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Sozial­daten­schutz bei freien Trägern: wann das Sozialgeheimnis greift und was Vereinbarungen verlangen

Freie Träger arbeiten im Alltag mit Daten, die vom Jugendamt, vom Träger der Eingliederungs­hilfe oder von der Pflegekasse stammen, und mit Daten, die sie selbst erheben. Für beide gelten unterschiedliche Regeln. Der Beitrag ordnet, welche das sind und was die Leitung daraus für Verträge, Berichte und Einwilligungen ableiten sollte.

  • Christian Monat
  • ca. 13 Min. Lesezeit
Ein Paar sitzt auf dem Sofa eines Beratungsraums, eine Beraterin mit Schreibbrett hört zu.

Das Wichtigste in 1 Minute

  • Das Sozialgeheimnis bindet die Behörden und Kassen, die Sozialleistungen bewilligen. Freie Träger bindet es nur in Ausnahmefällen unmittelbar.
  • Daten, die ein freier Träger vom Jugendamt, vom Träger der Eingliederungs­hilfe oder von der Pflegekasse erhält, bleiben zweckgebunden und sind geheim zu halten.
  • Für die eigenen Klientendaten gelten die Datenschutz-Grundverordnung oder das kirchliche Datenschutzrecht und für Fachkräfte mit Berufsgeheimnis die strafbewehrte Schweigepflicht.
  • Nimmt das Jugendamt freie Träger in Anspruch, ist sicherzustellen, dass sie die Daten in entsprechender Weise schützen (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). In der Praxis geschieht das über Vereinbarungen, deren Klauseln die Leitung kennen sollte.
  • In den nächsten Wochen: Vereinbarungen sichten, Beschäftigte auf die Zweckbindung hinweisen, Einwilligungen und Berichtswege ordnen.

Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die ein Leistungsträger wie das Jugendamt, der Träger der Eingliederungs­hilfe oder die Pflegekasse für seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X). Ein freier Träger verarbeitet in der Regel nur Sozialdaten, die ein Leistungsträger ihm übermittelt hat; seine eigenen Klientendaten unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung und der Schweigepflicht.

Wen bindet das Sozialgeheimnis?

Jeder Mensch hat einen Anspruch darauf, dass Leistungsträger seine Sozialdaten nicht unbefugt verarbeiten. Dieses Recht heißt Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I). Leistungsträger sind die Körperschaften, Anstalten und Behörden, die über Sozialleistungen entscheiden, hier vor allem das Jugendamt, der Träger der Eingliederungs­hilfe oder der Sozialhilfe und die Pflegekasse.

Das Gesetz dehnt den Anspruch auf weitere Stellen aus, die keine Leistungsträger sind. Dazu gehören Integrationsfachdienste sowie anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen, soweit sie Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahrnehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I). Wer dort nicht steht, ist nicht unmittelbar an das Sozialgeheimnis gebunden. Das gilt für die Einrichtungen und Dienste freier Träger, soweit die Liste sie nicht nennt.

Gilt das Sozialgesetzbuch auch für freie Träger?

Freie Träger sind keine Leistungsträger. In der Jugendhilfe richten sich die Leistungsverpflichtungen an die öffentlichen Träger; die freien Träger erbringen die Leistungen (§ 3 Abs. 2 SGB VIII). Die Daten, die ein freier Träger selbst bei seinen Klientinnen und Klienten erhebt, sind deshalb nach der gesetzlichen Definition in der Regel keine Sozialdaten. Für sie gilt das allgemeine Datenschutzrecht.

Anders liegt es bei Sozialdaten, die ein Leistungsträger dem freien Träger übermittelt. Der Empfänger darf sie nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm befugt übermittelt wurden. Außerdem muss er sie im selben Umfang geheim halten wie der Leistungsträger selbst (§ 78 Abs. 1 SGB X).

Zwei Folgepflichten hängen daran. Fordert der freie Träger Sozialdaten selbst an, muss er sich vorher gegenüber dem Leistungsträger zur Zweckbindung verpflichten (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Und die Beschäftigten, die mit den Daten arbeiten, sind spätestens bei der Übermittlung auf diese Pflichten hinzuweisen (§ 78 Abs. 2 SGB X).

Die Jugendhilfe verlangt mehr: Sicherstellung durch das Jugendamt

Nimmt das Jugendamt Einrichtungen und Dienste freier Träger in Anspruch, ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten dort „in entsprechender Weise“ gewährleistet ist (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Das Gesetz nennt dafür keinen Adressaten; in der Praxis regelt das Jugendamt es über Vereinbarungen, etwa als Datenschutzklausel in der Leistungs­vereinbarung oder als eigene Anlage. Was der Träger an Sozial­daten­schutz schuldet, ergibt sich deshalb auch aus dem Vertrag mit dem Jugendamt.

Wo die Auslegungen auseinandergehen

Wie weit der Sozial­daten­schutz über solche Vereinbarungen auf freie Träger durchgreift, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Auffassung, der etwa der niedersächsische Leitfaden zum Vertrauensschutz im Kinderschutz folgt, sieht freie Träger über die Vereinbarung als gebunden an. Das gilt, sobald sie Leistungen oder Aufgaben nach dem SGB VIII erbringen. Sie sollen dann die Datenschutzvorschriften des SGB VIII und des Zehnten Buches entsprechend anwenden. Nach der engeren Lesart bindet das Gesetz selbst freie Träger nur über die Zweckbindung übermittelter Daten; alles Weitere folgt aus der Vereinbarung und aus der Datenschutz-Grundverordnung.

Ich empfehle, die Vereinbarung so zu lesen, wie sie geschrieben ist, und die Abläufe daran auszurichten. Bei übermittelten Daten führen beide Lesarten zum selben Ergebnis: Zweckbindung und Geheimhaltung.

Eingliederungs­hilfe und Pflege

Außerhalb der Jugendhilfe fehlt eine solche Sicherstellungspflicht. Der Träger der Eingliederungs­hilfe darf Leistungen durch Leistungserbringer nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung besteht (§ 123 Abs. 1 SGB IX); in der Pflege braucht die Einrichtung einen Versorgungsvertrag.

Beispiel

Angenommen, ein Jugendamt übermittelt dem Träger einer Wohngruppe mit dem Hilfeplan den Abschlussbericht einer früheren Einrichtung. Diese Unterlagen sind Sozialdaten. Die Wohngruppe darf sie für die laufende Hilfe nutzen, nicht aber für eine spätere Aufnahme in ein anderes Angebot des Trägers und nicht als Fortbildungsmaterial. Die Fachkräfte, die die Akte lesen, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

Welche Regeln gelten für die eigenen Klientendaten des Trägers?

Für alles, was der Träger selbst erhebt, ist er Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung und steht dafür ein (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Kirchliche Träger wenden statt der DSGVO das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) der katholischen Kirche oder das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) an.

Die Pflegestatistik zeigt, wie sich die Pflegeeinrichtungen auf freigemeinnützige und private Träger verteilen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (2024) waren am 15. Dezember 2023 von 16.505 Pflegeheimen 8.792 in freigemeinnütziger und 6.996 in privater Trägerschaft. Von den 15.549 ambulanten Pflegediensten hatten 4.697 einen freigemeinnützigen und 10.648 einen privaten Träger.

Rechtsgrundlage und besondere Datenkategorien

Bei einem Betreuungs-, Heim- oder Pflegevertrag stützt sich die Verarbeitung auf die Vertragserfüllung. Bei gesetzlichen Pflichten wie der Abrechnung stützt sie sich auf die rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien brauchen zusätzlich eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot.

Für die Versorgung und Behandlung im Sozialbereich gibt es diese Ausnahme. Sie setzt voraus, dass Fachpersonal mit Geheimhaltungspflicht die Daten verarbeitet oder die Verarbeitung verantwortet (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO, § 22 BDSG). Das deutsche Recht verlangt dafür angemessene Schutzmaßnahmen, etwa Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung und Sensibilisierung der Beschäftigten. Die ausdrückliche Einwilligung bleibt daneben möglich, trägt aber nur, solange sie freiwillig ist und widerrufen werden kann. Ich empfehle, sie dort einzusetzen, wo sie gebraucht wird: bei Übermittlungen an Dritte ohne gesetzliche Grundlage.

Schweigepflicht nach § 203 StGB

Für einen Teil der Beschäftigten kommt die strafbewehrte Schweigepflicht hinzu. Die Vorschrift nennt unter anderem Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberater, Berater für Suchtfragen in anerkannten Beratungsstellen sowie staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (§ 203 Abs. 1 StGB). Pflegefachpersonen zählen zu den Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung. Erzieherinnen und Erzieher stehen nicht in der Liste; sie sind an Arbeitsvertrag und Datenschutzrecht gebunden, nicht unmittelbar an diese Strafvorschrift.

Strafbar ist nur das unbefugte Offenbaren. Befugt ist zum Beispiel, wer eine Einwilligung hat oder wem ein Gesetz die Offenbarung erlaubt. Eine Erlaubnis ist keine Pflicht: Wer offenbaren darf, muss es nicht. Auch Gehilfen und sonstige mitwirkende Personen machen sich bei unbefugtem Offenbaren strafbar; externe Mitwirkende wie IT-Dienstleister sind zur Geheimhaltung zu verpflichten (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Was das für Cloud, Fachsoftware und KI-Werkzeuge bedeutet, beschreibt der Beitrag zur Schweigepflicht bei IT-Dienstleistern und KI.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren haben Sozialarbeit und Pflege nicht. Ausnahmen gelten für Mitglieder und Beauftragte anerkannter Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und für Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in anerkannten Beratungsstellen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b StPO).

Hilfeplan, Berichte, Gesamtplan: welche Grundlage trägt die Übermittlung?

Im Alltag fließen Daten in beide Richtungen: vom Leistungsträger zum freien Träger und zurück. Der Leistungsträger braucht dafür eine Übermittlungsbefugnis aus dem Sozialgesetzbuch oder eine Einwilligung. Der freie Träger braucht eine Grundlage aus der DSGVO und, bei Berufs­geheimnis­trägern, eine Befugnis zum Offenbaren. Eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger ersetzt diese Befugnis nicht ohne Weiteres, weil die betroffene Person an diesem Vertrag nicht beteiligt ist.

Hilfeplangespräch in der Jugendhilfe

Das Jugendamt stellt den Hilfeplan gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und dem jungen Menschen auf. Werden Einrichtungen oder Dienste freier Träger tätig, sind deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daran zu beteiligen. Das Jugendamt darf dem Träger die für die Hilfe nötigen Daten weitergeben, weil der Zweck derselbe bleibt (§ 64 Abs. 1 SGB VIII). Für den Rückweg, also den Bericht des Trägers an das Jugendamt, gilt das nicht automatisch: Dafür braucht der Träger eine eigene Rechtsgrundlage oder die Einwilligung der betroffenen Personen. Ich empfehle, diese Einwilligung mit einer Schweigepflicht­entbindung zu Beginn der Hilfe einzuholen und ihren Umfang klar zu beschreiben: was, an wen, in welchem Abstand, wie lange.

Daten, die Fachkräften des Jugendamts zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut werden, genießen besonderen Vertrauensschutz. Sie dürfen nur mit Einwilligung oder in eng umschriebenen Fällen weitergegeben werden, etwa an das Familiengericht oder an die Fachkräfte einer Gefährdungseinschätzung (§ 65 Abs. 1 SGB VIII). Dem Wortlaut nach gilt das für Beschäftigte des öffentlichen Trägers. Auf freie Träger greift die Vorschrift nur durch, soweit die Vereinbarung mit dem Jugendamt sie für entsprechend anwendbar erklärt; das sollte die Leitung nachsehen.

Entwicklungsbericht und Teilhabebericht

Berichte an den Leistungsträger sollten nur enthalten, was dieser für seine Entscheidung braucht. Das verlangt der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Diagnosen von Angehörigen, Konflikte im Team oder Vermutungen über Dritte gehören nicht hinein. Wird der Bericht mit Spracherkennung oder einem KI-Werkzeug vorbereitet, gelten dieselben Grenzen; dazu der Beitrag KI in der Dokumentation.

Gesamtplanverfahren in der Eingliederungs­hilfe

In der Eingliederungs­hilfe führt der Träger der Eingliederungs­hilfe das Gesamtplanverfahren. Es beteiligt den Leistungsberechtigten in allen Schritten. Eine Gesamtplankonferenz mit weiteren Leistungsträgern findet nur mit seiner Zustimmung statt (§ 119 Abs. 1 SGB IX).

Der Leistungserbringer muss die Inhalte des Gesamtplans beachten, wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht (§ 123 Abs. 4 SGB IX). Welche Teile des Gesamtplans der Träger der Eingliederungs­hilfe weitergeben darf, prüft dieser nach dem Zehnten Buch; für Angaben aus ärztlichen Gutachten gelten engere Grenzen. Für Berichte in die andere Richtung gilt dasselbe wie in der Jugendhilfe: Die Vereinbarung begründet die Pflicht zu berichten, nicht die Befugnis gegenüber dem Leistungsberechtigten.

Beispiel

Angenommen, eine besondere Wohnform der Eingliederungs­hilfe soll dem Träger der Eingliederungs­hilfe zur Fortschreibung des Gesamtplans einen Bericht senden. Der Bericht beschreibt die Ziele aus dem Gesamtplan, die erbrachten Leistungen und die Entwicklung der Person. Die Person hat bei der Aufnahme in solche Berichte eingewilligt und die Fachkräfte insoweit von der Schweigepflicht entbunden.

Pflege: Abrechnung und Qualitätsprüfung

Für Abrechnung, Versorgungsverträge und Prüfverfahren zur Wirtschaftlichkeit oder Qualität im Einzelfall sind Pflegedienste und Pflegeheime berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Angaben an die Pflegekassen zu übermitteln (§ 104 SGB XI). Eine Einwilligung brauchen sie dafür nicht. Davon zu trennen ist die Qualitätsprüfung vor Ort: Einsicht des Medizinischen Dienstes in die Pflegedokumentation, Inaugenscheinnahme und Befragung der versorgten Person setzen deren Einwilligung voraus.

Kinderschutz: Gefährdungseinschätzung und Information des Jugendamts

Der Schutzauftrag bei Kindeswohl­gefährdung liegt beim Jugendamt; freie Träger werden über Vereinbarungen eingebunden. Diese müssen sicherstellen, dass die Fachkräfte des Trägers bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung eine Gefährdungseinschätzung vornehmen (§ 8a Abs. 4 SGB VIII). Dabei ziehen sie beratend eine Kinderschutzfachkraft hinzu, im Gesetz „insoweit erfahrene Fachkraft“ genannt. Sie beziehen die Erziehungsberechtigten und das Kind ein, soweit der wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird. Außerdem verpflichtet die Vereinbarung die Fachkräfte, auf Hilfen hinzuwirken und das Jugendamt zu informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Die Schwelle liegt bei gewichtigen Anhaltspunkten, nicht bei jedem Anhaltspunkt. Für die Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft gilt eine eigene Datenschutzregel. Berufs­geheimnis­träger im Sinne des Kinderschutzgesetzes, darunter staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Ärztinnen, Psychologen und Lehrkräfte, haben gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf diese Beratung. Die Daten, die sie der beratenden Fachkraft übermitteln, sind vorher zu pseudonymisieren (§ 4 Abs. 2 KKG; für das Jugendamt § 64 Abs. 2a SGB VIII). Ein Fall lässt sich fachlich besprechen, ohne dass die Fachkraft Namen kennt.

Reicht das nicht aus, dürfen diese Berufs­geheimnis­träger das Jugendamt informieren und ihm die erforderlichen Daten mitteilen. Vorher sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, es sei denn, der Schutz des Kindes würde dadurch in Frage gestellt (§ 4 Abs. 3 KKG). Das ist eine Befugnis, keine Pflicht; nur Angehörige der Heilberufe sollen bei dringender Gefahr das Jugendamt unverzüglich informieren. Die Pflicht zur Information ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Jugendamt; die Befugnis im Kinderschutzgesetz haben nur die dort genannten Personen. Als Grundlage der Weitergabe nennt der niedersächsische Leitfaden zusätzlich die entsprechende Anwendung des Zehnten Buches zusammen mit der Vereinbarung; das ist eine Auslegung und keine ausdrückliche gesetzliche Befugnis.

Was in Vereinbarungen zum Datenschutz stehen kann und was die Leitung prüfen sollte

Die Vereinbarungen heißen je nach Leistungsbereich verschieden. In der Jugendhilfe sind es bei Leistungen in einer Einrichtung die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung (§ 78b SGB VIII). In der Eingliederungs­hilfe sind es die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, in der Pflege ist es der Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Datenschutz ist in diesen Vorschriften nicht als Pflichtinhalt genannt. In der Jugendhilfe folgt er aus der Sicherstellungspflicht des Jugendamts, sonst aus dem allgemeinen Datenschutzrecht und aus dem, was die Parteien vereinbaren.

Vergleich der Datenschutzregeln für Leistungsträger und freie Träger
FrageLeistungsträgerFreier TrägerRechtsgrundlage
Sind die Daten Sozialdaten?Ja, bei Aufgaben nach dem SozialgesetzbuchÜbermittelte Daten; eigene Klientendaten in der Regel nicht§ 67 Abs. 2, § 78 SGB X
Welches Datenschutzrecht gilt?Sozialgeheimnis und Zehntes Buch, dazu Sonderregeln der LeistungsgesetzeDSGVO, bei kirchlichen Trägern KDG oder DSG-EKD; für übermittelte Sozialdaten Zweckbindung und Geheimhaltung§ 35 SGB I, § 78 SGB X
Wann dürfen Gesundheitsdaten übermittelt werden?Mit gesetzlicher Übermittlungsbefugnis oder mit EinwilligungMit Einwilligung oder gesetzlicher Grundlage; Berufs­geheimnis­träger brauchen eine Offenbarungsbefugnis§ 67b SGB X, Art. 9 DSGVO, § 203 StGB
Wer darf Sozialdaten für KI-Modelle nutzen?Pseudonymisiert, unter engen Voraussetzungen, für eigene AufgabenKeine solche Befugnis für übermittelte Sozialdaten§ 67c Abs. 3 SGB X, § 78 SGB X

Was die Leitung in der Vereinbarung prüfen sollte

  • Zweckbindung und Geheimhaltung übermittelter Sozialdaten: Steht beides drin? Wie erfahren es die Beschäftigten?
  • Rollen: Der Träger ist eigener Verantwortlicher. Eine Klausel, die ihn zum weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter des Jugendamts macht, passt nicht zu eigener fachlicher Verantwortung und sollte besprochen werden.
  • Berichte: Welche, in welchem Umfang, auf welchem Weg, in welchem Abstand?
  • Einwilligungen: Wer holt sie mit welchem Text ein? Was passiert bei Widerruf?
  • Kinderschutz: Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft, Pseudonymisierung, Hinweis an die Betroffenen.
  • Löschung und Aufbewahrung nach Ende der Hilfe: eigene Fristen und Erwartungen des Leistungsträgers.
  • Datenpannen: Wer meldet wem in welcher Frist? Die Meldung an die Datenschutz­aufsichts­behörde bleibt Sache des Trägers; dazu der Beitrag zur Datenpanne in der Einrichtung.
  • Technik: Übermittlungswege, Fachsoftware, Cloud und KI-Werkzeuge. Übermittelte Sozialdaten dürfen nur im Übermittlungszweck in ein KI-Werkzeug gelangen.

Ob der Träger einen Datenschutz­beauftragten benennen muss, hängt von der Zahl der Beschäftigten und der Art der Daten ab; dazu der Beitrag zum Datenschutz­beauftragten in sozialen Einrichtungen.

Was in den nächsten Wochen zu tun ist

  1. Sichten Sie die Vereinbarungen. Suchen Sie in Leistungs­vereinbarung, Versorgungsvertrag und Kinderschutzvereinbarung die Klauseln zum Datenschutz. Notieren Sie, was zugesagt ist und was fehlt.
  2. Trennen Sie die Datenbestände. Welche Unterlagen kamen vom Leistungsträger, welche hat der Träger selbst erhoben? Für die ersten gilt die Zweckbindung, für die zweiten das allgemeine Datenschutzrecht.
  3. Weisen Sie die Beschäftigten hin. Halten Sie schriftlich fest, dass übermittelte Sozialdaten nur zum Übermittlungszweck verarbeitet und geheim gehalten werden. Nehmen Sie den Hinweis in die Einarbeitung auf.
  4. Ordnen Sie Einwilligung und Schweigepflicht­entbindung. Prüfen Sie die Aufnahmeunterlagen: Steht klar darin, welche Berichte an wen gehen? Ergänzen Sie, was fehlt, und erklären Sie es den Klientinnen und Klienten.
  5. Legen Sie den Berichtsumfang fest. Erstellen Sie eine Vorlage entlang von Hilfeplan oder Gesamtplan und regeln Sie die Freigabe vor dem Versand.
  6. Prüfen Sie den Kinderschutzweg. Ist geregelt, wer die insoweit erfahrene Fachkraft ist, wie pseudonymisiert wird und wer die Betroffenen vorab informiert?
  7. Binden Sie den Datenschutz­beauftragten ein. Lassen Sie die Ergebnisse prüfen und ins Verzeichnis der Verarbeitungs­tätigkeiten aufnehmen. Offene Punkte sprechen Sie beim nächsten Vereinbarungsgespräch mit Jugendamt oder Kostenträger an.

Was ich als externer Datenschutz­beauftragter mit der Leitung zu Berichten, Schweigepflicht­entbindungen und Kinderschutz kläre, beschreibe ich unter Datenschutz im Alltag Ihres Trägers. Für Träger in Chemnitz und Umgebung zeigt der Beitrag Sozial­daten­schutz in Chemnitz und Umgebung, welche sächsischen Stellen Daten erhalten und was vorab zu klären ist.

Häufige Fragen

Sind freie Träger an das Sozialgeheimnis gebunden?

Unmittelbar nur, wenn das Gesetz sie eigens nennt, etwa als Integrationsfachdienst oder anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. Sozialdaten, die ein Leistungsträger ihnen übermittelt, müssen sie aber zweckgebunden verarbeiten und im selben Umfang geheim halten (§ 78 SGB X). In der Jugendhilfe kommen die Pflichten aus der Vereinbarung mit dem Jugendamt hinzu.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialdaten und personenbezogenen Daten?

Alle Sozialdaten sind personenbezogene Daten, aber nicht umgekehrt. Sozialdaten sind nur die Daten, die ein Leistungsträger für seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X). Die Klientenakte eines freien Trägers enthält personenbezogene Daten, die der DSGVO unterliegen, und daneben übermittelte Sozialdaten.

Braucht ein freier Träger einen Auftrags­verarbeitungsvertrag mit dem Jugendamt?

Nach meiner Einschätzung nicht, solange der Träger die Hilfe in eigener fachlicher Verantwortung erbringt; dann ist er selbst Verantwortlicher. Ein Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten wäre außerdem nur unter engen Voraussetzungen zulässig und müsste der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde des Jugendamts angezeigt werden (§ 80 SGB X). Verlangt ein Jugendamt eine solche Klausel, sollte die Leitung das Gespräch suchen.

Darf eine Erzieherin dem Jugendamt eine Kindeswohl­gefährdung melden?

Erzieherinnen sind keine Berufs­geheimnis­träger im Sinne des Kinderschutzgesetzes und der Strafvorschrift zur Schweigepflicht. Der Weg läuft über die Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII. Danach schätzen die Fachkräfte die Gefährdung mit der insoweit erfahrenen Fachkraft ein, beziehen die Erziehungsberechtigten ein und informieren das Jugendamt, wenn die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Muss der Pflegedienst dem Medizinischen Dienst die Pflegedokumentation zeigen?

Nur mit Einwilligung der versorgten Person; dasselbe gilt für Inaugenscheinnahme und Befragung (§ 114a Abs. 3 und 3a SGB XI). Die Prüfer müssen vorher verständlich aufklären, die Einwilligung wird in Textform abgegeben. Namen und Kontaktdaten der versorgten Personen muss die Einrichtung den Prüfern dagegen ohne Einwilligung weiterleiten.

Gilt der Sozial­daten­schutz auch bei Caritas und Diakonie?

Ja, die Zweckbindung übermittelter Sozialdaten gilt unabhängig vom Datenschutzgesetz des Trägers. Das DSG-EKD erklärt für Daten, die Sozialleistungsträger offenlegen, ergänzend die staatlichen Bestimmungen für entsprechend anwendbar (§ 54 Abs. 3 DSG-EKD). Für die eigenen Klientendaten gilt bei katholischen Trägern das KDG und bei evangelischen, die der Kirche zugeordnet sind, das DSG-EKD, beide mit einer Ausnahme für die Versorgung im Sozialbereich wie die DSGVO (§ 11 KDG, § 13 DSG-EKD).

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I), § 35 Sozialgeheimnis. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  2. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X), § 67 Begriffsbestimmungen, § 67b Zulässigkeit der Verarbeitung, § 67c Zweckbindung bei Speicherung, § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis, § 78 Zweckbindung bei Dritten, § 80 Verarbeitung im Auftrag. Fundstelle online (§ 78), abgerufen am 7. Oktober 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), § 3, § 8a, § 36, § 61, § 64, § 65, § 78b. Fundstelle online (§ 61), abgerufen am 7. Oktober 2026.
  4. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  5. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen; Strafprozessordnung (StPO), § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufs­geheimnis­träger. Fundstelle online (§ 203 StGB), abgerufen am 7. Oktober 2026.
  6. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX), § 117 Gesamtplanverfahren, § 119 Gesamtplankonferenz, § 121 Gesamtplan, § 123 und § 125 Vereinbarungen mit Leistungserbringern. Fundstelle online (§ 117), abgerufen am 7. Oktober 2026.
  7. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI), § 72 Versorgungsvertrag, § 93 Anwendung des Zehnten Buches, § 104 Pflichten der Leistungserbringer, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen. Fundstelle online (§ 114a), abgerufen am 7. Oktober 2026.
  8. Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Bundes­datenschutz­gesetz (BDSG), § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  9. Europäische Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Art. 4, 5, 6 und 9. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  10. Diözese Rottenburg-Stuttgart: Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), Lesefassung nach dem KDG-Änderungsgesetz, in Kraft seit 1. März 2026, § 11; Kirchliches Amtsblatt 2026 Nr. 4. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  11. Evangelische Kirche in Deutschland: EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), Bekanntmachung vom 15. Januar 2025, Fassung ab 1. Mai 2025, § 13 und § 54. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  12. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Hrsg.), Christof Radewagen: Vertrauensschutz im Kinderschutz, 4. überarbeitete und erweiterte Auflage, Stand der Gesetzestexte 02/2025, S. 80 bis 85 (Träger der freien Jugendhilfe). Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.
  13. Statistisches Bundesamt (Destatis): Statistischer Bericht Pflegestatistik 2023, Tabellen 22411-03 und 22412-11 (Pflegedienste und Pflegeheime am 15. Dezember 2023 nach Trägergruppen), Wiesbaden 2024. Fundstelle online, abgerufen am 7. Oktober 2026.

Christian Monat

Ich bin externer Datenschutz­beauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich

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