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Wann das DSG-EKD für evangelische und diakonische Träger gilt

Für diakonische Einrichtungen, die einer Landeskirche oder der EKD zugeordnet sind, gilt das Datenschutzgesetz der EKD, seit dem 1. Mai 2025 in überarbeiteter Fassung. Es soll mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang stehen, hat aber eigene Schwellen und Fristen sowie eine eigene Aufsicht. Entscheidend ist die Zuordnung, nicht die Rechtsform.

  • Christian Monat
  • ca. 10 Min. Lesezeit
Drei Kollegen sprechen an einer Kaffeebar miteinander, einer von ihnen sitzt im Rollstuhl.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das DSG-EKD gilt für die EKD, die Gliedkirchen (Landeskirchen) und die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, gleich in welcher Rechtsform (§ 2 Abs. 1). Zugeordnet heißt: Die Kirche hat die Einrichtung durch Entscheidung ihrem Bereich zugerechnet.
  • Maßgeblich ist die Neufassung, die seit dem 1. Mai 2025 gilt. Die Rechtssammlung der EKD führt dazu nur eine redaktionelle Berichtigung vom 20. Februar 2025 auf.
  • Einen örtlich Beauftragten für den Datenschutz (so heißt der Datenschutz­beauftragte im DSG-EKD) verlangt § 36 ab in der Regel 20 Personen mit ständiger automatisierter Datenverarbeitung. Er ist auch dann Pflicht, wenn die Kerntätigkeit, also die Haupttätigkeit, in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien wie Gesundheitsdaten besteht.
  • Nach eigener Angabe führt der Beauftragte für den Datenschutz der EKD (BfD EKD) die Aufsicht für die EKD, alle Gliedkirchen und die diakonischen Landesverbände, die sie ihm übertragen haben.
  • Datenpannen sind bei voraussichtlich nicht unerheblichem Risiko unverzüglich zu melden (§ 32), Anträge betroffener Personen binnen höchstens drei Monaten zu beantworten (§ 16 Abs. 3). Geldbußen bis sechs Millionen Euro setzen bei verantwortlichen Stellen voraus, dass sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (§ 45).

DSG-EKD ist das Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Es regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EKD, die Gliedkirchen, weitere kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Dienste, Einrichtungen und Werke (§ 2 Abs. 1 DSG-EKD).

Grundlage ist Art. 91 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Kirchen dürfen eigene umfassende Datenschutzregeln weiter anwenden, wenn sie mit der DSGVO in Einklang stehen und eine unabhängige Aufsicht sie überwacht. Das DSG-EKD will diesen Einklang herstellen (Präambel).

Seit dem 1. Mai 2025 gilt eine Neufassung

Die Neufassung wurde am 15. Januar 2025 bekannt gemacht (ABl. EKD 2025 S. 1); die Synode beschloss im November 2025 nach ihrer Beschlussliste keine Änderung. Vier Neuerungen des Änderungsgesetzes vom 13. November 2024 treffen Träger besonders (nichtamtliche Begründung):

  • Schwelle für örtlich Beauftragte: 20 statt zehn Personen, gezählt wird nur die automatisierte Verarbeitung; die Pflicht bei einer Kerntätigkeit mit besonderen Kategorien gilt unabhängig von der Personenzahl (§ 36 Abs. 1).
  • Geldbußen bis sechs Millionen statt 500.000 Euro, gegen verantwortliche Stellen nur, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (§ 45 Abs. 1 und 5).
  • Kopie der Daten und automatisierte Einzelentscheidungen sind jetzt ausdrücklich geregelt (§ 19 Abs. 4, § 25a).
  • Auftragsverarbeiter, also Dienstleister, die im Auftrag Daten verarbeiten, müssen sich nicht mehr der kirchlichen Aufsicht unterwerfen (§ 30 Abs. 5).

Ob Ihr Haus darunterfällt, entscheidet die Zuordnung

Die Rechtsform spielt keine Rolle. Auch ein Verein, eine gGmbH oder eine Stiftung ist kirchliche Stelle, wenn die Kirche sie ihrem Bereich zugeordnet hat (§ 2 Abs. 1). EKD und Gliedkirchen führen eine Übersicht der Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die das Gesetz gilt.

Evangelische und diakonische Träger: anwendbares Datenschutzrecht, Aufsicht und Fundstelle
TrägerWas giltAufsichtFundstelle
Landeskirche, KirchengemeindeDSG-EKDBfD EKD, nach eigener Angabe für alle Gliedkirchen§ 2 Abs. 1, § 39 Abs. 3
Diakonisches Werk, seine Mitglieder und diakonische Einrichtungen jeder Rechtsform, jeweils mit ZuordnungDSG-EKD, unabhängig von der RechtsformBfD EKD, soweit der Landesverband ihm die Aufsicht übertragen hat; die Gliedkirche kann eine eigene errichten§ 2 Abs. 1, § 39 Abs. 3 Satz 2
Evangelisch geprägter Träger ohne ZuordnungDSGVO und Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG), denn das DSG-EKD nennt nur zugeordnete StellenDatenschutzaufsicht des Landes§ 2 Abs. 1 DSG-EKD, § 40 Abs. 1 BDSG

Die Gliedkirchen dürfen das Gesetz mit Ausführungsregeln ergänzen (Durchführungsbestimmungen, § 54 Abs. 2). Baden regelt so die Zuordnung: Rechtlich selbständige Einrichtungen gehören nach den Zuordnungsrichtlinien der Landeskirche dazu, ebenso Mitglieder des Diakonischen Werkes, die dieses durch Aufnahmeentscheidung zugeordnet hat (§§ 2, 3 des badischen Ausführungsgesetzes, AG-DSG-EKD).

Der BfD EKD sitzt in Hannover und hat vier Datenschutzregionen mit Außenstellen in Hannover, Berlin, Ulm und Dortmund. Nach seiner Pressemitteilung vom 26. Juni 2025 ist die Aufsicht EKD-weit vereinheitlicht; eigene Aufsichts­behörden der Gliedkirchen bleiben zulässig (§ 39 Abs. 3).

Was sich im Alltag von der DSGVO unterscheidet

Diese Abweichungen von der DSGVO spüren Pflege, Eingliederungs­hilfe, Kita, Jugendhilfe und Beratung:

  • Datenpannen. Die DSGVO verlangt die Meldung, außer ein Risiko ist unwahrscheinlich, möglichst binnen 72 Stunden (Art. 33 Abs. 1). Das DSG-EKD verlangt sie unverzüglich bei nicht unerheblichem Risiko, ohne Stundenangabe (§ 32 Abs. 1). Ablauf: Datenpanne in der Einrichtung.
  • Auskunft. Anträge nach den §§ 19 bis 25 sind unverzüglich zu bearbeiten, in jedem Fall binnen drei Monaten; eine Verlängerung gibt es seit dem 1. Mai 2025 nicht mehr (§ 16 Abs. 3). Die DSGVO nennt einen Monat mit Verlängerungsoption (Art. 12 Abs. 3). Einzelheiten: Auskunft und Kopie der Klientenakte.
  • Besondere Kategorien. Bloße Kirchenzugehörigkeit zählt nicht dazu (§ 4 Nr. 2 Buchst. a); Art. 9 Abs. 1 DSGVO kennt diese Ausnahme nicht. Für Versorgung, Behandlung und Verwaltung im Gesundheits- und Sozialbereich erlaubt § 13 Abs. 2 Nr. 8 die erforderliche Verarbeitung auf kirchlicher oder staatlicher Grundlage oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, sofern Personen mit Berufsgeheimnis oder Geheimhaltungspflicht sie übernehmen (Abs. 3).
  • Kinder und Jugendliche. Minderjährige, denen kirchliche Stellen insbesondere elektronische Angebote machen, willigen selbst ein, wenn sie religionsmündig sind (das Gesetz erklärt den Begriff nicht; das staatliche Recht setzt die Religionsentscheidung bei 14 Jahren an, § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung). Sonst müssen die Sorgeberechtigten einwilligen oder zustimmen (§ 12 Satz 1 und 2). Das regelt nur die datenschutz­rechtliche Einwilligung; Sorgerecht und rechtliche Vertretung bleiben unberührt. Bei kirchlichen Präventions- und Beratungsdiensten, die sich unmittelbar an ein Kind richten, entfällt die Einwilligung der Sorgeberechtigten (Satz 3).

Aus dem Tätigkeitsbericht 2023/2024 des BfD EKD

2023 verzeichnete der BfD EKD 450 und 2024 754 Datenpannenmeldungen, vor allem wegen eines frei zugänglichen Webservers beim Anbieter einer Kita-App, die auch Schulen und Pflegeeinrichtungen nutzen. Unabhängig davon prüfte er nach Elternbeschwerden Kita-Apps in einzelnen Einrichtungen: Einwilligungen und Datenschutzinformationen genügten den §§ 11 und 17 nicht, eine Datenschutz-Folgen­abschätzung, also eine vorab dokumentierte Risikoprüfung, lag nicht vor.

Was die Leitung verantwortet

Verantwortliche Stelle ist der Träger, der über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet (§ 4 Nr. 9); er muss die Einhaltung nachweisen können (§ 5 Abs. 2). Für die IT-Sicherheit trägt das Leitungsorgan die Verantwortung; Maßstab sind die Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheits­verordnung der EKD, ITSVO-EKD, §§ 1, 4 Abs. 2).

Wann örtlich Beauftragte zu bestellen sind (§ 36 Abs. 1) und wie das in Pflege, Kita und Beratung zu bewerten ist, erklärt der Beitrag zur Benennungspflicht bei Caritas und Diakonie. Bei den 20 Personen zählen nach der Begründung auch Ehrenamtliche mit. Bestellt wird in Textform; die Aufsichts­behörde und die allgemeine Aufsicht erhalten eine Anzeige, die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen (Abs. 5). Nicht bestellt werden sollen die Leitung der Stelle und die Leitung der Datenverarbeitung (Abs. 4). Das Gesetz geht von externen Beauftragten aus, deren Leistungen vertraglich zu regeln sind (Abs. 5 Satz 2).

Meine Empfehlung

Klären Sie zuerst schriftlich, ob und wem Ihr Haus zugeordnet ist, denn daran hängen Gesetz, Aufsicht und Bußgeldrahmen. Fragen Sie dazu bei Ihrer Landeskirche nach der Übersicht (§ 2 Abs. 1), soweit vorgesehen auch beim Diakonischen Werk. Ich würde erst danach Verträge, Datenschutzinformationen und Meldewege umstellen.

Aufsicht, Geldbußen und Rechtsweg

Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu allen Diensträumen darf die Aufsicht verlangen (§ 44 Abs. 1); ausgenommen sind unter anderem seelsorgerliche Aufzeichnungen und Daten unter dem Arztgeheimnis, wenn die Betroffenen nicht eingewilligt haben (§ 43 Abs. 8). Sie beanstandet Verstöße mit Frist zur Stellungnahme und kann Verarbeitungen beschränken oder Löschung anordnen (§ 44 Abs. 2 und 3). Jede Person kann sich beschweren, Mitarbeitende ohne Dienstweg (§ 46). Ablauf: Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht.

Gegen verantwortliche Stellen sind Geldbußen nur zu verhängen, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (§ 45 Abs. 1 Satz 2). Wann ein Pflege- oder Kitaträger dazu zählt, ist offen; eine Entscheidung dazu habe ich nicht gefunden. Schadensersatz kann verlangen, wem durch eine Verletzung ein Schaden entsteht (§ 48).

Rechtsschutz gewähren kirchliche Verwaltungsgerichte, keine staatlichen: gegen Entscheidungen der Aufsicht, für betroffene Personen gegen den Träger und für die Aufsicht gegen kirchliche Stellen (§ 47 Abs. 1). Für Klagen gegen den BfD EKD gilt das Kirchengerichtsgesetz der EKD (§ 47 Abs. 2); seine Neufassung gilt seit dem 1. Januar 2026 und nennt Datenschutzstreitigkeiten nicht mehr ausdrücklich; das Kirchengericht der EKD entscheidet nur in Streitigkeiten, die ihm ein Kirchengesetz oder eine Verordnung des Rates zuweist (§ 5 Abs. 2 KiGG-EKD). Welches Gericht in erster Instanz zuständig ist, hängt deshalb auch von der Landeskirche ab; Westfalen hat eine eigene Verwaltungskammer. Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, etwa auf eine Kopie, gehören nach dem Bundesarbeitsgericht (2024) vor die Arbeitsgerichte (8 AZR 42/24, Rn. 21 f.).

Wie sich das DSG-EKD zu den anderen Regeln verhält

Verhältnis des DSG-EKD zu DSGVO, BDSG, SGB X, Schweigepflicht, Mitarbeitenden­vertretung und KI
RegelVerhältnis zum DSG-EKDFundstelle
DSGVOKirchenregeln gelten weiter, wenn sie mit der DSGVO in Einklang stehenArt. 91 DSGVO
BDSGEigene Regeln, nur zwei Verweise auf das BDSG; nicht zugeordnete Träger wenden es an§ 8 Abs. 5, § 44 Abs. 4
SGB X (Sozial­daten­schutz)Daten von Sozialleistungsträgern schützen ergänzend die staatlichen Bestimmungen; Empfänger bleiben zweckgebunden und zur Geheimhaltung verpflichtet§ 2 Abs. 6, § 54 Abs. 3; § 78 Abs. 1 SGB X
§ 203 StGBTrägerunabhängiges Strafrecht; das DSG-EKD lässt gesetzliche Geheimhaltungspflichten unberührt§ 2 Abs. 6, § 3 Satz 3, § 13 Abs. 3
Mitarbeitenden­vertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD)Die Mitarbeitenden­vertretung, die Interessenvertretung der Beschäftigten, ist an den Datenschutz gebunden; Überwachungstechnik ist mitbestimmungspflichtig§ 22 Abs. 3, § 40 Buchst. k MVG-EKD
KI-VerordnungKein kirchlicher Sonderweg: Art. 2 kennt keine Ausnahme für Kirchen. Das DSG-EKD regelt KI nicht ausdrücklich, aber automatisierte Entscheidungen und Folgen­abschätzungArt. 2 KI-Verordnung; § 25a, § 34
ISO/IEC 42001Norm für KI-Management­systeme; DSG-EKD und ITSVO-EKD nennen sie nichtISO/IEC 42001:2023

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) gilt in der Fassung, die der Diözesanbischof für sein Bistum in Kraft gesetzt hat; zitiert ist die Fassung des Bistums Hildesheim vom 20. Januar 2026, in Kraft seit 1. März 2026. Es verlangt Datenpannenmeldungen unverzüglich (§ 33 Abs. 1) und Antworten binnen eines Monats (§ 14 Abs. 3); der Beitrag zum KDG vergleicht.

Ob das DSG-EKD das Schutzniveau der DSGVO erreicht, ist nicht abschließend geklärt. Der Kirchengerichtshof der EKD verlangte 2022, kirchliche Vorschriften dürften nicht hinter dem Schutzniveau der entsprechenden DSGVO-Vorschrift zurückbleiben. Am 22. April 2026 nahm das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht an, merkte aber an, Art. 91 DSGVO gebe nur bei diesem Einklang Vorrang. Ich würde deshalb bei den Fristen die strengere Regel der DSGVO als Planungsmaßstab nehmen.

Zwei Annahmen, die nicht stimmen

  • „Diakonisch“ heißt nicht automatisch DSG-EKD. Es gilt für zugeordnete Einrichtungen; ob die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk zuordnet, ist im jeweiligen kirchlichen Recht zu klären.
  • Beauftragte übernehmen die Verantwortung nicht. Sie beraten und wirken auf die Einhaltung hin (§ 38); die Stelle bleibt nachweispflichtig (§ 5 Abs. 2).

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

  1. Klären Sie die Zuordnung. Fragen Sie bei Ihrer Landeskirche nach der Übersicht, soweit vorgesehen auch beim Diakonischen Werk.
  2. Prüfen Sie die Bestellung. Sie braucht Textform, Anzeige, veröffentlichte Kontaktdaten und eine geregelte Vertretung; bei externer Bestellung gilt auch das Recht der Landeskirche.
  3. Gleichen Sie Texte und Verträge ab. Datenschutzinformationen, Einwilligungen, Verträge mit Auftragsverarbeitern (Textform, § 30 Abs. 3) und Auskunftsverfahren sollten dem Stand seit dem 1. Mai 2025 entsprechen.
  4. Legen Sie Meldewege fest. Bestimmen Sie, wer Datenpannen unverzüglich der Aufsicht meldet und wer Anträge betroffener Personen beantwortet. Das Gesetz erlaubt dafür bis zu drei Monate; ich würde einen Monat als Ziel setzen.
  5. Ordnen Sie KI-Vorhaben ein. Prüfen Sie Verzeichnis, Folgen­abschätzung, automatisierte Entscheidungen und die Einstufung nach der KI-Verordnung; beteiligen Sie vorher die Mitarbeitenden­vertretung.

Als externer Datenschutz­beauftragter übernehme ich die Funktion des örtlich Beauftragten auch nach DSG-EKD, soweit das Recht der Landeskirche das zulässt; Näheres steht auf der Seite Externer Datenschutz­beauftragter.

Stand: 15. Oktober 2026. Geprüft ist die Neufassung vom 15. Januar 2025 mit der Berichtigung vom 20. Februar 2025. Offen ist, was die Landeskirchen regeln und ob eine Verordnung des Rates Datenschutzstreitigkeiten dem Kirchengericht nach dem neuen Kirchengerichtsgesetz zuweist; für Baden ist das Ausführungsgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2025 geprüft.

Fragen zum DSG-EKD

Gilt das DSG-EKD auch für eine diakonische gGmbH?

Ja, wenn sie einer Landeskirche oder der EKD zugeordnet ist; die Rechtsform spielt dafür keine Rolle (§ 2 Abs. 1). Ob die Zuordnung besteht, klärt die Landeskirche, in Baden auch das Diakonische Werk. Ohne Zuordnung bleibt es nach dem Wortlaut bei DSGVO und BDSG.

Braucht ein Träger mit weniger als 20 Personen einen Datenschutz­beauftragten?

Ja, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien wie Gesundheitsdaten besteht (§ 36 Abs. 1 Nr. 2). Sonst stellt die Leitung die Aufgabe auf andere Weise sicher (§ 36 Abs. 6). Wie das für Pflege, Kita oder Beratung zu bewerten ist, behandelt der Beitrag zur Benennungspflicht.

Wohin ist eine Datenpanne in einer diakonischen Einrichtung zu melden?

An die zuständige Aufsichts­behörde (§ 32 Abs. 1). Der BfD EKD bietet dafür ein Onlineformular an und ist nach eigener Angabe für die EKD, alle Gliedkirchen und die diakonischen Landesverbände zuständig, die ihm die Aufsicht übertragen haben. Besteht für ein Haus eine andere Aufsicht, nennt sie das Recht seiner Landeskirche.

Darf der Datenschutz­beauftragte extern sein?

Ja, das Gesetz geht davon aus: Sind die örtlich Beauftragten nicht Beschäftigte der Stelle, sind ihre Leistungen vertraglich zu regeln (§ 36 Abs. 5 Satz 2). Nach Hinweis des BfD EKD gilt das, sofern das landeskirchliche Recht nichts Abweichendes regelt. Die Bestellung ist der Aufsichts­behörde anzuzeigen.

Gilt die KI-Verordnung auch für kirchliche und diakonische Träger?

Ja. Eine Ausnahme für Kirchen enthält Art. 2 der KI-Verordnung nicht; er gilt nur in den unter das Unionsrecht fallenden Bereichen und nimmt unter anderem militärische, Verteidigungs- und nationale Sicherheitszwecke aus. Das DSG-EKD enthält keine eigene KI-Regel, verlangt aber bei automatisierten Entscheidungen und neuen Technologien Schutzvorkehrungen (§§ 25a, 34).

Quellen

  1. Evangelische Kirche in Deutschland: Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2025, ABl. EKD 2025 S. 1, Präambel, §§ 2 bis 5, 8, 12, 13, 16, 19, 25a, 27, 30, 31, 32, 34, 36, 38, 39, 43 bis 48 und 54. Amtsblatt der EKD 1/2025, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  2. Evangelische Kirche in Deutschland: 1.13 EKD-Datenschutzgesetz mit Änderungsnachweis (Berichtigung vom 20. Februar 2025, ABl. EKD 2025 S. 42). Geltendes Recht, Kirchenrecht Online, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  3. Evangelische Kirche in Deutschland: EKD-Datenschutzgesetz in der Fassung bis 30. April 2025 (Archiv), § 16 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 5. Archivfassung, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  4. Evangelische Kirche in Deutschland: Nichtamtliche Begründung zum Kirchengesetz zur dritten Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes, Stand 6. Januar 2025, zu §§ 2, 12, 16, 19, 25a, 30, 36 und 45. kirchenrecht-ekd.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  5. Evangelische Kirche in Deutschland: Verordnung zur Sicherheit der Informationstechnik (IT-Sicherheits­verordnung, ITSVO-EKD) vom 29. Mai 2015, §§ 1 und 4. Kirchenrecht Online, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  6. Evangelische Kirche in Deutschland: Kirchengesetz über die Mitarbeitenden­vertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD), zuletzt geändert am 12. Dezember 2025, §§ 22, 38, 40. kirchenrecht-ekd.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  7. Evangelische Landeskirche in Baden: Kirchliches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG-DSG-EKD), Fassung vom 15. Januar 2025, §§ 2 bis 5. kirchenrecht-ekd.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  8. Evangelische Kirche in Deutschland: Kirchengerichtsgesetz (KiGG-EKD) vom 12. November 2025, ABl. EKD 2025 S. 139, berichtigt am 15. Januar 2026 (ABl. EKD 2026 S. 20), §§ 5 und 29, sowie die Seite „Kirchengerichte“. Amtsblatt der EKD 8/2025, Rechtssammlung mit Änderungsnachweis und ekd.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland: Beschlüsse der 6. Tagung der 13. Synode vom 8. bis 12. November 2025. ekd.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  10. Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD: Seiten Unsere Aufgaben, Unsere Struktur, Unsere Standorte, Meldung einer Datenpanne und Anzeige der Bestellung von örtlich Beauftragten, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  11. Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD: 5. Tätigkeitsbericht 2023 und 2024 und Pressemitteilung vom 26. Juni 2025. Tätigkeitsbericht und Pressemitteilung, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  12. Bistum Hildesheim: Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), vollständige Fassung vom 20. Januar 2026, in Kraft seit 1. März 2026, §§ 14 und 33. PDF des Bistums Hildesheim, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  13. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 9, 12, 33, 91 und Erwägungsgrund 165. EUR-Lex, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  14. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 2, geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) vom 8. Juli 2026. KI-Verordnung und Änderungsverordnung auf EUR-Lex, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  15. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Strafgesetzbuch, § 203. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  16. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bundes­datenschutz­gesetz, § 40. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  17. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 78. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  18. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über die religiöse Kindererziehung, § 5. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  19. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 22. April 2026, 2 BvR 264/26, Rn. 8, 24 und 29 bis 38. bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  20. Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 17. Oktober 2024, 8 AZR 42/24, Rn. 16 und 21 bis 22. bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  21. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Verwaltungssenat: Urteil vom 9. September 2022, 0135/4-2020, Leitsätze. kirchenrecht-ekd.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  22. Internationale Organisation für Normung: ISO/IEC 42001:2023, Information technology, Artificial intelligence, Management system. iso.org, abgerufen am 15. Oktober 2026.

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Ich bin externer Datenschutz­beauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich

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