Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für öffentliche Stellen des Bundes und für nichtöffentliche Stellen, also Stellen des privaten Rechts, auch für freie Träger. Wo die DSGVO als EU-Verordnung unmittelbar gilt, tritt es zurück (§ 1 BDSG).
- Kommunale Träger folgen dem Landesdatenschutzgesetz, katholische dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), evangelische dem Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD). Bei Sozialdaten geht das Sozialgesetzbuch vor.
- Im Alltag zählen § 22 (Gesundheitsdaten), § 26 (Beschäftigtendaten), § 4 (Kameras) und § 38 (Datenschutzbeauftragter). Bei § 26 und § 4 haben Gerichte die Anwendung eingeschränkt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wendet § 26 Abs. 1 nicht an (8. Mai 2025); für Kameras privater Träger sah das Bundesverwaltungsgericht 2019 keinen Raum für § 4.
- Noch kein Gesetz: eine Änderung der Benennungspflicht nach § 38 Abs. 1 (politisch angekündigt), eine Reform der Datenschutzaufsicht (Entwurf des Bundesrates) und ein Beschäftigtendatengesetz (gefordert).
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist das deutsche Gesetz, das die DSGVO ergänzt. Es gilt für öffentliche Stellen des Bundes und für nichtöffentliche Stellen, also Personen und Vereinigungen des privaten Rechts, darunter Vereine, gGmbH und Stiftungen als freie Träger (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4 BDSG).
Es füllt aus, wo die Verordnung dem nationalen Recht Spielraum lässt, etwa bei Gesundheits- und Beschäftigtendaten und, für öffentliche Stellen des Bundes, bei Kameras.
Für welche Träger gilt das BDSG?
Für das BDSG zählt die Zuordnung des Trägers, nicht das Arbeitsfeld. Landesrecht ist nur am Beispiel Sachsens geprüft, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG).
| Träger | Was gilt | Aufsicht | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Freier Träger (Verein, gGmbH, Stiftung) | DSGVO und BDSG | Die nach Landesrecht zuständige Behörde | § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 40 Abs. 1 BDSG; § 14 Abs. 2 SächsDSDG |
| Kommunaler Träger (Gemeinde, Landkreis, ihre Ämter) | DSGVO und Landesgesetz (in Sachsen das SächsDSDG); das BDSG nur, wenn ein Landesgesetz fehlt und Bundesrecht ausgeführt wird | Landesstelle; in Sachsen der Sächsische Datenschutzbeauftragte | § 1 Abs. 1 Nr. 2 BDSG; § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 SächsDSDG |
| Katholischer Träger (Caritas, Fachverbände, Kirchengemeinden) | KDG, gestützt auf Art. 91 DSGVO (Regelung für Kirchen) | Aufsicht des Bistums, bei über- oder mehrdiözesanen Rechtsträgern des Sitzes | Präambel, § 3 Abs. 1, §§ 42, 45 KDG |
| Evangelischer Träger (diakonische Dienste und Einrichtungen) | DSG-EKD, gestützt auf Art. 91 DSGVO | Kirchliche Aufsichtsbehörde | Präambel, § 2 Abs. 1, § 39 DSG-EKD |
| Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) | Das Sozialgesetzbuch geht vor. Freie Träger sind gebunden, wenn ihnen ein Leistungsträger Sozialdaten übermittelt (§ 78 Abs. 1 SGB X); in der Jugendhilfe ist bei Inanspruchnahme freier Träger entsprechender Schutz sicherzustellen (§ 61 Abs. 3 SGB VIII) | Freie Träger: Landesbehörde (§ 40 Abs. 1 BDSG). Leistungsträger außerhalb des Bundes: Landesstelle (§ 81 Abs. 1 SGB X) | § 1 Abs. 2 BDSG; § 35 Abs. 2 SGB I; §§ 78, 81 SGB X; § 61 SGB VIII |
Das BDSG nennt Kirchen nicht; KDG und DSG-EKD verweisen nicht auf das BDSG.
Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die eine in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannte Stelle für Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 des Zehnten Buches, SGB X). Mehr steht auf der Seite zum SGB X und im Beitrag zum Sozialdatenschutz bei freien Trägern.
Gesundheitsdaten, Personaldaten, Kameras: Was im Alltag zählt
Gesundheitsdaten: § 22
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b BDSG erlaubt die Verarbeitung, soweit sie erforderlich ist, für Rechte und Pflichten aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes (Buchst. a). Buchst. b nennt unter anderem Versorgung, Behandlung und die Verwaltung von Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich; dann müssen ärztliches Personal oder Personen mit entsprechender Geheimhaltungspflicht die Daten verarbeiten oder dafür verantwortlich sein. Pflegedokumentation und Entwicklungsberichte können solche Daten enthalten.
Jede dieser Verarbeitungen verlangt angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen. Das Gesetz nennt zehn mögliche Maßnahmen, darunter Zugangsbeschränkung, Verschlüsselung und die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (§ 22 Abs. 2).
Personaldaten: § 26
§ 26 BDSG regelt Beschäftigtendaten. Als Beschäftigte gelten auch Bewerberinnen und Bewerber, ehemalige Beschäftigte, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Freiwillige im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst (Abs. 8).
Art. 88 DSGVO erlaubt eigene Regeln für Beschäftigtendaten („spezifischere Vorschriften“), wenn sie angemessene und besondere Schutzmaßnahmen enthalten (Abs. 1 und 2). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 30. März 2023 zu einer hessischen Vorschrift über Unterricht per Videokonferenz: Eine nationale Vorschrift, die diese Anforderungen nicht erfüllt, bleibt unangewendet, es sei denn, sie ist eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO, die den Anforderungen der Verordnung genügt (C-34/21, Urteilsformel Nr. 2).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt deshalb § 26 Abs. 1 BDSG außer Anwendung (8 AZR 209/21, Randnummer, kurz Rn., 16), für Satz 1 wegen fehlender Schutzmaßnahmen nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO (Rn. 17); die Verarbeitung richtet sich dann unmittelbar nach der DSGVO (Rn. 20). Für Verarbeitungen zur Erfüllung gesetzlicher Rechte von Arbeitnehmervertretungen verweist es auf einen Beschluss von 2023 (Rn. 19).
Aus der Rechtsprechung: BAG, 8. Mai 2025
Ein Arbeitgeber und sein Betriebsrat hatten für den Test einer Personalsoftware nur bestimmte betriebliche Angaben freigegeben. Übertragen wurden auch Sozialversicherungsnummer und Steuer-ID; das BAG sprach 200 Euro Schadensersatz zu (Rn. 15, 21 und Tenor).
Die Beteiligungsrechte der Vertretung bleiben unberührt (§ 26 Abs. 6); dazu der Beitrag zur Mitbestimmung bei der Einführung von KI, zu KI in der Bewerbung der Beitrag zur Personalauswahl mit KI.
Kameras: § 4
§ 4 BDSG erlaubt Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen überwiegen (Abs. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hielt 2019 in einem Ausblick auf die DSGVO fest, dass für Videoüberwachung privater Verantwortlicher kein Raum mehr für § 4 Abs. 1 Satz 1 bleibt; sie ist an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen (6 C 2.18, Rn. 47; Anordnung vor Geltung der DSGVO). Eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 Abs. 3 Buchst. c DSGVO) und damit einen Datenschutzbeauftragten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG).
Betroffenenrechte, Aufsicht und Strafen
Die §§ 32 bis 37 schränken Rechte der Betroffenen, etwa auf Information, Auskunft und Löschung, in bestimmten Fällen ein; eine Verweigerung der Auskunft ist zu dokumentieren und grundsätzlich zu begründen (§ 34 Abs. 2). Fehlt einem Datenschutzbeauftragten die Fachkunde oder liegt ein schwerwiegender Interessenkonflikt vor, kann die Länderaufsicht seine Abberufung verlangen (§ 40 Abs. 6).
§ 42 bestraft unbefugtes Verarbeiten gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, nur auf Antrag (Abs. 2 und 3). Eine Meldung nach Art. 33 DSGVO ist im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldende Person nur mit ihrer Zustimmung verwertbar (§ 42 Abs. 4, § 43 Abs. 4); dazu der Beitrag zur Meldung einer Datenpanne.
Was die Leitung entscheidet und nicht abgeben kann
Der Träger ist Verantwortlicher, weil er über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO); handeln muss die Leitung. Sie legt fest, worauf der Träger Klienten-, Personal- und Videodaten stützt und welche Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 gelten. Sie prüft auch, ob ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. Nach § 38 Abs. 1 ist das der Fall, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind. Bei Verarbeitungen, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung (eine vorab durchzuführende Prüfung der Folgen) verlangen, gilt es unabhängig von der Personenzahl. Wie gezählt wird, steht im Beitrag zur Benennungspflicht in sozialen Einrichtungen, die Verantwortung neben einem Datenschutzbeauftragten im Beitrag zur Verantwortung der Leitung für Datenschutz und KI.
Wo das BDSG endet
- DSGVO. Sie gilt unmittelbar und geht vor; mehr auf der Seite zur DSGVO in Sozialer Arbeit und Pflege.
- SGB X. Das Sozialgesetzbuch regelt Sozialdaten abschließend, soweit nicht die DSGVO oder Datenschutzregeln der KI-Verordnung unmittelbar gelten (§ 35 Abs. 2 SGB I).
- KDG und DSG-EKD. Eigene Kirchengesetze; mehr auf den Seiten zum KDG und zum DSG-EKD.
- § 203 StGB. Die Schweigepflicht, auch staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, bleibt bestehen (§ 1 Abs. 2 Satz 3; Beitrag zur Schweigepflicht bei IT, Cloud und KI); die Aufsicht hat gegenüber diesen Personen nur begrenzten Zugang zu Daten und Räumen (§ 29 Abs. 3).
- KI-Verordnung. Sie berührt die DSGVO nicht, vorbehaltlich ihrer Art. 4a und 59 (Art. 2 Abs. 7); mehr auf der Seite zur KI-Verordnung (EU) 2024/1689.
- ISO/IEC 42001. Eine Norm für KI-Managementsysteme, kein Gesetz; mehr auf der Seite zur Norm.
Zwei Missverständnisse über das BDSG
- „Das BDSG verschärft die DSGVO überall.“ Die Benennungspflicht ab 20 Personen (§ 38 Abs. 1) geht über Art. 37 DSGVO hinaus. An anderen Stellen lässt das BDSG Ausnahmen zu, etwa bei Betroffenenrechten (§§ 32 bis 37). Soweit die DSGVO unmittelbar gilt, tritt das BDSG zurück (§ 1 Abs. 5).
- „Das BDSG regelt die Bußgelder.“ Für freie Träger folgen sie aus Art. 83 DSGVO (Rahmen bis 10 beziehungsweise 20 Millionen Euro, bei Unternehmen gegebenenfalls mehr nach Umsatz); § 43 BDSG betrifft Auskunfteien und Kreditgeber bei Verbraucherkrediten.
Was seit 2024 geändert wurde und was nur geplant ist
Seit 2024 haben drei Gesetze das BDSG geändert. Keines berührt die Regeln zu Gesundheitsdaten, Beschäftigtendaten, Kameras und Datenschutzbeauftragten.
| Gegenstand | Inhalt | Status | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Änderungen 2024 und Juli 2026 | § 9 (Gesetzesname, Mai 2024); § 62 Abs. 6 und § 70 Abs. 1 (Teil 3, Juli 2026) | gilt | Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2024 I Nr. 149; BGBl. 2026 I Nr. 199 |
| Scoring und Verbraucherkredite | § 30 (neu gefasst), § 31 (entfällt), § 37a (neu) und § 43 Abs. 1 (Gesetz vom 12. Mai 2026) | gilt ab | BGBl. 2026 I Nr. 139 |
| Aufhebung von § 38 Abs. 1 | Bund und Länder haben sich am 4. Dezember 2025 darauf verständigt, dass der Bund bis 31. Dezember 2026 die Aufhebung einbringt. Die Koalition will die Zahl der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in kleineren und mittleren Unternehmen verringern (Juli 2026). Im Bundestag ist kein Gesetzgebungsvorgang verzeichnet. Außerhalb des BDSG stehen Art. 37 DSGVO (Kerntätigkeit mit umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien) und § 36 KDG und § 36 DSG-EKD | Vorschlag | Föderale Modernisierungsagenda III Nr. 2.2; Programm für Aufschwung und Beschäftigung Nr. 14 |
| Reform der Datenschutzaufsicht | Entwurf des Bundesrates (Datenschutzkonferenz im BDSG, gebündelte Zuständigkeit); die Bundesregierung will einen eigenen Vorschlag vorlegen; Frist laut Bund und Ländern: 31. Dezember 2027 | Vorschlag | Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 21/7732; Föderale Modernisierungsagenda III Nr. 1 |
| Beschäftigtendatengesetz | Die Bundesarbeitsministerin hält es für nötig (19. Mai 2026); ein Antrag der Grünen fordert einen Entwurf; im Bundestag ist kein Gesetzgebungsvorgang verzeichnet | ungeklärt | BT-Drs. 21/8145; Rede vom 19. Mai 2026 |
Was in den nächsten Wochen zu tun ist
- Klären Sie, welches Gesetz für Ihren Träger gilt. Rechtsform, kirchliche Zuordnung und kommunale Beteiligung entscheiden.
- Prüfen Sie die Rechtsgrundlagen für Personaldaten. Nennen Sie Art. 6 Abs. 1 DSGVO als Grundlage und prüfen Sie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf Erforderlichkeit je Datenart.
- Gleichen Sie die Schutzmaßnahmen mit § 22 Abs. 2 ab. Gehen Sie Zugang, Verschlüsselung und Verpflichtung der Beschäftigten durch.
- Ordnen Sie Kameras ein. Prüfen Sie Zweck, Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO und Information der Betroffenen.
- Prüfen Sie die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten neu, sobald sich Personenzahl oder Verfahren ändern. § 38 Abs. 1 gilt unverändert; eine Gesetzesänderung wäre erst mit ihrer Verkündung maßgeblich.
Als externer Datenschutzbeauftragter übernehme ich die Funktion nach DSGVO, KDG oder DSG-EKD; Näheres steht auf der Seite Externer Datenschutzbeauftragter.
Stand: 15. Oktober 2026. Geprüft ist das BDSG in der Fassung mit der Änderung vom 3. Juli 2026. Das KDG gilt in der Fassung, die der Diözesanbischof für sein Bistum in Kraft gesetzt hat; zitiert ist die Fassung des Bistums Hildesheim vom 20. Januar 2026, in Kraft seit 1. März 2026. Das DSG-EKD ist in der Neufassung vom 15. Januar 2025 zitiert, die seit 1. Mai 2025 gilt. Im Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Bundestages war am 15. Oktober 2026 kein Gesetzgebungsvorgang zu § 38 Abs. 1 oder zu einem Beschäftigtendatengesetz verzeichnet; über Referentenentwürfe von Ministerien sagt das nichts. Offen ist, ob § 26 Abs. 2 bis 4 angewendet werden darf.
Fragen zum BDSG
Gilt das BDSG auch für Caritas und Diakonie?
Das BDSG nennt Kirchen nicht. Katholische Träger wenden das KDG an (§ 3 Abs. 1 KDG), evangelische das DSG-EKD (§ 2 Abs. 1 DSG-EKD); Art. 91 DSGVO lässt das zu, wenn die Kirchenregeln mit der Verordnung in Einklang stehen.
Darf mein Verein Personaldaten noch auf § 26 BDSG stützen?
Auf § 26 Abs. 1 allein nicht: Das BAG wendet die Vorschrift nicht an, weil Schutzmaßnahmen nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO fehlen. Stützen Sie Personaldaten auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO, etwa auf die Durchführung des Arbeitsvertrags (Buchst. b), eine rechtliche Pflicht (Buchst. c) oder berechtigte Interessen (Buchst. f). Ob § 26 Abs. 2 bis 4 weiter angewendet werden darf, ist offen.
Brauche ich für eine Kamera am Eingang eine Erlaubnis nach § 4 BDSG?
Für private Träger sah das Bundesverwaltungsgericht 2019 keinen Raum für § 4 Abs. 1 Satz 1; maßgeblich ist die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Kommunale Träger folgen dem Landesrecht, in Sachsen § 13 SächsDSDG.
Wer beaufsichtigt einen freien Träger nach dem BDSG?
Die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 40 Abs. 1 BDSG); in Sachsen ist das der Sächsische Datenschutzbeauftragte (§ 14 Abs. 2 SächsDSDG). Kirchliche Träger unterliegen der kirchlichen Datenschutzaufsicht.
Entfällt die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten bald?
Noch nicht: § 38 Abs. 1 BDSG gilt unverändert; ein Gesetzgebungsvorgang ist im Bundestag nicht verzeichnet. Bund und Länder haben sich auf eine Aufhebung verständigt; die Koalition will die Zahl der Datenschutzbeauftragten in kleineren und mittleren Unternehmen verringern. Unabhängig davon verlangt Art. 37 Abs. 1 Buchst. c DSGVO die Benennung, wenn die Kerntätigkeit in umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien wie Gesundheitsdaten besteht; kirchliche Träger folgen § 36 KDG und § 36 DSG-EKD, die eigene Schwellen und die Kerntätigkeit nennen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bundesdatenschutzgesetz, §§ 1, 2, 4, 22, 26, 29, 30, 32 bis 38, 40, 42 und 43, in der Fassung mit dem Vermerk „zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2026“. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 4 Nr. 7, Art. 6, 9, 33, 35, 37, 83, 88 und 91. EUR-Lex, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 30. März 2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer), Urteilsformel (Tenor). EUR-Lex, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21, Rn. 15 bis 21 und Tenor. bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18, Leitsatz 5 und Rn. 47. bverwg.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Sozialgesetzbuch Erstes Buch, § 35; Zehntes Buch, §§ 67, 78 und 81; Achtes Buch, § 61; Strafgesetzbuch, § 203. § 35 SGB I, § 81 SGB X und § 203 StGB auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Freistaat Sachsen: Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, §§ 2, 13 und 14, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024. revosax.sachsen.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Verband der Diözesen Deutschlands: Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), Fassung des Beschlusses vom 24. November 2025, Präambel, §§ 3, 36, 42, 45 und 58, in Kraft gesetzt durch das Bistum Hildesheim zum 1. März 2026. PDF des Bistums Hildesheim, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Evangelische Kirche in Deutschland: EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2025 (ABl. EKD 2025 S. 1), in der seit 1. Mai 2025 geltenden Fassung, Präambel, §§ 2, 36 und 39. kirchenrecht-ekd.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Bundesgesetzblatt: Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), Art. 7; Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139), Art. 3 und 16; Gesetz vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199), Art. 3. BGBl. 2026 I Nr. 139 auf recht.bund.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Bundeskanzler und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder: Föderale Modernisierungsagenda, Beschluss vom 4. Dezember 2025 (TOP 2.2), Abschnitt III Nr. 1 und 2.2. PDF der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksache 21/7732 vom 26. August 2026. dserver.bundestag.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Deutscher Bundestag: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Digitale Grundrechte sichern“, Drucksache 21/8145 vom 23. September 2026 (Vorabfassung), Nr. 10. dserver.bundestag.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rede der Bundesministerin Bärbel Bas auf der re:publica am 19. Mai 2026. bmas.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Bundesregierung: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung (Koalition, Anfang Juli 2026), Nr. 14. PDF der Bundesregierung, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Deutscher Bundestag: Dokumentations- und Informationssystem (DIP), Suchen in der 21. Wahlperiode nach „Bundesdatenschutzgesetz“, „Datenschutzbeauftragte“, „Beschäftigtendatenschutz“ und „Beschäftigtendatengesetz“. dip.bundestag.de, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierter Text vom 27. Juli 2026 mit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 2 Abs. 7. EUR-Lex, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- International Organization for Standardization: ISO/IEC 42001:2023, Information technology, Artificial intelligence, Management system. iso.org, abgerufen am 15. Oktober 2026.
Christian Monat
Ich bin externer Datenschutzbeauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich
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