlich und bei neuen Pflichten |
| Pflege: Pflegefachpersonen, Pflegehilfs- und Betreuungskräfte | KI-Funktionen in Pflegedokumentation und Spracherkennung; Entwurf mit der eigenen Beobachtung abgleichen, bevor er in die Akte geht; Diensthandy, Übersetzungs-App und Chatbot; Angaben zu Pflegebedürftigen und Angehörigen | Kern 60 Minuten, Übung am eigenen Werkzeug 30 Minuten; mehrere Termine, damit Früh-, Spät- und Nachtdienst teilnehmen können | Teilnahmeliste je Termin, Kurzanleitung. Auffrischung nach Feld 7 |
| Soziale Arbeit: Beratung, Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Migration, Wohnungslosenhilfe | Berichte, Hilfepläne und Entwicklungsberichte entwerfen lassen; Gesprächsnotizen und Übersetzung im Beratungsgespräch; Schweigepflicht und Sozialdatenschutz (Schutz von Daten, die Leistungsträger für Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeiten) im eigenen Arbeitsfeld; Übung: eine Fallbeschreibung einer Datenklasse zuordnen und prüfen, ob die Person auch ohne Namen erkennbar bleibt | Kern 60 Minuten, Fallübung 30 Minuten, im Teamtermin | Wie Pflege; zusätzlich beim Wechsel des Arbeitsfelds |
| Kita: Fach- und Ergänzungskräfte in Kindertageseinrichtungen | Elternbriefe und Aushänge entwerfen; Beobachtungen und Entwicklungsdokumentation; Übersetzung im Elterngespräch; Bildgeneratoren; Fotos von Kindern und Angaben zu Familien in der Datenregel | Kern 60 Minuten, Übung 30 Minuten, in der Teamsitzung oder am Konzeptionstag | Teilnahmeliste, Kurzanleitung. Auffrischung nach Feld 7 |
| Verwaltung: Personal, Buchhaltung, Sekretariat, Empfang | Personal- und Bewerbungsdaten nicht in frei zugängliche Werkzeuge; Grenze zur Personalauswahl durch KI (Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4, Pflichten ab 2. Dezember 2027); Schreiben, Übersetzungen und Zusammenfassungen vor dem Versand prüfen | Kurzschulung, 60 Minuten, mit Beispielen aus dem Büroalltag | Teilnahmeliste. Auffrischung nach Feld 7 |
| Ehrenamt: Begleitung, Besuchsdienste, Freizeitangebote | Nur, was die Aufgabe berührt: keine Angaben zu Klientinnen, Klienten, Kindern oder Bewohnerinnen und Bewohnern in private KI-Konten; welche Werkzeuge der Träger bereitstellt; wen sie bei Fehlern ansprechen | Kurzunterweisung vor dem ersten Einsatz mit KI (30 bis 45 Minuten) oder Infoblatt mit Gespräch | Vermerk mit Datum und Inhalt. Auffrischung nach Feld 7 und bei Wechsel der Aufgabe |
Geübt wird mit erfundenen Angaben, nicht mit Daten echter Klientinnen und Klienten. Für die Leitung vertiefen die Beiträge zur Verantwortung der Leitung und zur KI-Funktion in der Fachsoftware den Workshop, für die Verwaltung der Beitrag zu KI in Bewerbung und Personaleinsatz. Für Ehrenamtliche liegt eine Verbindung mit der Datenschutzunterweisung nahe (Einweisung in die Regeln zum Datenschutz vor dem ersten Einsatz); mehr dazu im Beitrag zur Datenschutzschulung für Mitarbeitende.
Meine Empfehlung
Ich würde in einer kurzen Leitungsrunde zuerst Werkzeugliste, Datenregel und Freigabeweg festlegen, denn ohne sie hat die Schulung keinen Gegenstand. Danach würde ich den Kern samt Rollenbaustein den Fachkräften anbieten, die mit Angaben über Klientinnen, Klienten, Kinder oder Bewohnerinnen und Bewohner arbeiten; Verwaltung, Leitungsworkshop und Ehrenamt folgen im zweiten Schritt. Zeigt die Kurzabfrage, dass eine Gruppe schon eine KI-Funktion nutzt, die in der Werkzeugliste fehlt, kommt diese Gruppe zuerst. Reihenfolge meint hier eine Priorität, keine Frist: Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 für alle, die im Auftrag des Trägers mit KI arbeiten. Nach der Kommission beaufsichtigen die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung seit dem 2. August 2026, in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes, KI-MIG).
Wie sich die Maßnahmen nachweisen lassen
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Art der Maßnahme, inhaltlichen und zeitlichen Umfang und teilnehmende Personen zu dokumentieren; die Kommission nennt eine interne Aufzeichnung der Schulungen und anderer Hilfen. Ein Bogen je Termin kann das abdecken; das Muster gliedert ihn in fünf Blöcke.
Mustereintrag: Nachweisbogen für einen Termin (frei gewählt, keine reale Einrichtung)
- Inhalte
- Grundlagen, Datenregel, Ergebnisse prüfen, Melden; Rollenbaustein zur KI-Funktion der Pflegedokumentation
- Teilnehmende
- Pflegefachpersonen und Pflegehilfskräfte eines Teams; Name und Funktion, bestätigt durch Unterschrift oder digital
- Format und Schulungsleitung
- Datum; Präsenz, 90 Minuten (60 Minuten Kern, 30 Minuten am Werkzeug); Funktion der Referentin oder des Referenten, intern oder extern
- Lernziele
- Was die Teilnehmenden danach können, zum Beispiel ein Ergebnis fachlich prüfen und die Datenregel anwenden; kein Testergebnis
- Aktualisierung
- Anlässe: neues Werkzeug, KI-Update, geänderte Regel, Vorfall, Neueinstellung; sonst Jahrestermin. Unterlagen mit Datum der geltenden Regel abgelegt
Teilnahmenachweise enthalten Personendaten. Ich schlage vor, nur Datum, Name und Funktion festzuhalten, keine Bewertungen und keine Testergebnisse. Daten sind auf das notwendige Maß zu beschränken (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; für katholische Träger § 7 Abs. 1 Buchst. c Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, KDG; für evangelische § 5 Abs. 1 Nr. 3 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), DSG-EKD). Eine Wissenskontrolle verlangt Art. 4 nicht. Wer trotzdem ein Quiz zur Selbsteinschätzung einsetzt, hält nur fest, dass es stattfand.
Fünf Fragen an ein Schulungsangebot
Ob ein internes oder externes Angebot zum Plan passt, zeigt sich an fünf Punkten. Ich biete selbst Schulungen an; die Fragen gelten deshalb auch für mein Angebot.
- Kennt es Ihre Werkzeuge? Art. 4 verlangt, den Kontext zu berücksichtigen, in dem die Systeme eingesetzt werden. Geübt wird an Werkzeugen wie Ihren, nicht an einem beliebigen Chatbot im Browser.
- Stimmt die Rechtslage? Bis zum 26. Juli 2026 verlangte Art. 4 Maßnahmen, die ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz beim Personal sicherstellen sollten; geschuldet war das Bemühen, nicht der Erfolg. Unterlagen, die diese Formulierung als geltend darstellen, geben die frühere Fassung wieder.
- Behandelt es Ihre Regeln? Datenregel, Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in Ihren Arbeitsfeldern gehören hinein; die Technik der Eingabe allein genügt nicht.
- Welchen Nachweis liefert es? Alle fünf Blöcke des Nachweisbogens sollten enthalten sein; ein Zertifikat kann ergänzen, Art. 4 verlangt es nicht.
- Welche kostenlosen Angebote und Zuschüsse gibt es? Die Bundesnetzagentur verweist auf kostenlose europäische und nationale Angebote sowie auf Initiativen von Verbänden und Privaten. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können in den Jahren 2019 bis 2030 einen einmaligen Zuschuss aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung erhalten, auch für Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegekräften in der Langzeitpflege. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der Ausgaben, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung (§ 8 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI). Bei der Pflegekasse liegen die Auszahlung und die Klärung, ob eine KI-Schulung zählt und ob der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist; die Richtlinien zu den Voraussetzungen sind hier nicht geprüft.
Ein Angebot, das Beispiele aus dem Praxisverzeichnis der Kommission (englisch Repository of AI literacy practices) nachbildet, erfüllt Art. 4 nach deren Aussage nicht automatisch. Weiter angekündigt sind die amtlichen Beispiele und die Empfehlungen des KI-Gremiums; auf der zentralen Informationsplattform (AI Act Service Desk) fand sich am 21. Oktober 2026 als Sammlung von Beispielen nur das Praxisverzeichnis.
Wer den Plan pflegt und wann er sich ändert
Die Leitung verantwortet den Plan, denn die Pflicht trifft den Träger. Führen kann ihn die Datenschutz- oder Qualitätskoordination oder eine Ansprechperson für KI im Haus. Ein KI-Beauftragter ist nicht vorgeschrieben, auch keine besondere Struktur (Bundesnetzagentur, Kommission).
Eine feste Frist für die Wiederholung nennt Art. 4 nicht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Kompetenzen wiederholt aufzufrischen und der technischen Entwicklung anzupassen, etwa wenn sich Systeme oder der Nutzungskontext ändern. Einen Zeitraum nennt sie nicht. Mein Vorschlag sind fünf Anlässe: ein neues Werkzeug, ein KI-Update der Fachsoftware, eine geänderte Regel, ein Vorfall und eine Neueinstellung. Dazu kommt ein fester Termin im Jahr; Ehrenamtliche erhalten den Kern vor dem ersten Einsatz mit KI.
Außerdem empfiehlt die Bundesnetzagentur, die Maßnahmen zu evaluieren, etwa ob das Ziel erreicht wurde. Gemeint ist die Maßnahme, nicht die einzelne Person.
Auch eine Aufbewahrungsfrist für Nachweise nach Art. 4 nennen Verordnung, Kommission und Bundesnetzagentur nicht. Sie legt der Träger fest und begründet sie mit dem Zweck des Nachweises, denn Namen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dieser Zweck es erfordert (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO; § 7 Abs. 1 Buchst. e KDG; § 5 Abs. 1 Nr. 5 DSG-EKD).
Bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat mitzubestimmen; das gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt (§ 98 Abs. 1 und 6 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Ob eine bestimmte KI-Schulung darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab. Für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen gilt das Gesetz nicht, gleich in welcher Rechtsform (§ 118 Abs. 2), ebenso wenig für Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 130). Für Träger in einer privaten Rechtsform, etwa eine kommunale gemeinnützige GmbH, gilt es dagegen; bei karitativen und erzieherischen Trägern ohne Kirchenbindung nur, soweit die Eigenart des Trägers nicht entgegensteht (Tendenzschutz, § 118 Abs. 1). In den ausgenommenen Bereichen gelten eigene Regeln.
Bei katholischen Trägern sieht die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anhörung und Mitberatung bei der Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildung vor (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Fassung des Bistums Hildesheim). Bei evangelischen Trägern hat die Mitarbeitendenvertretung bei den Grundsätzen der Fort- und Weiterbildung und der Auswahl der Teilnehmenden ein Mitbestimmungsrecht (§ 39 Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD, MVG-EKD). Maßgeblich ist jeweils die Regelung, die für den eigenen Träger gilt. Zur Einführung von KI selbst gibt der Beitrag zur Mitbestimmung einen Überblick.
Der Plan ersetzt weder die Einstufung der Werkzeuge nach der KI-Verordnung noch die Regel des Trägers, auf die er sich stützt. Wie sich eine bestehende Regel prüfen lässt, zeigen die zehn Fragen an die KI-Richtlinie. Schulungen zu KI und Datenschutz für Teams und Leitungen biete ich ab 750 € je halbem Tag an, in Ihrem Haus und an Ihren Werkzeugen, mit Unterlagen und Teilnahmenachweis.
Stand: 21. Oktober 2026. Geprüft sind Art. 2, 3, 4, 6, 26 und 113 sowie Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026, die Fragen und Antworten der Kommission zur KI-Kompetenz und die Themenseite der Bundesnetzagentur (ohne Datumsangabe). Das KI-MIG regelt Art. 4 nicht und führt ihn nicht in seiner Bußgeldvorschrift auf (§ 15); KDG und DSG-EKD enthalten nach einer Volltextsuche keine Regel zur KI-Kompetenz. Zum KDG ist die Fassung des Bistums Hildesheim geprüft; maßgeblich ist die Fassung des eigenen Bistums. Nicht gefunden wurden veröffentlichte Praxisbeispiele und Empfehlungen nach Art. 4 Abs. 2 und 3; nicht geprüft sind die Arbeitszeit der Teilnahme, die Beteiligung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst und die Richtlinien zum Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI.
Fragen zur KI-Schulung
Wie lange muss eine KI-Schulung dauern?
Eine Mindestdauer nennt weder Art. 4 noch die Kommission noch die Bundesnetzagentur. Maßgeblich ist, dass die Maßnahme zu Werkzeugen, Aufgaben und Vorkenntnissen der Gruppe passt. Als Vorschlag: 30 Minuten bis 3 Stunden, je nach Berufsgruppe.
Brauchen Mitarbeiter ein Zertifikat für die KI-Schulung?
Nein. Die Kommission hält ein Zertifikat für nicht nötig und nennt eine interne Aufzeichnung als Dokumentation; die Bundesnetzagentur sieht keine Zertifizierungspflicht vor. Eine Teilnahmebescheinigung kann den Nachweis ergänzen.
Müssen Ehrenamtliche an der KI-Schulung teilnehmen?
Von Ehrenamtlichen ist in der Verordnung, bei der Kommission und bei der Bundesnetzagentur nicht die Rede. Erfasst sind Personen, die im Auftrag des Trägers KI-Systeme betreiben oder nutzen; der Wortlaut spricht dafür, dass Ehrenamtliche dazugehören, sobald sie das tun. Eine Kurzunterweisung mit Datenregel und Meldeweg ist auch sinnvoll, wenn sie Zugang zu Angaben über Klientinnen und Klienten haben.
Quellen
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026, Art. 2, Art. 3 Nr. 3, 4 und 56, Art. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2, Art. 113 und Anhang III Nr. 4. EUR-Lex, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689, Ursprungsfassung, ABl. L vom 12. Juli 2024, Art. 4 (bis 26. Juli 2026). EUR-Lex, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L vom 24. Juli 2026, Art. 1 Nr. 5 (neuer Art. 4), Art. 4 (Inkrafttreten), Erwägungsgrund 8. EUR-Lex, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Europäische Kommission, Büro für Künstliche Intelligenz: AI Literacy. Questions and Answers, Seite zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2026. Seite online, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Europäische Kommission: AI talent, skills and literacy, Seite zuletzt aktualisiert am 13. Oktober 2026. Seite online, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Europäische Kommission: AI Board, Seite zuletzt aktualisiert am 18. September 2026. Seite online, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Europäische Kommission: AI Act Service Desk, Single Information Platform, Seite „Resources“ mit dem Eintrag Repository of AI literacy practices vom 27. Juli 2026. Seite online, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur: KI-Service Desk, Themenseite KI-Kompetenz. Seite online, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Bundesrepublik Deutschland: KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, § 2 Abs. 1 und § 15. Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e. EUR-Lex, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Verband der Diözesen Deutschlands: Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des Beschlusses vom 20. November 2017, geändert am 24. November 2025, § 7 Abs. 1 Buchst. c und e, veröffentlicht vom Bistum Hildesheim (in Kraft seit 1. März 2026). PDF des Bistums Hildesheim, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Evangelische Kirche in Deutschland: EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2025, ABl. EKD 2025 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5. Kirchenrecht Online (PDF), abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Bundesrepublik Deutschland: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 98 Abs. 1 und 6. § 98 BetrVG auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Bundesrepublik Deutschland: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 118 und § 130. § 118 BetrVG und § 130 BetrVG auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Bistum Hildesheim: Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), Fassung vom 1. Januar 2018, § 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6. PDF des Bistums Hildesheim, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Evangelische Kirche in Deutschland: Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD), Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Januar 2024, zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 12. Dezember 2025 (ABl. EKD S. 169), § 39. Kirchenrecht Online (PDF), abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Bundesrepublik Deutschland: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 8 Abs. 8. § 8 SGB XI auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026.
Christian Monat
Ich bin externer Datenschutzbeauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich
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