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Was Ihr Träger davon hat, wenn der Datenschutz­beauftragte den Sozial­daten­schutz kennt

In Jugendhilfe, Eingliederungs­hilfe und Pflege, in der Schulsozialarbeit und in Beratungsstellen gilt mehr als das allgemeine Datenschutzrecht. Sozialdaten, die Ihr Träger vom Jugendamt oder von der Pflegekasse erhält, darf er nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden. In Chemnitz, im Erzgebirge, in Mittelsachsen, im Raum Zwickau und im Vogtland kommt sächsisches Landesrecht hinzu, etwa zur Schulsozialarbeit und zur Heimaufsicht. Als externer Datenschutz­beauftragter mit IHK-Abschluss und Sitz in Chemnitz beziehe ich diese Regeln in Prüfung und Beratung ein. Den Alltag sozialer Träger kenne ich aus der Eingliederungs­hilfe, dort auch pflegerisch, aus Sozialpsychiatrie und Suchthilfe, seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung. Für Begehung und Schulung komme ich zu Ihnen, im Umkreis von 100 km um Chemnitz ohne zusätzliche Reisekosten.

  • Christian Monat
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In einer Küche sitzt eine Mitarbeiterin mit Brille einer älteren Frau am Tisch gegenüber und notiert etwas mit einem Stift.

Die Antwort in Kürze

  • Datenschutz und Schweigepflicht in einer Antwort: Ob eine Angabe an Dritte gehen darf, richtet sich bei staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Pflegefachkräften nach dem Datenschutzrecht und nach der strafrechtlichen Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch, StGB). Der Datenschutz­beauftragte prüft beides zusammen.
  • Berichte an Jugendamt, Träger der Eingliederungs­hilfe und Pflegekasse: Der Datenschutz­beauftragte klärt mit Ihnen vor dem Bericht, was ein Gesetz erlaubt und wofür die Schweigepflicht­entbindung der betroffenen Person reicht. So lässt sich etwa ein Entwicklungsbericht auf das beschränken, was sein Zweck verlangt.
  • Vorbereitet auf Prüfung und Meldung: Vor dem Besuch von Heimaufsicht oder Medizinischem Dienst steht fest, wer Auskunft gibt, wer welche Unterlagen sieht und wo es eine Einwilligung braucht. Für Meldungen einer Jugendhilfeeinrichtung an das Landesjugendamt wird vorab geklärt, welche Angaben über Kinder und Beschäftigte hineingehören.
  • Die Regeln Ihres Arbeitsfelds: Für Jugendhilfe, Eingliederungs­hilfe, Pflege, Schulsozialarbeit und Beratungsstellen gelten eigene Vorgaben, für Jugendhilfe, Eingliederungs­hilfe sowie Heime und Wohngemeinschaften auch eigene Aufbewahrungsfristen. Was davon Ihren Träger betrifft, zeigt der Abschnitt Worauf es in Ihrem Arbeitsfeld ankommt. Kirchliche Träger wenden statt Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG) das Datenschutzrecht ihrer Kirche an, die Pflichten aus den Sozialgesetzen gelten für sie genauso.

Sieben Prüffelder und was Ihr Träger davon hat

Bei jedem Träger prüft der Datenschutz­beauftragte sieben Felder nach demselben Grundgerüst. Bei Trägern der Sozialen Arbeit und Pflege stellt sich in jedem Feld zusätzlich eine Frage aus Sozialrecht oder Schweigepflicht.

Sieben Prüffelder mit Fundstelle, Zusatz im Sozialwesen und Nutzen
PrüffeldWas im Sozialwesen hinzukommtWas Ihr Träger davon hat
Verarbeitungs­verzeichnis
Art. 30 DSGVO · § 78 SGB X
Sozialdaten von Jugendamt oder Pflegekasse sind nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an ihren Zweck gebunden. Das Verzeichnis führt sie so und nennt die sächsischen Empfänger.Fragt die Datenschutzaufsicht oder ein Leistungsträger nach, zeigt das Verzeichnis, welche Daten wohin gehen.
Einwilligungen und Schweigepflicht­entbindungen
Art. 7 DSGVO · § 67b SGB X
Geprüft wird, ob um Einwilligung gebeten wird, obwohl ein Gesetz die Übermittlung schon vorschreibt, etwa bei der Abrechnung mit der Pflegekasse.Um eine Einwilligung wird nur gebeten, wo die Person eine Wahl hat.
Beratung von Leitung und Teams
§ 76 SGB X · § 203 StGB
Bei Berichten an Leistungsträger wird geprüft, ob sie erkennen lassen, dass sie von einer Fachkraft mit strafrechtlicher Schweigepflicht stammen.Was Ihre Fachkraft dem Leistungsträger berichtet, darf er nur so weit weitergeben, wie sie selbst es dürfte.
Schulung der Teams
§ 78 Abs. 2 SGB X
Dazu kommen die Zweckbindung übermittelter Sozialdaten und Schwerpunkte je Berufsgruppe. Die strafrechtliche Schweigepflicht gilt etwa für Erzieherinnen und Erzieher nicht.Beschäftigte, die übermittelte Sozialdaten verarbeiten, müssen auf die Zweckbindung hingewiesen werden. Der Teilnahmenachweis kann das belegen.
Verträge mit Dienstleistern, Fachsoftware und KI
Art. 28 DSGVO · § 203 Abs. 3 und 4 StGB
Geprüft werden auch die Verpflichtung auf die strafrechtliche Schweigepflicht und Klauseln, nach denen der Anbieter Daten zum Training seiner KI nutzen darf.Die Leitung entscheidet auf einer Vertragsgrundlage, die Datenschutz und Schweigepflicht abdeckt.
Prüfungen von außen
§ 17 Abs. 6 SächsWTG · § 114a SGB XI
Die Heimaufsicht sieht die vorgeschriebenen Aufzeichnungen ohne Einwilligung ein, der Medizinische Dienst die Pflegedokumentation nur mit Einwilligung.Vor dem Besuch steht fest, wer Auskunft gibt und welche Stelle welche Unterlagen sieht.
Anlaufstelle und Verschwiegenheit
Art. 38 Abs. 5 DSGVO · § 203 Abs. 4 StGB
Auch der Datenschutz­beauftragte ist an die strafrechtliche Schweigepflicht gebunden.Klientinnen, Klienten und Beschäftigte können sich vertraulich an ihn wenden.

Für katholische Träger gilt statt DSGVO und BDSG das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). Evangelische Träger wenden das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) an. Die Zweckbindung übermittelter Sozialdaten und die Pflichten aus den Sozialgesetzen gelten für kirchliche Träger genauso (§ 78 SGB X; § 2 Abs. 2 KDG; § 2 Abs. 6 und § 54 Abs. 3 DSG-EKD).

Wann das Sozialgeheimnis, also der gesetzliche Schutz von Sozialdaten, einen freien Träger unmittelbar bindet, erklärt der Beitrag Sozial­daten­schutz bei freien Trägern. Warum ein Vertrag zur Auftrags­verarbeitung die Verpflichtung auf die strafrechtliche Schweigepflicht nicht ersetzt, zeigt der Beitrag zur Schweigepflicht.

Worauf es in Ihrem Arbeitsfeld ankommt

Welche Regeln zusätzlich gelten, hängt vom Arbeitsfeld ab. Bei mehreren Angeboten gelten die Regeln aller betroffenen Arbeitsfelder.

  • Beratungsbesuch bei Pflegegeld: Der Pflegedienst bestätigt der Pflegekasse den Besuch. Erkenntnisse und Empfehlungen erhält sie nur mit Einwilligung der gepflegten Person. Hält die Beratungsperson eine weitergehende Beratung für angezeigt, erhält die Pflegekasse ohne Einwilligung allein diese Einschätzung (§ 37 Abs. 3a und 4 SGB XI).
  • Heime und ambulant betreute Wohngemeinschaften: Das Sächsische Wohnteilhabegesetz (SächsWTG), das Heimrecht des Landes, regelt für sie Aufzeichnungen, Aufbewahrung und Prüfungen. Für Tages- und Nachtpflege gilt es nicht (§ 2 Abs. 2 Satz 3 SächsWTG).
  • Eingliederungs­hilfe: Zuständig ist je nach Leistung der Kommunale Sozialverband Sachsen oder der Landkreis, in Chemnitz die Stadt. Schweigepflicht­entbindungen und Verzeichnis sollten diese Stelle beim Namen nennen, damit klar ist, wer die Daten erhält.
  • Kinder- und Jugendhilfe: Die Kinderschutzfachkraft Ihres Trägers heißt im Gesetz „insoweit erfahrene Fachkraft“. Erhält sie vom Jugendamt Angaben, die Familien dem Amt anvertraut haben, darf sie diese nur für denselben Zweck weitergeben (§ 8a Abs. 4, § 65 Abs. 1 SGB VIII). Berät sie auch Fachkräfte anderer Träger, gilt für deren Angaben dieselbe Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Geprüft wird, ob Ablage und Weitergabe das abbilden.
  • Schulsozialarbeit: Das Schulgesetz erlaubt Schulen ausdrücklich nur, der Schulsozialarbeit Namen und bei Minderjährigen die Kontaktdaten der Eltern zu übermitteln, soweit das erforderlich ist (§ 35b SächsSchulG). Für weitere Angaben, etwa warum die Schule den Kontakt zur Schulsozialarbeit herstellt, verlangt die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte eine Einwilligung (Tätigkeitsbericht Datenschutz 2025).
  • Beratungsstellen: Beraterinnen und Berater in anerkannten Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit dürfen im Strafverfahren als Zeugen schweigen (§ 53 Abs. 1 StPO). Bei nichtkirchlichen und evangelischen Trägern gilt dieses Recht auch für den Datenschutz­beauftragten, über die Ausübung entscheidet aber die Beraterin oder der Berater (§ 38 Abs. 2 mit § 6 Abs. 6 BDSG, § 37 Abs. 5 DSG-EKD). Das katholische Datenschutzgesetz sieht das nicht vor.

Ich empfehle, den Datenschutz­beauftragten früh einzubeziehen, wenn der Träger neue Vereinbarungen mit Leistungsträgern schließt oder ein neues Arbeitsfeld aufnimmt. Dasselbe gilt, wenn die Dokumentation umgestellt wird, die Fachsoftware KI-Funktionen erhält oder Führungszeugnisse für Ehrenamtliche eingeführt werden. Die Seite zum externen Datenschutz­beauftragten zeigt weitere Situationen aus dem Arbeitsalltag Ihrer Teams, etwa den Entwicklungsbericht für das Jugendamt, den Messenger auf dem Diensthandy und Fotos in Wohngruppe und Pflegeeinrichtung.

Wohin Daten Ihres Trägers in Sachsen gehen

Neben dem Arbeitsfeld kommt es auf den Ort der Einrichtung an. Außer dem örtlichen Jugendamt, der Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst erhalten vier Stellen Daten sozialer Träger, deren Zuständigkeit sächsisches Recht regelt. Welche davon Ihren Träger betreffen, hängt vom Arbeitsfeld ab.

Vier Stellen in Sachsen mit Fundstelle, Übermittlung und vorab zu Klärendem
StelleWas Ihr Träger dorthin übermitteltWas vorab zu klären ist
Landesjugendamt beim Sächsischen Sozialministerium, Chemnitz
§ 47 SGB VIII · § 27 SächsLJHG
Anzeigen zur Einrichtung samt Namen und Ausbildung von Leitung und Betreuungskräften; Ereignisse, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen beeinträchtigen können; jährlich die BelegungWelche Angaben über Kinder und Beschäftigte eine Meldung enthält und auf welchem Weg sie geht
Heimaufsicht beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV)
§ 7 Abs. 4, § 17 Abs. 6 SächsWTG
Anzeige außergewöhnlicher Ereignisse; bei Prüfungen Einsicht in die Aufzeichnungen über Bewohner und Beschäftigte, auch als KopieWer bei einer unangemeldeten Prüfung Auskunft gibt und welche Aufzeichnungen bereitliegen
Träger der Eingliederungs­hilfe: je nach Leistung KSV, Landkreis oder kreisfreie Stadt
§ 128 SGB IX · § 10 SächsAGSGB
Bei Leistungen des KSV der Sozial- und Entwicklungsbericht nach dessen Vordruck; Unterlagen für Prüfungen bei tatsächlichen AnhaltspunktenOb der Bericht auf Leistungs­vereinbarung, Gesamtplanverfahren (der gemeinsamen Planung der Hilfe) oder Schweigepflicht­entbindung beruht
Regionale Ombudsstelle der Kinder- und Jugendhilfe, Anlaufstelle bei Konflikten mit der Jugendhilfe
§ 19b SächsLJHG, seit 1. Juli 2025
Träger der Kinder- und Jugendhilfe geben der Ombudsstelle Auskunft, soweit der Datenschutz es zulässtWer Anfragen entgegennimmt und was ohne Einwilligung der jungen Person oder der Sorgeberechtigten herausgeht

Ich prüfe, ob Verzeichnis und Datenschutzhinweise die Stellen, an die Ihr Träger Daten übermittelt, als Empfänger nennen. Für jede dieser Stellen empfehle ich der Leitung einen geschützten Übermittlungsweg.

Löschfristen stehen in den Fachgesetzen

Auch beim Löschen kommt es auf das Arbeitsfeld an: Die Fachgesetze setzen verschiedene Fristen, eine einheitliche Frist passt bei mehreren Angeboten nicht. Der Träger legt die Fristen im Löschkonzept fest und trägt sie, soweit möglich, ins Verzeichnis ein (Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 30 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Ausgewählte Fristen für einen Träger in Sachsen mit Angeboten der Jugendhilfe, der Eingliederungs­hilfe und des Wohnens

Löschfristen nach Datenart mit Fundstelle
DatenartMindestens aufbewahrenSpätestens löschenFundstelle
Führungszeugnisse neben- und ehrenamtlich Tätiger in der Kinder- und Jugendhilfe: Einsichtnahme, Datum, Ergebniskeine Vorgabeunverzüglich, wenn die Person die Tätigkeit nicht ausübt; sonst sechs Monate nach der letzten Ausübung§ 72a Abs. 5 SGB VIII
Führungszeugnisse in der Eingliederungs­hilfe: Einsichtnahme, Datum, Ergebniskeine Vorgabeunverzüglich, wenn keine Tätigkeit aufgenommen wird; sonst drei Monate nach der letzten Tätigkeit§ 124 Abs. 2 SGB IX
Aufzeichnungen über den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung, einschließlich Belegungfünf Jahreim SGB VIII nicht geregelt; sobald der Zweck erreicht ist und keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht§ 47 Abs. 2 SGB VIII
Aufzeichnungen in Heimen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften, etwa Pflegedokumentation und Dienstplänedrei Jahre; längere Pflichten gehen vor, bei Heimen auch aus Vereinbarungen mit Pflegekassen oder Trägern der Eingliederungs­hilfeim SächsWTG nicht geregelt; nach Ablauf aller Aufbewahrungspflichten§ 9 SächsWTG · § 85 SGB XI · § 125 SGB IX
Übermittelte Sozialdaten nach Erreichen des Zweckskeine Vorgabelöschen, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht; eine Rückgabe richtet sich nach der VereinbarungArt. 17 DSGVO · § 78 SGB X

Für ambulante Pflegedienste ohne Wohngemeinschaft gilt das SächsWTG nicht (§§ 1 bis 3 SächsWTG). Fristen aus ihren Vereinbarungen nach dem SGB XI prüft der Datenschutz­beauftragte bei der Durchsicht des Löschkonzepts mit.

Fachwissen nach dem Schutzbedarf der Daten

Wer diese Regeln mitprüfen soll, braucht das passende Fachwissen. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt vom Datenschutz­beauftragten Fachwissen in Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis. Wie tief es reichen soll, richtet sich nach den Verarbeitungen und dem Schutzbedarf der Daten (Art. 37 Abs. 5, Erwägungsgrund 97 DSGVO). Die Leitlinien der europäischen Datenschutzbehörden zählen Kenntnisse der Branche und der Einrichtung zu den Fähigkeiten eines Datenschutz­beauftragten (WP 243 rev.01, Anhang Nr. 8). Woran eine Leitung passendes Fachwissen erkennt, zeigen sieben Prüffragen im Beitrag zu Wechsel und Übergabe des Datenschutz­beauftragten.

Was ich übernehme und was es kostet

Ich übernehme für Ihren Träger die Funktion des externen Datenschutz­beauftragten nach DSGVO, KDG oder DSG-EKD. Dazu gehören die Beratung von Leitung und Teams zu Sozial­daten­schutz und Schweigepflicht, ein Videotermin im Quartal und ein Termin bei Ihnen vor Ort im Jahr für Begehung und Schulung, die Schulung einen halben Tag für bis zu 20 Personen. Auf Anfragen antworte ich innerhalb von zwei Werktagen, eine Datenpanne bearbeite ich vorrangig. Wie eine Begehung abläuft, zeigt der Beitrag zur Datenschutz-Begehung in Wohngruppe und Beratungsstelle.

Bei bis zu 49 Beschäftigten kostet das 400 € im Monat, bei 50 bis 99 Beschäftigten 525 €. Für größere Träger steigt der Betrag in Stufen bis 900 € bei 249 Beschäftigten. Das sind Richtwerte. Den verbindlichen Betrag nennt mein Angebot innerhalb einer Woche nach dem kostenfreien Erstgespräch, rund 30 Minuten per Video oder Telefon. Preise und Reisekosten aller Leistungen stehen bei den Bedingungen.

Ich prüfe, berate und schule. Die Entscheidungen über Verzeichnis, Löschkonzept und jede Freigabe trifft Ihr Träger, die Verantwortung bleibt bei seiner Leitung. Zur Datenschutz-Folgen­abschätzung, der Prüfung vorab bei voraussichtlich hohem Risiko, berate ich; erstellt wird sie von Ihrem Träger. Die Gefährdungseinschätzung im Kinderschutz bleibt bei den Fachkräften.

Welcher Aufsichts­behörde Ihr Träger den Datenschutz­beauftragten nach der Benennung meldet, erklärt der Beitrag zum externen Datenschutz­beauftragten in Sachsen. Dort steht auch, wie das erste Jahr Monat für Monat abläuft.

Stand: 15. Oktober 2026. Bundesrecht nach gesetze-im-internet.de, SächsWTG rechtsbereinigt zum 17. August 2024, KDG für das Bistum Dresden-Meißen in der Fassung ab 1. August 2026, DSG-EKD in der Neufassung vom 15. Januar 2025.

Fragen vor dem Erstgespräch

Gilt das Angebot auch außerhalb von Chemnitz?

Ja. Im Umkreis von 100 km um Chemnitz sind die Reisekosten enthalten, also auch im Erzgebirge, in Mittelsachsen und im Raum Zwickau. Für weitere Strecken berechne ich die Bahnfahrt in der 2. Klasse und eine nötige Übernachtung nach Beleg. Die sächsischen Regeln in diesem Beitrag gelten für Einrichtungen und Dienste in Sachsen, in anderen Bundesländern gilt das dortige Landesrecht.

Braucht ein kleiner Träger überhaupt einen Datenschutz­beauftragten?

Das hängt von Arbeitsfeld und Größe ab. Pflegedienste und Pflegeheime brauchen in der Regel einen, weil ihre Arbeit auf Gesundheitsdaten beruht. Bei Wohngruppen und Beratungsstellen kommt es auf den Umfang an. Andere Träger brauchen ihn, sobald mindestens 20 Personen ständig am Computer mit personenbezogenen Daten arbeiten oder ein Verfahren eine Datenschutz-Folgen­abschätzung verlangt. Für kirchliche Träger gelten eigene Schwellen. Einzelheiten und geplante Änderungen erklärt der Beitrag zur Pflicht in sozialen Einrichtungen. Auch ohne Pflicht nennt das Bundes­datenschutz­gesetz die Benennung bei Gesundheitsdaten als mögliche Schutzmaßnahme (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG).

Kann ein Träger auch nur eine Schulung zum Sozial­daten­schutz buchen?

Ja, mit oder ohne eigenen Datenschutz­beauftragten. Die Datenschutzschulung mit Sozialdaten und Schweigepflicht dauert einen halben Tag für bis zu 20 Personen, ist auf Ihren Träger zugeschnitten und schließt Unterlagen und Teilnahmenachweis ein. Sie kostet ab 750 € je halbem Tag. Hat Ihr Träger schon einen Datenschutz­beauftragten, stimme ich die Schulung mit ihm ab.

Gehören Vereinbarungen mit Jugendamt und Kostenträger zur Prüfung?

Ja, soweit sie Abläufe für den Datenschutz vorgeben. Was daraus in Verzeichnis, Formulare und Schulung gehört, empfehle ich der Leitung. Was Vereinbarungen zum Datenschutz verlangen, erklärt der Beitrag zum Sozial­daten­schutz bei freien Trägern. Die Auslegung im Streitfall und die Verhandlung mit dem Kostenträger bleiben Sache der Leitung und ihrer anwaltlichen Vertretung.

Quellen

  1. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5, 7, 17, 28, 30, 37 Abs. 5, 38 Abs. 4 und 5 und Erwägungsgrund 97, nach der Textausgabe der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit „DSGVO, BDSG. Texte und Erläuterungen“, Stand März 2026. bfdi.bund.de (PDF), abgerufen am 15. Oktober 2026.
  2. Artikel-29-Datenschutzgruppe: Leitlinien in Bezug auf Datenschutz­beauftragte („DSB“), WP 243 rev.01, angenommen am 13. Dezember 2016, zuletzt überarbeitet am 5. April 2017, vom Europäischen Datenschutzausschuss bestätigt (Endorsement 1/2018), Anhang Nr. 8. datenschutz­konferenz-online.de (PDF), abgerufen am 15. Oktober 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bundes­datenschutz­gesetz, § 6 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2, § 38 Abs. 2. § 6 BDSG, § 22 BDSG und § 38 BDSG auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 67b Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2. § 67b SGB X, § 76 SGB X und § 78 SGB X, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  5. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 8a Abs. 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 72a Abs. 5. § 8a SGB VIII, § 47 SGB VIII, § 65 SGB VIII und § 72a SGB VIII, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  6. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 124 Abs. 2, § 125, § 128 Abs. 1. § 124 SGB IX, § 125 SGB IX und § 128 SGB IX, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 37 Abs. 3a und 4, § 85 Abs. 4, § 104 Abs. 1, § 114a Abs. 3 und 3a. § 37 SGB XI, § 85 SGB XI, § 104 SGB XI und § 114a SGB XI, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Strafgesetzbuch, § 203 Abs. 1, 3 und 4; Strafprozessordnung, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b. § 203 StGB und § 53 StPO, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  9. Freistaat Sachsen: Sächsisches Wohnteilhabegesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325), rechtsbereinigt Stand 17. August 2024, §§ 1 bis 3, 7, 9, 17, 23 und 31. REVOSax, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  10. Freistaat Sachsen: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024, rechtsbereinigt Stand 30. Mai 2024, § 10. REVOSax, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  11. Freistaat Sachsen: Landesjugendhilfegesetz, rechtsbereinigt Stand 1. Juli 2025, §§ 19b, 27 und 30; Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Jugendhilfeombudsstellenverordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 235), § 1; Landesjugendamt Sachsen: Startseite. LJHG und JHOmbStVO auf REVOSax, landesjugendamt.sachsen.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  12. Freistaat Sachsen: Sächsisches Schulgesetz, rechtsbereinigt Stand 17. August 2024, § 35b. REVOSax, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  13. Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte: Tätigkeitsbericht Datenschutz 2025, Kap. 2.1.3 Schulsozialarbeit im Jugendhilfegesetz, Teil 2. datenschutz.sachsen.de (PDF), abgerufen am 15. Oktober 2026.
  14. Bistum Dresden-Meißen: Kirchliches Amtsblatt, 36. Jahrgang, Nr. 3 vom 2. März 2026, Nr. 15 (KDG-Änderungsgesetz) und Nr. 10 vom 8. Juni 2026, Nr. 37 (2. KDG-Änderungsgesetz); Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, § 2 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 7 und 8. Amtsblatt Nr. 3 und Amtsblatt Nr. 10 auf bistum-dresden-meissen.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
  15. Evangelische Kirche in Deutschland: EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2025 (ABl. EKD 2025 S. 1), § 2 Abs. 6, § 37 Abs. 5, § 54 Abs. 3. kirchenrecht-ekd.de (PDF), abgerufen am 15. Oktober 2026.

Christian Monat

Ich bin externer Datenschutz­beauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich

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