Zum Inhalt springen
Erstgespräch vereinbaren

Vier Datenklassen, drei Werkzeugarten: eine Vorlage für die KI-Regel im Träger

Die Faustregel „Gib nur ein, was du auch im Netz publizieren würdest“ regelt frei zugängliche KI-Dienste. Sobald ein Träger Werkzeuge mit Vertrag oder interne Systeme bereitstellt, fehlt eine Antwort darauf, was hineingehört. Dafür braucht jede Teamleitung eine Regel, die sich ohne Nachschlagen anwenden lässt.

  • Christian Monat
  • ca. 13 Min. Lesezeit
Zwei Frauen sitzen in einem Beratungsraum auf dem Sofa im Gespräch, eine hält ein Smartphone.

Die Vorlage in Kürze

  • Kern: In ein offenes Konto ohne Vertrag gehören nur Daten ohne Personenbezug und ohne Vertraulichkeit. Gesundheitsdaten und anvertraute Angaben (Klasse D) gehen nur nach Einzelfreigabe in ein Werkzeug des Trägers, also nach schriftlicher Freigabe der Leitung für ein bestimmtes Werkzeug und eine bestimmte Aufgabe.
  • Die Vorlage ordnet vier Datenklassen drei Werkzeugarten zu.
  • Ausfüllen sollten die Datenschutz- oder Qualitätskoordination und die oder der beratende Datenschutz­beauftragte; in Kraft setzt die Geschäfts­führung. Geprüft wird bei jedem neuen Werkzeug, jeder neuen KI-Funktion und jedem Vorfall, dazu einmal im Jahr (Vorschlag, keine gesetzliche Frist).
  • Sie ersetzt weder die Prüfung der Rechtsgrundlage noch die Freigabe des einzelnen Werkzeugs.
  • Die vier Klassen sind mein Vorschlag. Eine Vorgabe zur Zahl der Klassen für KI-Werkzeuge habe ich weder in Gesetzen noch bei Aufsichts­behörden gefunden; katholische Träger kennen unabhängig davon drei Datenschutzklassen.

Wo die Faustregel aufhört

Für frei zugängliche KI-Dienste gibt es eine eingängige Regel. Miriam Wolf vom Verband für Digitalisierung in der Sozialwirtschaft (vediso) nannte sie im Juli 2026 beim Treff Sozialarbeit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart: „Gib nur ein, was du auch im Netz publizieren würdest“ (Pressemitteilung der eva vom 22. Juli 2026). Die zugehörige Folie (Stand Mai 2024) schließt Namen von Klientinnen und Klienten, Diagnosen und Betriebsgeheimnisse ausdrücklich aus.

Damit ist genau eine Werkzeugart geregelt: das offene Konto ohne Vertrag. Sobald der Träger ein Werkzeug mit Vertrag bereitstellt oder eine KI-Funktion in der Fachsoftware freischaltet, stellt sich die Frage, was jetzt hineindarf. Dieselben Folien nennen „Datenklassen“ als Baustein klarer Regeln, ohne sie auszuführen.

Dass Leitungen dafür Unterstützung suchen, zeigt ein Stimmungsbild von 2024. Die Arbeitsstelle für Sozialinformatik der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt befragte im Februar und März 2024 Leitungskräfte sozialer Organisationen (185 auswertbare Antworten, nach Angabe der Autoren nur eingeschränkt repräsentativ). Auf die Frage nach dem Bedarf an Unterstützung, Beratung oder Fortbildung antworteten durchschnittlich 133 Personen je Thema: 88 Prozent sahen hohen oder sehr hohen Bedarf beim allgemeinen KI-Wissen, 78 Prozent bei Datenschutzfragen.

Warum private Konten ein Risiko sind, beschreibt der Beitrag zu Schatten-KI und privaten KI-Konten. Hier folgt die Umsetzung.

Die Vorlage: sieben Felder je Datenklasse

Für jede Datenklasse entsteht eine Zeile mit sieben Feldern. Die Spalte „Warum“ hilft beim Ausfüllen; in die Fassung für die Teams gehört sie nicht.

Zu den Fundstellen: DSGVO ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU, StGB das Strafgesetzbuch, SGB I und SGB X das Erste und das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs. DSK ist die Konferenz der Datenschutz­aufsichts­behörden von Bund und Ländern, „Rn.“ die Randnummer ihrer Orientierungshilfe. KDG, KDG-DVO und DSG-EKD betreffen kirchliche Träger (siehe unten).

Felder der Vorlage für Datenklassen mit Erläuterung, Begründung und Fundstelle
FeldWas eintragenWarumFundstelle
Name der KlasseEin Buchstabe und ein Wort aus der Sprache der Teams, etwa „D: Besonders geschützt“.Buchstaben statt römischer Ziffern verhindern die Verwechslung mit den kirchlichen Datenschutzklassen.Keine Vorgabe; vediso nennt Datenklassen als Baustein (Folie 46)
Welche Daten dazugehörenDrei bis fünf Beispiele je Arbeitsbereich und die Grenzfälle.Die DSK empfiehlt konkrete Beispiele zugelassener und untersagter Einsatzszenarien.DSK, Orientierungshilfe KI, Rn. 36
Rechtliche AnknüpfungDie Vorschrift, aus der sich die Strenge der Klasse ergibt.Sie begründet die Regel; dieselbe Angabe kann je nach Zusammenhang in eine strengere Klasse gehören.Art. 9 DSGVO, § 203 StGB, § 78 SGB X; § 9 Abs. 2 KDG-DVO
Erlaubte WerkzeugartenWelche der drei Werkzeugarten zulässig ist; die freigegebenen Werkzeuge stehen in einer eigenen Anlage.Beschäftigte verarbeiten Daten nur auf Anweisung des Trägers, der Konten und Geräte stellen sollte.Art. 28, Art. 32 Abs. 4 DSGVO; DSK, Rn. 41 und 42; § 18 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1 KDG-DVO
Was nie eingegeben wirdEine harte Grenze in einem Satz, ohne Ausnahme.Daten sind auf das Nötige zu beschränken; Namen und Anschriften zu entfernen, genügt nach der DSK in der Regel nicht.Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO; DSK, Rn. 49
Wer Ausnahmen freigibtDie zuständige Funktion (kein Name) und wer vorher angehört wird.Eine Ausnahme setzt Rechtsgrundlage, Vertrag und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgen­abschätzung voraus.Art. 35 DSGVO; DSK, Rn. 31, 38 und 39; zur Anhörung bei abweichender Einordnung § 9 Abs. 4 KDG-DVO
Wann die Einordnung überprüft wirdAnlässe (neues Werkzeug, neue Funktion, Vorfall) und ein fester Termin.Die Wirksamkeit von Maßnahmen ist wiederkehrend zu überprüfen; eine feste Frist nennt die DSGVO nicht.Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Buchst. d DSGVO; DSK, Rn. 47; § 1 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 KDG-DVO

Beispielzeile (frei gewählt, keine reale Einrichtung)

Name der Klasse
D: Besonders geschützt
Welche Daten dazugehören
Diagnosen und Medikation, Inhalte aus Beratungsgesprächen, Angaben aus einem Hilfeplan, den der Leistungsträger übermittelt hat.
Rechtliche Anknüpfung
Art. 9 DSGVO, § 203 StGB, § 78 SGB X
Erlaubte Werkzeugarten
Keine ohne Einzelfreigabe. Danach nur das freigegebene Werkzeug für die freigegebene Aufgabe.
Was nie eingegeben wird
Nichts aus dieser Klasse in ein offenes Konto, auch nicht ohne Namen.
Wer Ausnahmen freigibt
Die Geschäfts­führung nach Anhörung der oder des Datenschutz­beauftragten.
Wann überprüft wird
Bei jeder Einzelfreigabe und jedem Vorfall, sonst jährlich im Januar.

Das schwierigste Feld: was nie eingegeben wird

„Ohne Namen“ heißt nicht „anonym“. Ein Kürzel statt des Namens lässt die Daten personenbezogen, solange sich die Person mit zusätzlichen Informationen wieder zuordnen lässt (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Auch aus dem Zusammenhang kann sich ein Personenbezug ergeben; bei KI-Anwendungen, die Querbezüge herstellen, ist die Gefahr nach der DSK besonders hoch (Rn. 49). Eine Fallschilderung mit Alter, Wohnort und Hilfeart bleibt so auch ohne Namen erkennbar.

Vier Datenklassen als Vorschlag

Das Gerüst stammt aus der Informations­sicherheit. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) teilt den Schutzbedarf in drei Stufen ein und erwähnt feinere Abstufungen der Vertraulichkeit, etwa offen, intern, vertraulich und streng vertraulich (Standard 200-2). Die vier Klassen sind ein Vorschlag: zwei für Informationen ohne Personenbezug, weil auch dienstliche Informationen in offenen Systemen gefährdet sind (DSK, Rn. 18), zwei für Angaben zu Personen, weil Soziale Arbeit und Pflege mit Gesundheitsdaten und anvertrauten Geheimnissen arbeiten.

  • A: Öffentlich. Inhalte ohne Personenbezug, die veröffentlicht sind oder werden dürfen: Gesetzestexte, das eigene Leitbild, Stellenanzeigen, allgemeine Fachfragen.
  • B: Intern. Dienstliche Informationen ohne Personenbezug, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind: Konzeptentwürfe, Budgetplanung, Kalkulationen, interne Abläufe.
  • C: Personenbezogen. Angaben, über die sich eine Person erkennen lässt, auch ohne Namen: Kontaktdaten, Termine und Anwesenheiten, soweit sie nichts über Gesundheit, Hilfebedarf oder Herkunft verraten, sowie Angaben zu Beschäftigten wie Dienstpläne.
  • D: Besonders geschützt. Gesundheitsdaten und die übrigen besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO, etwa religiöse Überzeugung oder ethnische Herkunft. Dazu alles, was Fachkräften als Geheimnis anvertraut wurde (§ 203 StGB) und Sozialdaten, die ein Leistungsträger übermittelt hat (§ 78 Abs. 1 SGB X). Krankmeldungen sind Gesundheitsdaten und gehören hierher; Bewerbungsunterlagen, Abmahnungen und andere Personalakteninhalte ordnet der Träger nach eigener Entscheidung hier ein.

Für die Zuordnung zählt der Inhalt der Angabe. Ob die einzelne Fachkraft selbst unter § 203 StGB fällt, muss das Team nicht klären: Die Regel gilt vorsorglich für alle, die solche Angaben bearbeiten. „Sozialdaten“ meint hier nur Daten, die ein Leistungsträger wie das Jugendamt oder die Pflegekasse übermittelt hat (§ 67 Abs. 2 SGB X, § 35 SGB I). Was daraus für freie Träger folgt, beschreibt der Beitrag zum Sozial­daten­schutz bei freien Trägern. Für KI im Bewerbungsverfahren gelten zusätzliche Regeln, die der Beitrag zur KI in der Personalauswahl beschreibt.

So ordnen Teams eine Angabe zu

Die Zuordnung beginnt bei der strengsten Klasse:

  • Zuerst: Geht es um Gesundheit, Religion, Herkunft oder Sexualleben, um etwas Anvertrautes, um Daten vom Leistungsträger oder um Personalakten? Dann Klasse D.
  • Dann: Lässt sich eine Person erkennen, auch nur aus dem Zusammenhang? Dann Klasse C.
  • Danach: Ist die Information nicht für die Öffentlichkeit bestimmt? Dann Klasse B.
  • Sonst: Klasse A.

Im Zweifel gilt die strengere Klasse. Auch scheinbar harmlose Angaben können in Klasse D gehören, etwa der wiederholte Besuch einer bestimmten Kirche, aus dem eine religiöse Überzeugung hervorgehen kann (DSK, Rn. 62).

Welche Klasse in welches Werkzeug darf

Die Werkzeugarten unterscheiden sich darin, ob ein Vertrag besteht und wer die Eingaben kontrolliert.

  • Offenes Konto ohne Vertrag: frei zugängliche KI-Dienste, privat oder kostenlos genutzt. Die Eingaben verlassen den geschützten Bereich des Trägers (DSK, Rn. 17).
  • Freigegebene Unternehmenslösung: ein Konto des Trägers mit Vertrag zur Auftrags­verarbeitung (Art. 28 DSGVO; kirchlich § 29 KDG und § 30 DSG-EKD), möglichst ohne Trainingsnutzung der Eingaben (DSK, Rn. 24). Der Anbieter verarbeitet die Daten dann nur nach Weisung des Trägers.
  • Internes oder lokales System: läuft auf Servern des Trägers oder in einer technisch abgegrenzten Umgebung. „Intern“ heißt nicht automatisch „geschlossen“ im Sinne der DSK; dazu gehören ein begrenzter Nutzerkreis und die Kontrolle über Ein- und Ausgaben (Rn. 16).
Auswahlmatrix: welche Datenklasse in welche Werkzeugart eingegeben werden darf
DatenklasseOffenes Konto ohne VertragUnternehmenslösung mit VertragInternes oder lokales System
A: Öffentlichjajaja
B: Internneinjaja
C: Personenbezogenneinja, für die freigegebenen Aufgaben und nur das Nötigeja, mit Zugriffsrechten nach Aufgabe
D: Besonders geschütztnein, auch nicht ohne Namennur nach Einzelfreigabenur nach Einzelfreigabe

Die erste Spalte entspricht der Faustregel. Die beiden anderen verlangen Sorgfalt, denn ein Vertrag macht nicht jede Eingabe zulässig. Der Träger braucht für personenbezogene Daten eine Rechtsgrundlage (DSK, Rn. 48). Für Gesundheitsdaten und die übrigen besonderen Kategorien in Klasse D gilt zudem das Verbot des Art. 9 DSGVO, solange keine Ausnahme greift.

Bei anvertrauten Geheimnissen kommt § 203 StGB hinzu. Ob ein KI-Anbieter zu den mitwirkenden Personen zählen kann, denen Berufs­geheimnis­träger Geheimnisse offenbaren dürfen (§ 203 Abs. 3 StGB), hat nach meiner Suche bisher kein Gericht und keine Aufsicht geklärt; mehr dazu im Beitrag zur Schweigepflicht bei IT, Cloud und KI. Für Sozialdaten regelt § 80 SGB X zusätzliche Voraussetzungen der Auftrags­verarbeitung; ob und wie weit er für freie Träger gilt, die übermittelte Sozialdaten verarbeiten, ist mir nicht gesichert bekannt. Vor einer Einzelfreigabe für Klasse D ist das Risiko vorab zu bewerten. Ergibt sich ein voraussichtlich hohes Risiko, etwa bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien, ist eine Datenschutz-Folgen­abschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich, eine förmliche Prüfung der Risiken für die Betroffenen (DSK, Rn. 38 und 39).

Meine Empfehlung

Ich würde die Regel zunächst ohne Einzelfreigaben in Kraft setzen: Klasse D in keinem Werkzeug. Einzelfreigaben kommen erst hinzu, wenn Rechtsgrundlage, Vertrag und gegebenenfalls die Folgen­abschätzung für einen ersten Fall geprüft sind. Eine strenge Regel lässt sich später lockern, eine großzügige nur schwer zurücknehmen.

Für eine KI-Funktion in der vorhandenen Fachsoftware gibt es eine eigene Entscheidungsvorlage, für den KI-Assistenten in der Bürosoftware einen Beitrag zu Zugriffsrechten und Verträgen.

Katholische Träger haben schon drei Klassen, das DSG-EKD kennt keine

Katholische Träger ordnen personenbezogene Daten nach der KDG-DVO einer von drei Datenschutzklassen zu (§ 9 Abs. 1). Jedes Bistum setzt die Verordnung selbst in Kraft; die hier zugrunde gelegte Fassung des Bistums Hildesheim gilt seit 1. März 2026. Maßgeblich ist das Amtsblatt des eigenen Bistums. Ohne Einordnung gilt automatisch Klasse III, sofern nicht § 14 zum Beicht- und Seelsorgegeheimnis greift (§ 9 Abs. 5).

Die Klassen bestimmen das Schutzniveau, das ein System für diese Daten mindestens bieten muss, etwa Zugriffsschutz und Verschlüsselung (§ 9 Abs. 6). Ob eine Eingabe in ein KI-Werkzeug zulässig ist, sagen sie nicht. Eine abweichende Einordnung ist in begründeten Einzelfällen möglich, in eine niedrigere Klasse nur nach Anhörung der oder des Datenschutz­beauftragten (§ 9 Abs. 4).

Unabhängig von den Klassen dürfen auf dienstlichen IT-Systemen nur vom Träger autorisierte Programme verwendet werden (§ 19). Bei Cloud-Diensten sind primär geprüfte und freigegebene zu nutzen (§ 18 Abs. 1). Personenbezogene Daten auf privaten IT-Systemen zu dienstlichen Zwecken zu verarbeiten, ist grundsätzlich unzulässig, solange der Träger es nicht schriftlich als Ausnahme zulässt (§ 21 Abs. 1 und 2). Ob das ein privates KI-Konto im Browser erfasst, ist mir aus Äußerungen der Aufsichten nicht bekannt.

Die folgende Zuordnung ist ein Vorschlag. Beim Auftragsverarbeiter muss sich der Träger vom Schutzniveau der Klasse überzeugen (§ 9 Abs. 7). Das Verzeichnis der Verarbeitungs­tätigkeiten ist die Übersicht, welche Daten der Träger wofür verarbeitet; dort soll die Einordnung in der Regel erfolgen (§ 9 Abs. 3).

Zuordnung der vier Klassen der Vorlage zu den Datenschutzklassen der KDG-DVO
Klasse der VorlageDatenschutzklasse nach KDG-DVOFolge für das Werkzeug
A: Öffentlich und B: Internkeine, weil ohne Personenbezugkeine Anforderung aus den Datenschutzklassen
C: PersonenbezogenI oder II, je nach Einordnung im Verzeichnis der Verarbeitungs­tätigkeitenmindestens das Schutzniveau dieser Klasse (§ 9 Abs. 6)
D: Besonders geschütztIII (§ 13 Abs. 1)Schutzniveau III beim Anbieter nachweisen lassen (§ 9 Abs. 7)

Klasse III ist weiter als Klasse D der Vorlage: Sie umfasst auch Daten über arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse, strafbare Handlungen, Disziplinarentscheidungen und Adressen mit Sperrvermerk (§ 13 Abs. 1). Katholische Träger stufen solche Angaben deshalb in der Vorlage ebenfalls als Klasse D ein.

Die DSGVO-Fundstellen haben kirchenrechtliche Entsprechungen; die DSK-Orientierungshilfe ist für kirchliche Stellen keine Vorgabe ihrer eigenen Aufsicht.

Entsprechungen der DSGVO-Vorschriften im KDG und im DSG-EKD
GegenstandDSGVOKDGDSG-EKD
Besondere KategorienArt. 9§ 11 (Begriff: § 4 Ziffer 2)§ 13
Technische und organisatorische MaßnahmenArt. 32§ 26§ 27
Auftrags­verarbeitungArt. 28§ 29§ 30
Datenschutz-Folgen­abschätzungArt. 35§ 35§ 34

Das DSG-EKD (Fassung ab 1. Mai 2025) kennt keine eigenen Datenschutzklassen; eine Volltextsuche nach Schutzklasse, Datenschutzklasse und Schutzbedarf ergibt keinen Treffer. Evangelische und diakonische Träger berücksichtigen den Schutzbedarf ihrer Daten im IT-Sicherheits­konzept (§ 1 Abs. 3 der IT-Sicherheits­verordnung der EKD, ITSVO-EKD). Dessen Sicherheitsstandard orientiert sich am IT-Grundschutz des BSI, der drei Schutzbedarfskategorien kennt: normal, hoch und sehr hoch. Wie sich die vier Klassen der Vorlage dazu verhalten, ist ein Vorschlag des Trägers.

Wer die Vorlage pflegt, wann sie geprüft wird und wo sie liegt

Verantwortlich bleibt die Geschäfts­führung, denn die Regel ist eine Anweisung des Trägers an die Beschäftigten (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Pflegen kann sie die Datenschutz- oder Qualitätskoordination. Die oder der Datenschutz­beauftragte berät und wird eingebunden (DSK, Rn. 31), entscheidet aber nicht: Die KDG-DVO schließt die Übertragung der Einordnung auf sie oder ihn aus (§ 15 Abs. 6). Auch die DSGVO verlangt Freiheit von Interessenkonflikten (Art. 38 Abs. 6).

Eine feste Prüffrist nennt die DSGVO nicht. Maßnahmen sind erforderlichenfalls zu überprüfen (Art. 24 Abs. 1). Ein Verfahren zur wiederkehrenden Bewertung ihrer Wirksamkeit ist vorzusehen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. d); die DSK empfiehlt dafür eine Routine im Datenschutzmanagement (Rn. 47). Ich halte drei Anlässe für sinnvoll: jedes neue Werkzeug, jede neu freigeschaltete KI-Funktion, jeden Vorfall. Dazu kommt ein fester Jahrestermin. Katholische Träger prüfen spätestens alle zwei Jahre ihr Verzeichnis der Verarbeitungs­tätigkeiten (§ 1 Abs. 3 KDG-DVO) und ihre Schutzmaßnahmen (§ 7 Abs. 1) und können die Einordnung dort mitprüfen.

Die Vorlage gehört als Anlage in die KI-Richtlinie oder Dienstanweisung; die DSK empfiehlt dokumentierte interne Weisungen (Rn. 36). Die freigegebenen Werkzeuge stehen in einer zweiten Anlage, damit ein neues Werkzeug nicht die ganze Regel ändert. Für die Teams genügt die Matrix auf einer Seite im Intranet. Ältere Fassungen bleiben mit Datum erhalten, damit sich nachweisen lässt, was wann galt (Art. 24 Abs. 1 DSGVO).

Die Matrix im Team zu erklären, kann ein Baustein der Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 der KI-Verordnung sein; für sich allein genügt das nicht ohne Weiteres (KI-Kompetenz nach Art. 4). Die Einführung eines KI-Werkzeugs kann nach der DSK ein Mitbestimmungs­recht auslösen (Rn. 37). Wie Betriebsrat, Mitarbeiter­vertretung und Personalrat zu beteiligen sind, zeigt der Beitrag zur Mitbestimmung bei der Einführung von KI.

Stand: 8. Oktober 2026. Rechtsstand der KDG-DVO ab 1. März 2026 (Fassung des Bistums Hildesheim), der DSK-Orientierungshilfe Version 1.0 vom 6. Mai 2024.

Was die Vorlage nicht leistet

Die Vorlage ordnet Daten, nicht Werkzeuge. Ob ein Werkzeug in die zweite oder dritte Spalte gehört, entscheidet erst die Prüfung von Vertrag und Einstellungen. Sie ersetzt nicht die Prüfung der Rechtsgrundlage und nicht die Datenschutz-Folgen­abschätzung; Beteiligungsrechte der Mitarbeiter­vertretung oder des Betriebsrats bleiben unberührt. Kein Muster ersetzt die Prüfung im Einzelfall. Die Zuordnung der vorhandenen Werkzeuge leistet der KI-Check, die vollständige Regel mit Freigabeweg die KI-Richtlinie.

Fragen zur Vorlage

Dürfen anonymisierte Fallbeschreibungen in eine KI eingegeben werden?

Wirklich anonyme Angaben fallen nicht unter das Datenschutzrecht. Eine Fallbeschreibung ohne Namen ist aber nicht automatisch anonym, weil sich die Person aus dem Zusammenhang erkennen lassen kann (DSK, Orientierungshilfe KI, Rn. 49). Im Zweifel gehört sie in Klasse C oder D.

Wer entscheidet, welche KI-Werkzeuge im Träger erlaubt sind?

Die Leitung, weil der Träger für die Verarbeitung verantwortlich ist und die Beschäftigten nur auf seine Anweisung arbeiten. Die oder der Datenschutz­beauftragte berät und wird vor der Freigabe eingebunden. Betriebsrat oder Mitarbeiter­vertretung sind zu beteiligen, wenn ein Mitbestimmungs­recht berührt ist.

Welche Datenschutzklasse gilt bei katholischen Trägern, wenn nichts eingeordnet wurde?

Klasse III, sofern nicht § 14 KDG-DVO zum Beicht- und Seelsorgegeheimnis greift (§ 9 Abs. 5). Sie bestimmt das Schutzniveau, das ein System für diese Daten bieten muss. Ob eine Eingabe in ein KI-Werkzeug zulässig ist, beantwortet erst Ihre eigene Regel.

Quellen

  1. Konferenz der unabhängigen Datenschutz­aufsichts­behörden des Bundes und der Länder (DSK): Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Version 1.0 vom 6. Mai 2024, Rn. 16 bis 18, 24, 31, 36 bis 39, 41, 42, 47 bis 49 und 62. PDF der DSK, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  2. Evangelische Gesellschaft Stuttgart (eva): Leitplanken für die KI-Nutzung, Pressemitteilung zum Treff Sozialarbeit vom 22. Juli 2026. PDF der eva, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  3. Verband für Digitalisierung in der Sozialwirtschaft (vediso), Miriam Wolf: KI in der sozialen Arbeit, Folien zum Treff Sozialarbeit Stuttgart, Titelfolie datiert 17. Juli 2026, Folien 36 (Leitplanken, Stand Mai 2024) und 46. PDF der eva, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  4. Arbeitsstelle für Sozialinformatik der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (Helmut Kreidenweis, Maria Diepold): Studie Künstliche Intelligenz in der Sozialwirtschaft. Forschungsbericht, Juni 2024, S. 6 bis 8, 13, 27 und 28. PDF der Studie, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  5. Europäische Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5, 9, 24, 28, 32, 35 und 38, Erwägungsgrund 26. EUR-Lex, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  6. Europäische Union: Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L vom 24. Juli 2026, Art. 1 Nr. 5 (Neufassung des Art. 4). EUR-Lex, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 67 Abs. 2, § 78 Abs. 1 und § 80. § 67, § 78 und § 80 auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 35. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  9. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Strafgesetzbuch (StGB), § 203. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  10. Bistum Hildesheim: Durchführungs­verordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), Ausfertigung vom 20. Januar 2026, in Kraft seit 1. März 2026, §§ 1, 7, 9, 13 bis 15, 18, 19 und 21. PDF des Bistums, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  11. Verband der Diözesen Deutschlands: Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und KDG-DVO, Beschlussfassung der Vollversammlung vom 24. November 2025, § 4 Ziffer 2, §§ 11, 26, 29 und 35 KDG. PDF auf caritasnet.de, abgerufen am 8. Oktober 2026.
  12. Evangelische Kirche in Deutschland: EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2025, ABl. EKD 2025 Nr. 1, §§ 13, 27, 30 und 34. Kirchenrecht Online (PDF), abgerufen am 8. Oktober 2026.
  13. Evangelische Kirche in Deutschland: Verordnung zur Sicherheit der Informationstechnik (IT-Sicherheits­verordnung, ITSVO-EKD) vom 29. Mai 2015, § 1 Abs. 3. Kirchenrecht Online (PDF), abgerufen am 8. Oktober 2026.
  14. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): BSI-Standard 200-2, IT-Grundschutz-Methodik, Version 1.0, Oktober 2017, Kap. 5.1 und 8.2.1. PDF des BSI, abgerufen am 8. Oktober 2026.

Christian Monat

Ich bin externer Datenschutz­beauftragter mit IHK-Abschluss und seit 2019 in Team- und Einrichtungsleitung im Sozialwesen tätig. Hier schreibe ich über Datenschutz, Schweigepflicht und den geregelten Einsatz von KI in der Sozialen Arbeit und Pflege. Mehr über mich

Der Beitrag erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Der nächste Schritt

In einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch klären wir, wie Datenschutz und KI-Einsatz bei Ihnen geregelt sind und welches Vorgehen sinnvoll ist.

Erstgespräch vereinbaren
Zwei Frauen sitzen im Gespräch an einem Tisch vor einem Laptop.