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Schweigepflicht und externe Dienstleister: Was § 203 StGB bei IT, Cloud und KI verlangt

Fachsoftware, Fernwartung, Cloud-Speicher und KI-Dienste geben Dritten Zugang zu dem, was Klientinnen und Klienten einer Fachkraft anvertraut haben. Das Strafgesetzbuch erlaubt das seit 2017 unter Bedingungen, für die jede Fachkraft einstehen muss und die der Träger organisieren sollte. Der Beitrag klärt, wer schweigepflichtig ist, was ein Dienstleister braucht, warum der Auftrags­verarbeitungsvertrag allein nicht genügt und wie KI-Dienste einzuordnen sind.

  • Christian Monat
  • ca. 13 Min. Lesezeit
Zwei Frauen gehen an einem Tisch Vertragsunterlagen durch, eine macht sich Notizen.

Das Wichtigste in 1 Minute

  • Pflegefachkräfte, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie Berater in anerkannten Beratungsstellen stehen unter strafrechtlicher Schweigepflicht. Sie gilt auch gegenüber Firmen, die Software, Server oder Wartung liefern.
  • Seit 2017 dürfen solche Dienstleister mitarbeiten, wenn sie nur das erfahren, was sie für ihre Aufgabe brauchen.
  • Die Fachkraft muss dafür sorgen, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Fehlt das und gibt der Dienstleister etwas weiter, macht sie sich selbst strafbar.
  • Ein Vertrag, mit dem ein Dienstleister Daten im Auftrag des Trägers verarbeitet (Auftrags­verarbeitung nach dem Datenschutzrecht), ersetzt diese Verpflichtung nicht. Beides muss vorliegen.
  • Ein frei zugänglicher Chatbot, den eine Fachkraft mit einem privaten Konto nutzt, ist kein solcher Dienstleister. Klientendaten dort einzugeben ist ein Offenbaren.

Sonstige mitwirkende Personen sind im Strafgesetzbuch externe Personen und Unternehmen, die an der Arbeit einer schweigepflichtigen Fachkraft mitwirken, ohne in deren Organisation eingegliedert zu sein, etwa IT-Dienstleister, Cloud-Anbieter oder Softwarehersteller. Die Fachkraft darf ihnen Geheimnisse offenbaren, soweit das für deren Aufgabe erforderlich ist, und muss dafür sorgen, dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Wer in sozialen Einrichtungen unter die strafrechtliche Schweigepflicht fällt

Das Strafgesetzbuch schützt Geheimnisse, die bestimmten Berufen anvertraut werden. Wer ein solches Geheimnis unbefugt offenbart, dem drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 203 Abs. 1 StGB). Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag. Geschützt sind Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich, etwa Diagnosen, Suchtverläufe, Familienkonflikte, Schulden und Vorstrafen.

Für soziale Träger sind vier Gruppen aus der Liste des Gesetzes wichtig. Erstens Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gehören dazu, weil ihre Berufsbezeichnung eine Erlaubnis nach bestandener staatlicher Prüfung voraussetzt. Ältere Erlaubnisse aus Kranken- und Altenpflege gelten als solche Erlaubnis weiter (§§ 1, 2 und 64 PflBG). Zweitens Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung.

Drittens Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen, aber nur in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt hat. Viertens staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, unabhängig vom Arbeitsfeld.

Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegehilfskräfte und Verwaltungskräfte stehen nicht in der Liste. Arbeiten sie einer schweigepflichtigen Fachkraft zu, gelten sie als berufsmäßig tätige Gehilfen (§ 203 Abs. 3 Satz 1 StGB). Dann dürfen sie die Geheimnisse kennen und machen sich bei unbefugter Weitergabe selbst strafbar. Fehlt diese Zuordnung, gelten für sie die Verschwiegenheit aus dem Arbeitsvertrag und das Datenschutzrecht, nicht das Strafgesetzbuch.

Der Träger als Verein oder GmbH ist selbst nicht schweigepflichtig. Die Schweigepflicht trifft jede Fachkraft persönlich. Sie muss auch persönlich dafür sorgen, dass externe Helfer verpflichtet werden. Daten, die ein Jugendamt oder eine Pflegekasse übermittelt hat, unterliegen zusätzlich dem Sozial­daten­schutz bei freien Trägern.

Warum schon der Zugang eines IT-Dienstleisters ein Offenbaren ist

Offenbaren heißt, ein Geheimnis aus dem Kreis derer herauszugeben, die es wissen dürfen. Nach der Gesetzesbegründung reicht dafür die Möglichkeit der Kenntnisnahme; der Dienstleister muss die Daten nicht gelesen haben (Bundestagsdrucksache 18/11936, S. 28). Wer einem Wartungstechniker Administratorrechte auf die Pflegedokumentation gibt, offenbart damit alle dort gespeicherten Geheimnisse. Dasselbe gilt für Speicher in einer Cloud, auf den der Anbieter zugreifen kann.

Vor 2017 war umstritten, ob der Zugang externer Dienstleister schon strafbar war. Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter, verkündet am 8. November 2017, hat das geändert. Seitdem unterscheidet das Strafgesetzbuch drei Gruppen: die Fachkraft selbst, ihre Gehilfen und die sonstigen mitwirkenden Personen.

Zu den sonstigen mitwirkenden Personen zählen in sozialen Einrichtungen zum Beispiel der Hersteller der Fachsoftware mit Support-Zugang, der Hoster der Dokumentation und die Firma für Fernwartung und Backup. Auch der Datenschutz­beauftragte, der bei einer schweigepflichtigen Person tätig ist, wird im Gesetz eigens genannt und macht sich bei unbefugtem Offenbaren selbst strafbar (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB). Wann Sie einen solchen brauchen, erklärt der Beitrag zum Datenschutz­beauftragten in sozialen Einrichtungen.

Was die Neuregelung von 2017 erlaubt und was sie verlangt

Die Fachkraft darf einer sonstigen mitwirkenden Person Geheimnisse offenbaren, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das ist eine Befugnis, keine Pflicht und kein Freibrief: Was über die Aufgabe hinausgeht, bleibt strafbar. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch jede einzelne Klientin ist dafür nicht nötig.

Erforderlich heißt: so wenig Zugang wie möglich

Die Gesetzesbegründung erläutert die Erforderlichkeit an der Parallelvorschrift für Rechtsanwälte. Ich übertrage den Gedanken auf soziale Träger. Technische Zugriffsbeschränkungen zählen mit: Wer nur Speicherplatz mietet und die Daten verschlüsselt ablegt, muss dem Anbieter keinen Zugang zu den Inhalten geben (Bundestagsdrucksache 18/11936, S. 34). Zugleich behält die Fachkraft einen Spielraum für unternehmerische Entscheidungen; sie muss den Dienstleister nicht anstellen, nur weil das möglich wäre.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung

Die zweite Bedingung ist die Verpflichtung. Gibt eine sonstige mitwirkende Person ein Geheimnis unbefugt weiter, macht sie sich selbst strafbar (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB). Zugleich macht sich die Fachkraft strafbar, wenn sie nicht dafür gesorgt hat, dass diese Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die Strafbarkeit der Fachkraft hängt also an zwei Dingen: der fehlenden Verpflichtung und der tatsächlichen Weitergabe durch den Dienstleister.

Das Gesetz schreibt für diese Verpflichtung keine Form vor (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Die Fachkraft kann die Verpflichtung selbst vornehmen oder sie dem Träger übertragen. Ich empfehle Textform, also eine lesbare Erklärung mit dem Namen des Dienstleisters, weil Sie im Streitfall nachweisen müssen, dass die Verpflichtung vorlag. Ist der Dienstleister selbst nach dem Gesetz schweigepflichtig, etwa als Steuerberatung, bedarf es keiner zusätzlichen Verpflichtung.

Setzt der Dienstleister eigene Subunternehmer ein, etwa ein Rechenzentrum, setzt sich die Pflicht fort. Er darf sie nur im erforderlichen Umfang einbeziehen und muss sie seinerseits verpflichten. Unterlässt er das und gibt der Subunternehmer ein Geheimnis unbefugt weiter, macht er sich strafbar (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB). Die Gesetzesbegründung verlangt eine lückenlose Vertragskette bis zu der Person, die am Ende tatsächlich Zugang hat.

Beispiel

Angenommen, ein ambulanter Pflegedienst lässt seine Dokumentationssoftware per Fernwartung betreuen. Die Technikerin kann bei jeder Sitzung die gesamte Pflegedokumentation einsehen. Sie ist eine sonstige mitwirkende Person, weil die Wartung diesen Zugang erfordert. Der Wartungsvertrag muss die Verpflichtung zur Geheimhaltung enthalten; der Zugang sollte je Sitzung freigegeben und protokolliert werden. Fehlt die Verpflichtung und gibt die Technikerin später Daten weiter, ist sie strafbar, ebenso die schweigepflichtigen Fachkräfte, die nicht für die Verpflichtung gesorgt haben.

Reicht der Auftrags­verarbeitungsvertrag nach der Datenschutz-Grundverordnung?

Nein. Der Vertrag zur Auftrags­verarbeitung regelt das Datenschutzrecht: Er bindet den Träger als Verantwortlichen, also als Auftraggeber, und den Dienstleister als Auftragsverarbeiter (Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Die Schweigepflicht ist Strafrecht und trifft die einzelne Fachkraft. Beide Regelwerke verlangen Ähnliches, aber nicht dasselbe.

Der Auftrags­verarbeitungsvertrag muss schriftlich oder elektronisch vorliegen und einen gesetzlichen Mindestinhalt haben (Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO). Dazu gehört die Zusage, dass die Beschäftigten des Dienstleisters zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Ob diese allgemeine Klausel zugleich die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach dem Strafgesetzbuch erfüllt, ist nicht entschieden. Ich rate davon ab, sich darauf zu verlassen: Die Vereinbarung sollte den Dienstleister, seine Beschäftigten und seine Unterauftragnehmer ausdrücklich zur Geheimhaltung nach § 203 StGB verpflichten.

Was Auftrags­verarbeitung und Schweigepflicht jeweils verlangen
FrageAuftrags­verarbeitungSchweigepflichtRechtsgrundlage
Wen schützt die Regel?Personenbezogene Daten natürlicher PersonenAnvertraute Geheimnisse, auch nach dem Tod, auch BetriebsgeheimnisseArt. 4 Nr. 1 DSGVO; § 203 Abs. 1 und 5 StGB
Wer ist verpflichtet?Der Träger als VerantwortlicherDie einzelne FachkraftArt. 4 Nr. 7 DSGVO; § 203 Abs. 1 StGB
Welche Form hat der Vertrag?Schriftlich oder elektronisch, fester MindestinhaltKeine Form vorgeschrieben, Nachweis ratsamArt. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO; § 203 Abs. 4 StGB
Beschäftigte des DienstleistersDienstleister sichert ihre Vertraulichkeit zuFachkraft sorgt für Verpflichtung des Dienstleisters, dieser verpflichtet seine LeuteArt. 28 Abs. 3 Buchst. b DSGVO; § 203 Abs. 4 Satz 2 StGB
UnterauftragnehmerNur mit Genehmigung, gleiche PflichtenNur soweit erforderlich, Verpflichtung setzt sich fortArt. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO; § 203 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB
Umfang des ZugangsNur auf dokumentierte WeisungNur soweit für die Aufgabe erforderlichArt. 28 Abs. 3 Buchst. a DSGVO; § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB
Folge bei VerstoßBußgeld, SchadensersatzFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder GeldstrafeArt. 82, 83 DSGVO; § 203 Abs. 1 und 4 StGB

Kirchliche Träger wenden statt der Grundverordnung das KDG (katholisch) oder das DSG-EKD (evangelisch) an. Das KDG verlangt denselben Vertragsinhalt wie die Grundverordnung, das DSG-EKD den Auftrag in Textform und eigens die Verpflichtung der Beschäftigten des Auftragsverarbeiters auf das Datengeheimnis (§ 30 Abs. 3 DSG-EKD). An der Schweigepflicht nach dem Strafgesetzbuch ändert das nichts; sie gilt für kirchliche Träger genauso.

Cloud im Ausland: Was für Server außerhalb der EU gilt

Liegen die Server außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums oder greift ein Konzern von dort zu, kommt das Datenschutzrecht für Drittländer hinzu. Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Europäische Kommission dem Land ein angemessenes Schutzniveau bescheinigt hat oder geeignete Garantien vorliegen, etwa Standardvertragsklauseln der Kommission (Art. 44 bis 46 DSGVO). Diese Prüfung trifft den Träger als Verantwortlichen, unabhängig von der Schweigepflicht.

Für die USA gilt seit dem 10. Juli 2023 ein Angemessenheitsbeschluss, der Datenschutzrahmen EU-USA. Er erlaubt Übermittlungen an US-Unternehmen, die sich unter diesem Rahmen zertifiziert haben. Das Gericht der Europäischen Union hat eine Klage gegen den Beschluss am 3. September 2025 abgewiesen. Dagegen ist seit dem 31. Oktober 2025 ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof anhängig (Rechtssache C-703/25 P). Der Beschluss gilt also, sein Bestand ist aber nicht endgültig geklärt.

Das Strafgesetzbuch selbst sagt zum Ausland nichts. Für Rechtsanwälte hat der Gesetzgeber 2017 eine eigene Regel geschaffen: Dienstleistungen im Ausland sind nur erlaubt, wenn der dortige Schutz der Geheimnisse dem deutschen vergleichbar ist. Für EU-Mitgliedstaaten kann nach der Begründung in der Regel von einem solchen Schutz ausgegangen werden (Bundestagsdrucksache 18/11936, S. 35). Für Pflege und Soziale Arbeit gibt es diese Regel nicht. Ich empfehle, den Maßstab trotzdem anzulegen: Verarbeitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum bevorzugen, Zugriffe aus Drittländern vertraglich ausschließen oder begründen, bei US-Anbietern die Zertifizierung prüfen, die Entscheidung dokumentieren.

KI-Dienste: Wann ein Anbieter mitwirkende Person ist und wann nicht

Ein KI-Dienst, der Berichte zusammenfasst, Gesprächsnotizen verschriftlicht oder Texte entwirft, verarbeitet die Eingaben auf den Servern des Anbieters. Enthalten die Eingaben Angaben über Klientinnen und Klienten, ist die Eingabe ein Offenbaren. Ob es befugt ist, hängt an denselben drei Fragen wie bei jedem anderen Dienstleister: Gibt es einen Vertrag, der den Anbieter in Ihre Arbeit einbezieht? Ist er zur Geheimhaltung verpflichtet? Erfährt er nur, was für die Aufgabe erforderlich ist?

Ein Anbieter kann mitwirkende Person sein, wenn der Träger mit ihm einen Vertrag schließt, der Auftrags­verarbeitung und Geheimhaltung regelt, und wenn der Anbieter die Eingaben nicht für eigene Zwecke verwendet. Die Datenschutz­konferenz, der Zusammenschluss der deutschen Datenschutz­aufsichts­behörden, unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe zwischen geschlossenen und offenen KI-Systemen. Bei geschlossenen Systemen bleibt die Kontrolle über Ein- und Ausgaben bei der Einrichtung; ein Training mit den Daten ist nicht vorgesehen. Solche Systeme hält sie für vorzugswürdig (DSK, Orientierungshilfe KI und Datenschutz, 2024, Rn. 16 bis 20).

Mir ist keine Rechtsprechung dazu bekannt, ob ein KI-Anbieter mitwirkende Person sein kann. Nach meiner Einordnung spricht nichts dagegen, solange die drei Bedingungen erfüllt sind: Die Gesetzesbegründung nennt die Bereitstellung von Systemen zur externen Speicherung von Daten als Beispiel für Mitwirkung. Offen bleibt, wie streng die Erforderlichkeit zu prüfen ist, wenn die Aufgabe auch ohne KI erledigt werden könnte. Eingegeben werden darf jedenfalls nur, was die konkrete Aufgabe braucht.

Anders liegt es bei einem frei zugänglichen Chatbot, den eine Fachkraft mit einem privaten oder kostenlosen Konto nutzt. Der Anbieter hat keinen Vertrag mit dem Träger und ist nicht in dessen Arbeit einbezogen. Niemand hat ihn zur Geheimhaltung verpflichtet. Nach meiner Einordnung ist die Eingabe von Klientendaten dort ohne ausdrückliche und informierte Einwilligung der betroffenen Person ein unbefugtes Offenbaren. Namen zu entfernen genügt nicht, wenn der Zusammenhang die Person erkennbar macht.

Die Nutzungsbedingungen solcher Dienste können dem Anbieter erlauben, Eingaben für eigene Zwecke zu verwenden, etwa zum Training. In diesem Fall hält der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit jede Eingabe personenbezogener Daten für unzulässig. Er rät zu dienstlichen Funktionskonten statt privater Konten (Checkliste LLM-Chatbots, 2023, Nr. 3 und 5).

Beispiel

Angenommen, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin tippt eine Verlaufsnotiz samt Vorname, Alter und Suchtdiagnose in einen kostenlosen Chatbot, um den Text zu glätten. Der Anbieter kann die Eingabe lesen und verwenden, ein Vertrag mit dem Träger fehlt, eine Verpflichtung zur Geheimhaltung und eine Einwilligung der Klientin auch. Die Eingabe ist ein unbefugtes Offenbaren, unabhängig davon, ob jemals etwas daraus wird. Für den Träger ist der Vorfall zugleich eine Datenschutz­verletzung, die er bewerten und gegebenenfalls binnen 72 Stunden melden muss. Wie das geht, steht im Beitrag Datenpanne melden in 72 Stunden.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (2025) nutzten 26 Prozent der Unternehmen ab zehn Beschäftigten Technologien der künstlichen Intelligenz. Der Digitalverband Bitkom (2026) ermittelte bei 603 befragten Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Sommer 2026 einen KI-Einsatz von 57 Prozent. Wo Mitarbeitende ohne Freigabe eigene Konten nutzen, entsteht Schatten-KI; wie Sie damit umgehen, beschreibt der Beitrag zu privaten KI-Konten im Dienst. Für KI in der Bürosoftware, etwa Microsoft 365 Copilot, gelten dieselben drei Fragen.

Wie Sie Dienstleister und KI-Dienste in sieben Schritten absichern

Die folgenden Schritte betreffen Schweigepflicht und Datenschutzrecht zugleich.

  1. Erfassen Sie jeden Dienstleister mit möglichem Zugang. Fachsoftware mit Support-Zugang, Hosting, Fernwartung, Backup, E-Mail, Telefonanlage, Scan- und Vernichtungsdienst, Abrechnung, KI-Dienste, externer Datenschutz­beauftragter.
  2. Klären Sie je Dienstleister, ob er Geheimnisse zur Kenntnis nehmen kann. Verschlüsselung, deren Schlüssel nur bei Ihnen liegt, kann den Zugang ausschließen; dann liegt kein Offenbaren vor.
  3. Begrenzen Sie den Zugang auf das Erforderliche. Rollenrechte statt Vollzugriff, Freigabe je Wartungssitzung, Protokollierung, Testdaten statt Echtdaten für Schulung und Fehlersuche.
  4. Vereinbaren Sie die Verpflichtung zur Geheimhaltung in Textform. Sie gilt für den Dienstleister, seine Beschäftigten und seine Unterauftragnehmer und nennt die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch. Die Punkte dafür stehen in der Liste unten.
  5. Regeln Sie Unterauftragnehmer. Einsatz nur mit Ihrer Zustimmung, gleiche Verpflichtung, aktuelle Liste mit Sitz und Verarbeitungsort. Bei Drittländern Rechtsgrundlage und Zertifizierung dokumentieren.
  6. Gleichen Sie den Auftrags­verarbeitungsvertrag ab. Prüfen Sie Mindestinhalt, Weisungsbindung, Vertraulichkeit der Beschäftigten, Löschung und Prüfrechte. Bei KI-Diensten zusätzlich: kein Training mit Ihren Daten, keine Speicherung der Eingaben über den Zweck hinaus, kein Zugriff durch Menschen beim Anbieter ohne Ihre Freigabe.
  7. Unterweisen Sie die Fachkräfte und legen Sie Nachweise ab. Jede schweigepflichtige Fachkraft muss wissen, welche Dienstleister verpflichtet und welche KI-Dienste freigegeben sind. Halten Sie die Nachweise für die Datenschutz­aufsichts­behörde bereit.

Was eine Verschwiegenheitsvereinbarung abdecken sollte

  • Benennung der geschützten Geheimnisse und der betroffenen Personengruppen
  • Verpflichtung des Dienstleisters, seiner Beschäftigten und seiner Unterauftragnehmer zur Geheimhaltung, mit Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB
  • Zusage, Geheimnisse nur zur Kenntnis zu nehmen, soweit die Leistung es erfordert
  • Unterauftragnehmer nur mit Zustimmung des Trägers und mit gleicher Verpflichtung
  • Verarbeitungsort, Zugriffe aus dem Ausland und deren Rechtsgrundlage
  • Mitteilung an den Träger, wenn ein Geheimnis unbefugt offenbart wurde oder Behörden Zugriff verlangen
  • Rückgabe und Löschung nach Vertragsende, Fortgeltung der Geheimhaltung danach
  • Nachweis, dass die Beschäftigten des Dienstleisters belehrt wurden

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

Beginnen Sie mit der Liste aller Dienstleister und markieren Sie, wo eine ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung fehlt. Setzen Sie zuerst bei Fachsoftware, Fernwartung und KI-Diensten an, weil dort der Zugang zu Klientendaten weit reichen kann. Holen Sie fehlende Verpflichtungen in Textform nach. Legen Sie fest, welche KI-Dienste freigegeben sind und dass private Konten für Klientendaten gesperrt bleiben. Unterweisen Sie die Fachkräfte und binden Sie Ihren Datenschutz­beauftragten ein, bevor Verträge unterschrieben werden.

Als externer Datenschutz­beauftragter prüfe ich Dienstleisterverträge auf beide Ebenen, Auftrags­verarbeitung und Schweigepflicht, und begleite die Freigabe von KI-Diensten. Die Regeln für das Team hält eine KI-Richtlinie fest.

Häufige Fragen

Darf ich Klientendaten in ChatGPT eingeben?

Mit einem privaten oder kostenlosen Konto nicht: Der Anbieter ist weder verpflichtet noch vertraglich eingebunden; ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist die Eingabe ein unbefugtes Offenbaren. Möglich ist der Einsatz über einen Vertrag des Trägers mit Auftrags­verarbeitung, Geheimhaltungsverpflichtung und ausgeschlossenem Training, beschränkt auf die Daten, die die Aufgabe braucht.

Reicht ein Auftrags­verarbeitungsvertrag für § 203 StGB?

Nein. Er regelt das Datenschutzrecht und bindet den Träger; die Schweigepflicht ist Strafrecht und trifft die Fachkraft. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung sollte ausdrücklich vereinbart werden, auch wenn beides in einem Vertragswerk steht.

Muss jeder Mitarbeiter des IT-Dienstleisters eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben?

Nein. Das Gesetz verlangt, dass die Fachkraft für die Verpflichtung sorgt; sie kann das dem Dienstleister übertragen. Dann verpflichtet sich der Dienstleister im Vertrag und sagt zu, seine Beschäftigten und Unterauftragnehmer ebenso zu verpflichten.

Gilt § 203 StGB auch für Erzieher und Pflegehilfskräfte?

Nicht als eigene Berufsgruppe; sie stehen nicht in der Liste. Arbeiten sie einer schweigepflichtigen Fachkraft zu, sind sie Gehilfen und machen sich bei unbefugter Weitergabe selbst strafbar. Unabhängig davon gelten die Verschwiegenheit aus dem Arbeitsvertrag und das Datenschutzrecht.

Darf ein Cloud-Anbieter aus den USA Klientendaten speichern?

Datenschutzrechtlich ja, wenn der Anbieter unter dem Datenschutzrahmen EU-USA zertifiziert ist oder Standardvertragsklauseln vorliegen und ein Auftrags­verarbeitungsvertrag besteht. Für die Schweigepflicht braucht es zusätzlich die Verpflichtung zur Geheimhaltung und die Begrenzung auf das Erforderliche. Der Angemessenheitsbeschluss wird gerichtlich überprüft, deshalb sollte die Entscheidung dokumentiert und ein Ausweichweg bedacht sein.

Wer macht sich strafbar, wenn der Dienstleister Daten weitergibt?

Zuerst der Dienstleister selbst, weil mitwirkende Personen seit 2017 eigene Täter sind. Die Fachkraft kommt hinzu, wenn sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Gegen den Träger als Organisation richtet sich das Strafrecht nicht; ihn treffen Bußgeld und Schadensersatz nach dem Datenschutzrecht.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: § 203 Strafgesetzbuch, Verletzung von Privatgeheimnissen, gesetze-im-internet.de. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 15 Strafgesetzbuch, Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, gesetze-im-internet.de. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 205 Strafgesetzbuch, Strafantrag, gesetze-im-internet.de. Fundstelle online, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: §§ 1, 2 und 64 Pflegeberufegesetz (PflBG), gesetze-im-internet.de. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  5. Deutscher Bundestag: Drucksache 18/11936 vom 12. April 2017, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, Begründung S. 17 bis 30 und 33 bis 36. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  6. Bundesrat: Beratungsvorgang 608/17, Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, Plenarberatung am 22. September 2017, Verkündung BGBl. I Nr. 71 vom 8. November 2017. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  7. Europäische Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 4, 28, 44 bis 49, 82 und 83, EUR-Lex. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  8. Europäische Kommission: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 vom 10. Juli 2023 über die Angemessenheit des Schutzniveaus nach dem Datenschutzrahmen EU-USA, ABl. L 231 vom 20. September 2023, EUR-Lex. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  9. Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsmittel C-703/25 P, Latombe/Kommission, eingelegt am 31. Oktober 2025 gegen das Urteil des Gerichts vom 3. September 2025, T-553/23, ABl. C/2025/6610 vom 22. Dezember 2025, EUR-Lex. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  10. Konferenz der unabhängigen Datenschutz­aufsichts­behörden des Bundes und der Länder (DSK): Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Version 1.0, 6. Mai 2024. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  11. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Checkliste zum Einsatz LLM-basierter Chatbots, 13. November 2023. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  12. Verband der Diözesen Deutschlands: Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung vom 20. November 2017, geändert durch Beschluss vom 24. November 2025, § 29, veröffentlicht vom Bistum Trier. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  13. Evangelische Kirche in Deutschland: Bekanntmachung des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) vom 15. Januar 2025, Fassung ab 1. Mai 2025, Amtsblatt der EKD Nr. 1/2025, § 30. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  14. Statistisches Bundesamt: Unternehmen mit Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz nach Beschäftigtengrößenklassen, Berichtsjahr 2025, Stand 24. November 2025. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  15. Bitkom e. V.: Presseinformation „Erstmals nutzt die Mehrheit der Unternehmen KI“, 14. September 2026, Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.

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Ich bin externer Datenschutz­beauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich

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